SchuzH-Info v 31.03.12 zur Schulischen SE und deren Gefahren

Liebe Freunde, Interessenten und Mitglieder von SchuzH,

hiermit versenden wir eine SchuzH-Info folgenden Inhalts:

Wieder soll ein Vater in NRW in Erzwingungshaft genommen werden. Gefährdet die schulische Sexualerziehung das Kindeswohl?

Herr M. aus dem Oberbergischen Kreis in NRW soll in diesen Tagen verhaftet und in Erzwingungshaft genommen werden. Er hat sein Kind (Grundschüler) nicht an der staatlichen Sexualerziehung teilnehmen lassen. Wie er an seinen älteren Kindern erfahren musste, die er nichtsahnend der schulischen Sexualerziehung überlassen hatte, schadete diese seinen Kindern, unterlief seine elterliche Sexualerziehung und die elterliche Erziehung überhaupt.

Immer wieder berufen sich Eltern, die sich weigern, ihre Kinder an der schulischen Sexualerziehung teilnehmen zu lassen, auf ihre Pflicht aus § 1666 I BGB, die sich aus dem natürlichen elterlichen Erziehungsrecht ergibt, das den Eltern vorrangig vor dem Staat zusteht (Art. 6 II Satz 1 GG). Danach sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder vor der Gefährdung ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles zu schützen. Da stellt sich die Frage:

Gefährdet die schulische Sexualerziehung das Kindeswohl?

Herr M. und andere Eltern bejahen diese Frage.

Worin sehen diese Eltern eine Gefährdung bzw. eine Verletzung des Kindeswohls durch die schulische Sexualerziehung? Sie werfen den Schulen vor, dass

- in ihrer Sexualerziehung auf die unterschiedliche Reife der Kinder für die in Wort, Bild, Film etc. dargebotene tabu-lose Sexualerziehung keine Rücksicht genommen werde;

- offensichtliche Traumatisierung von Schülern durch den Sexualkundeunterricht ignoriert bzw. überhaupt nicht wahrgenommen werde;

- psychosomatische Störungen, durch den Sexualkundeunterricht hervorgerufen, nicht ernst genommen werden;

- Kinder, die schockiert und verstört staatliche Sexualerziehung miterlebt haben und sich weigern, nochmals an einem solchen Unterricht teilzunehmen, dem Sexualkundeunterricht zwangszugeführt werden sollen;

- in die Intimsphäre der Kinder gewaltsam eingebrochen und das Schamempfinden der Kinder grob verletzt werde;

- der kindliche Glaube der Schüler ignoriert werde;

- die Kinder in einen Loyalitätskonflikt gestürzt werden durch die extrem gegensätzlichen und sich einander ausschließenden Sexualauffassungen von Schule und Elternhaus.

Uns fiel gerade jetzt wieder eine Broschüre aus dem Jahr 1982 in die Hände ("Experten zur Schulsexualerziehung", Die Fachreferate der Informationstagung in Königstein vom 15. bis 17.1.1982 in Kurzfassung). Fachleute aus verschiedenen Disziplinen nehmen darin zur schulischen Sexualerziehung Stellung. Interessanterweise bestätigen die Referate von damals, dass die schulische Sexualerziehung das Kindeswohl gefährden und verletzen kann, ganz in der Weise, wie es die Eltern heute zum Ausdruck bringen. Nachfolgend einige Auszüge aus diesen Referaten:

Prof. Dr. med. Hellbrügge, Kinderzentrum München, schreibt in seinem Fachreferat "Biologische Grundlagen der Sexualerziehung" (ebd. S.4):

"Die Entwicklung sämtlicher Sexualorgane und sämtlicher Sexualfunktionen ruht während der gesamten Kindheit. Erst mit der Geschlechtsreife wird am Ende der kindlichen Entwicklung in einem stürmischen Entwicklungsprozess die gesamte Geschlechtlichkeit ‚nachgeholt'. Während der gesamten Kindheit fehlt dem Kind praktisch das Begreifen des Geschlechtlichen und das Nachvollziehen geschlechtlicher Erlebnisse. .... Wegen der großen Streubreite (Unterschiede) der gesamten kindlichen Entwicklung, insbesondere aber auch der geschlechtlichen Entwicklung, ist es nicht möglich, geschlechtliche Aufklärung in altersgleichen Gruppen in der Schule zu betreiben. ... Aus den biologischen Gesetzmäßigkeiten der kindlichen Sexualität ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine geschlechtliche Aufklärung streng individuell zu erfolgen hat. Sie ist im Rahmen eines Klassenverbandes in der Schule völlig abzulehnen."

§ 176 StGB trägt dieser biologischen Tatsache Rechnung und bestraft den sexuellen Kindesmissbrauch.

Dr. Horst Schetelig, Klin. Psychologe am Kinderzentrum München, bestätigt in seinem Referat "Auswirkungen einer emanzipatorischen Sexualpädagogik", dass diese sehr wohl zu Traumatisierungen und anderen psychosomatischen Störungen führen kann (ebd. S.5 ff):

"Unter dem Vorwand der Aufklärung gibt es kaum eine Schamlosigkeit mehr, die inzwischen nicht - ministeriell genehmigt - in die Schulbücher Eingang gefunden hat. In dem Protest gegen diese verführerische Manipulation der seelischen Entwicklung ihrer Kinder stehen betroffene Eltern häufig allein.

Worauf vielleicht ein Kind noch mit gesunder Entrüstung und Ablehnung reagiert, führt bei anderen Kindern - je nach ihrer Vorgeschichte - zu unterschiedlichen Reaktionen, von heftiger sexueller Stimulierung bis zu scheinbarem Nichtreagieren aufgrund von Verdrängung des seelisch belastenden Unterrichtsstoffes. ...

Nur bei besonders auffälligen Verhaltensweisen sucht man schließlich doch die Hilfe des Therapeuten: So berichtete eine Mutter unsicher fragend in der Sprechstunde, ob es wohl noch eine harmlose kindliche Spielerei sei, dass ihre 10-jährige Tochter ihren 6-jährigen Bruder zum Oralverkehr auffordere. Durch Nachfragen bei anderen Eltern der Klasse erfuhr die Mutter später, dass im Sexualkundeunterricht der Grundschule auch die Möglichkeit des Oralverkehrs erwähnt worden war.

Es bestätigt sich also, was Dr. Port schreibt, dass ‚jede Tätigkeit, die man einem Schüler erklärt, wesensmäßig danach schreit, auch ausgeführt zu werden'. ...


Andere Kinder reagieren mit einem Schock auf überfordernde Aufklärungsstunden. ...

Häufig sind die Reaktionen der Kinder auf eine unangemessene Aufklärung jedoch nicht sogleich für Eltern erkennbar, zumindest bringen sie entsprechende Verhaltensweisen ihrer Kinder nicht mit dem Sexualkundeunterricht in der Schule ... in Verbindung. Diese Kinder werden uns vorgestellt mit Symptomen von Schulschwierigkeiten, insbesondere Konzentrationsstörungen; eine nicht altersgemäße Konfrontation mit massiven sexuellen Inhalten blockiert durch Überforderung die intellektuellen Leistungsfähigkeiten des Kindes so sehr, dass es zum Leistungsabfall und einer allgemeinen Unausgeglichenheit kommt. ...

Sekundär sind jedoch die langfristigen Folgen zu beobachten, welche weitaus schwerwiegender sind als die geschilderten unmittelbaren Reaktionen. Da in linker Ideologie ‚Triebverzicht als Garant der Gefügigkeit gegenüber Autoritäten gilt', wird Kindern bewusst der Zugang zu allen Formen der Sexualität geöffnet, um gezielt eine Opposition zu den Eltern aufzubauen und damit deren erzieherische Einflußmöglichkeiten zu mindern. Eltern, die etwas so Schönes und Lustvolles (dies wird immer wieder betont) ihren Kindern verbieten, werden als böse, autoritär und lustfeindlich hingestellt mit der Folge, dass die Kinder angehalten werden, auch alle übrigen Anordnungen ihrer Eltern zu hinterfragen. ...

Durch stete und kollektive Diskussion des Intimbereichs in der Schule wird die Schamgrenze langsam aber sicher abgebaut. ...

Sigmund Freud, dessen Ausführungen über die ‚infantile Sexualität' oft missverständlich bzw. einseitig interpretiert als Rechtfertigung einer ‚Kindersexualität' herangezogen werden, äußerte sich - entgegen der landläufigen Meinung - mit klaren Warnungen bezüglich einer sexuellen Betätigung von Kindern. ‚Sexuelle Betätigung macht das Kind unerziehbar.'

Eine Pflichtaufklärung in der Schule kann ... die seelische Ausreifmöglichkeit der Kinder behindern, weil der individuell unterschiedliche Entwicklungsstand im Klassenverband nicht berücksichtigt werden kann. Da das Risiko einer Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung der Kinder von der Schule nicht verantwortet werden kann, muss aus entwicklungspsychologischer Sicht von einer kollektiven Schulaufklärung dringend abgeraten werden" (Hervorhebung durch Unterzeichner).

Günther Gathmann, Lt. Reg. Schul-Dir., Wuppertal, schreibt unter dem Referattitel "Sexualerziehung aus der Sicht eines Schuldidaktikers" (ebd. S.19 ff):

"... in den letzten Jahren (hat sich) ein bedeutender Wandel vollzogen. ‚Erziehung zur Schamhaftigkeit hat sich vielfach gewandelt zu einer Einstellung, die man mit Erziehung zur Schamlosigkeit bezeichnen kann. Schamabbau, sexuelle Stimulierung und Empfehlungen von vorehelichem Geschlechtsverkehr sind häufig anzutreffende Inhalte des heutigen Sexualkundeunterrichts. Dadurch werden im Einzelfall elterliche Erziehungsziele zur Schamhaftigkeit, zur Sublimierung des Sexualtriebes und zur Enthaltsamkeit vor der Ehe unterlaufen. ... Ist schon Gruppenunterricht im Sexualkundeunterricht wegen der zu befürchtenden Schamverletzung des einzelnen Kindes ohnehin problematisch oder ganz abzulehnen, so muss der Zwangsunterricht in diesem Bereich erst recht zurückgewiesen werden. Es ist daher nachdrücklich zu fordern, ... dass Schüler nicht zwangsweise an einem staatlich verordneten Sexualkundeunterricht in einer zufällig zustande gekommenen Klassengemeinschaft teilnehmen müssen. ...

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung (1977) , die ‚fächerübergreifende' Unterrichtsform erscheine ‚am ehesten geeignet, Nachteile zu vermeiden, weil der Unterricht nicht allein auf das Thema Sexualität konzentriert und nicht nur Sache eines Lehrers ist'. Nach den heutigen Erfahrungen mit der Praxis dieser Unterrichtsform muss jedoch festgestellt werden:

Die fächerübergreifende Form der schulischen Sexualerziehung ist abzulehnen, da sie dazu führt, dass jeder Lehrer zu jeder beliebigen Zeit über das ominöse Thema sprechen darf.

Aus allem ... Gesagten ergibt sich die besondere Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit - speziell für diesen Unterrichtsbereich. Man kann einem Lehrer nicht die Beachtung des Schamgefühls verordnen, wenn dieser die Scham nicht als etwas Natürliches, sondern als etwas Künstliches, mit gesellschaftlichen Zwängen Behaftetes ansieht, die unbedingt - etwa durch gruppendynamische Selbstkritik oder gar durch das Mittel der Notengebung - abgebaut werden muss.

Sexualerziehung muss als freiwillige Unterrichtsveranstaltung angeboten werden."

Karsten Bürgener, Evang. Pastor in Bremen, schreibt in seinem Referat mit dem Titel "Sexualerziehung in der Schule aus evangelischer Sicht" (ebd.10ff):

"... wir wollen einmal ganz grundsätzlich bei dem Problem der Scham einsetzen. Was sagt die Bibel zur Frage der Scham? Zu diesem Problem erzählt uns die Bibel die Geschichte von Noah (1. Mose 9, 20-27)." Der Bibeltext sei hier zum Verständnis eingefügt:

‚Noah fing an und ward ein Ackermann und pflanzte Weinberge. Und da er von dem Wein trank, ward er trunken und lag in der Hütte aufgedeckt. Da nun Ham, Kanaans Vater, sah seines Vaters Blöße, sagte er es seinen beiden Brüdern draußen. Da nahmen Sem und Japhet ein Kleid und legten es auf ihrer beider Schultern und gingen rücklings hinzu und deckten ihres Vaters Blöße zu; und ihr Angesicht war abgewandt, dass sie ihres Vaters Blöße nicht sahen. Als nun Noah erwachte ... und erfuhr, was ihm sein jüngster Sohn getan hatte, sprach er: Verflucht sei Kanaan ..."

"... Die Geschichte ... Noahs .... ist für das Gewissen der Christen die eine Geschichte, die ein für alle Mal eindeutig klar macht, wie die Bibel das ... Anschauen der menschlichen Blöße beurteilt und wie es ein Christ mit der Scham zu halten hat. ... ein wirklich gläubiger Christ ist daher schon durch diese eine Geschichte von Noah ... im Gewissen gebunden, dass er sich selbst der Schamhaftigkeit auf das allergenaueste befleißigt und auch seine Kinder nicht einer schulischen Sexualerziehung aussetzen kann, die, gemessen an dem Maßsstab dieser biblischen Geschichte, mehr als schamlos ist. ... Es ist daher nicht nur im Interesse bewußt biblisch orientierter Eltern, sondern ebenso sehr im Interesse unserer freiheitlichen Demokratie und unseres liberalen Grundgesetzes ... zu fordern: Geben Sie Gewissensfreiheit."

Pater Andreas Hönisch SJ, Bundeskurat der Kath. Pfadfinderschaft Europas, schreibt in seinem Referat "Gewissensnot der Jugend durch Sexualisierung in der Schule und Umwelt" (ebd. S. 14 ff):

"Das Gewissen ist eine innere Stimme, die .... vor einer bösen Tat warnt und nach einer bösen Tat quält. Diese innere Stimme kann jeder bei sich selbst erfahren, ganz gleich ob er Christ ist oder nicht. Gott hat nach dem Befund der Bibel ... seine Gesetze ins Herz des Menschen geschrieben. Deshalb ist der Gewissensausspruch im Menschen, der noch nicht verbildet wurde, absolut normativ. Er lässt kein Wenn und Aber zu. ... Sie (Kinder) haben sehr oft ein sehr zartes Gewissen. ... Ziel aller Gewissensbildung ist die Übereinstimmung der persönlichen inneren Stimme mit den Gesetzen Gottes. Wenn man gegen das Gewissen verstößt, begeht man eine Sünde. ... In der Schule ... wird gelehrt, dass es keine Sünde, sondern nur noch ‚Rücksichtnahme auf den anderen' gibt. Dies spiegelt sich in allen Bereichen des Unterrichts ... .

" Hier wird deutlich, in welche Loyalitätskonflikte ein Kind getrieben wird, das einen kindlichen christlichen Glauben hat, dem aber in der Schule beigebracht wird, dass es gar keine Sünde gibt.

Alexander Papsthart, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bamberg, schreibt in seinem Referat unter dem Titel "Grenzen der staatlichen Erziehungsaufgabe im Sexualbereich" (ebd. S.25 ff):

"Da Sexualerziehung den Kern der menschlichen Persönlichkeit und damit zugleich die Intimsphäre berührt, gehört sie in erster Linie in den Aufgabenbereich der Eltern. Diese Zuordnung erkennt das Bundesverfassungsgericht an, wenn es in dem Beschluss wörtlich ausführt, dass der ‚Sexualerziehung grundsätzlich eine größere Affinität zum elterlichen Bereich als zum schulischen Sektor zukommt' (BVerfG in NJW 78,809).

Wenn nach der genannten Entscheidung eine eingeschränkte Erziehungsaufgabe des Staates im Sexualbereich besteht, dann ist deren Inhalt an der in der Verfassung anerkannten Wertordnung auszurichten. ... So wurde u. a. folgender Leitsatz aufgestellt: ‚Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein ... und jeden Versuch einer Indoktrination von Jugendlichen unterlassen.'

Mit dieser Forderung sollten offensichtlich extrem freizügige Standpunkte zum Sexualverhalten im Schulunterricht abgewehrt werden, zumal in der Begründung ausdrücklich die Rücksichtnahme auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse und weltanschauliche Überzeugung gefordert wird. Diese Zuordnung sowie die Grundrechte der Jugendlichen gebieten es, dass im Rahmen der schulischen Wissensvermittlung jede Verletzung des natürlichen Schamgefühls, jede Darstellung und Förderung von Sexualverhalten, das im Widerspruch zum Sittengesetz steht, und jede Indoktrination familienfeindlicher Ideologien unterbleibt.

Entgegen einer von interessierten Kreisen verbreiteten und infolge ungenügender philosophischer Reflexion auch von verantwortlichen Repräsentanten des Staates aufgegriffenen Behauptung, stellt das Grundgesetz nicht nur einen Rahmen dar, der je nach Mehrheitsverhältnissen in der sogen. öffentlichen Meinung mit den jeweils herrschenden, aber letztlich beliebigen Inhalten ausgefüllt werden kann. Vielmehr enthält unsere Verfassung eine Reihe von unwandelbaren Wertaussagen, die auch durch Mehrheitswillen nicht geändert werden können. Die Grundrechte haben die Grundwerte zu schützen. Demnach hat der Staat als Garant der Grundrechte zugleich die Menschenwürde zu schützen. Zwar hängt die Interpretation dieses Rechtbegriffes entscheidend von dem Menschenbild ab, das ihm zugrundegelegt ist. Aber das Grundgesetz enthält auch fundamentale Aussagen über das Menschenbild, deren Geltung der Staat immer - gegebenenfalls auch im Widerspruch zu herrschenden Auffassungen des Zeitgeistes - zu beachten hat: es sind dies die Anerkennung der Geschöpflichkeit des Menschen, seiner Gewissensfreiheit und seiner Verpflichtung auf das Sittengesetz.

Mit der ausdrücklichen Betonung ‚seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen' (Präambel des Grundgesetzes) bringt der Verfassungsgeber zum Ausdruck, dass der Mensch als Geschöpf eines absoluten Wesens zu verstehen ist. Diese normative Bestätigung der Geschöpflichkeit des Menschen bietet zugleich die sicherste Gewähr gegen jede Manipulation des Individuums durch staatliche und gesellschaftliche Kräfte.

In diesem Entstehungsgrund des Menschen ist letztlich auch das in Art. 4 Abs. 1 GG verbriefte Grundrecht der Gewissensfreiheit verwurzelt. Ihre Anerkennung gebietet in der Sexualerziehung die Wahrung der Intimsphäre und die Achtung jeder Auffassung, die im Einklang mit dem Sittengesetz steht. Andererseits verbietet sich hiernach jede Indoktrination und jedes Ansinnen einer Betätigung, die dem Sittengesetz zuwiderläuft.

Das Gegenteil kann für die schulische Erziehung auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn in der heutigen Gesellschaft eine sehr freizügige Praxis festzustellen ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG findet die freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Schranke an den Rechten anderer, an der verfassungsmäßigen Ordnung und - nach ausdrücklicher Bestimmung - am Sittengesetz. Nicht von den sittlichen Anschauungen der Mehrheit ist hier die Rede, sondern von dem Sittengesetz. ....

Für die Sexualerziehung hat schließlich Art. 6 GG, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, weittragende Bedeutung. ... Aufgrund der unrichtigen Annahme, dass der demokratischen Staatsform ein weltanschaulicher Relativismus entspreche, ist der staatliche Schutz von Ehe und Familie ... seit Jahren gröblich vernachlässigt worden.

Nur mit ungenügender Wahrnehmung der staatlichen Schutzaufgabe ist es zu erklären, dass sich heute Pornographie und Prostitution in aller Öffentlichkeit breitmachen. Angesichts ... bereits in aktiver Förderung von Unzucht übergehenden Versagens des Staates stellt sich die Frage, ob diesem überhaupt ein auch nur beschränkter Bereich der Sexualerziehung anvertraut werden kann. Keinesfalls kann der Besuch eines Unterrichtes zur Pflicht gemacht werden, der auf Anleitung und Förderung von Unzucht hinausläuft."


Zusammenfassung:

1. Die schulische Sexualerziehung verstößt gegen das Sittengesetz des GG und ist deshalb verfassungswidrig.

Das Sittengesetz (Art. 2 I GG) beinhaltet den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG), den Schutz der individuellen Persönlichkeit (Art. 2 GG), den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I und II GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 I und II GG).

Die schulische emanzipatorische Sexualerziehung zielt, gemäß ihrer Initiatoren . auf die Schaffung eines neuen Menschen für eine neue Gesellschaft, durch Emanzipation (Befreiung von Abhängigkeiten) von

- dem grundgesetzlichen Menschenbild, um den Menschen von seiner Verantwortung Gott gegenüber zu befreien;

- der personalen Individualität des Menschen, um eine kollektive Identität (= Mehrheitsmeinung, Meinung der herrschenden Gruppe) zu schaffen;

- der Scham, um den Menschen manipulierbar zu machen;

- dem Christentum, um absolute Normen und Werte zu beseitigen;

- dem Gewissen vor Gott, um den Menschen manipulierbar zu machen;

- Ehe und Familie, um diese durch das Kollektiv zu ersetzen;

- dem Rechtsstaat, um die Garantie für individuelle Freiheit, für persönliche Freiheit aufzuheben.

2. Die schulische Sexualerziehung verstößt gegen die Biologie des Kindes.

3. Die schulische Sexualerziehung manipuliert die seelische Entwicklung von Kindern und führt zu seelischen Entwicklungsstörungen.

4. Die schulische Sexualerziehung ist schamlos und verletzt damit das Schamempfinden von Kindern und Jugendlichen.

5. Die schulische Sexualerziehung öffnet den Kindern bewusst den Zugang zu allen Formen der Sexualität und macht sie damit unerziehbar.

6. Eine nicht altersgemäße Konfrontation mit massiven sexuellen Inhalten führt zu negativen Reaktionen wie Konzentrationsstörungen, Leistungsabfall und Unausgeglichenheit.

7. Die schulische Sexualerziehung zielt darauf, den elterlichen Einfluss auf ihre Kinder zu mindern.

8. Die schulische Sexualerziehung führt zum Hinterfragen aller elterlichen Anordnungen durch die Kinder. Das führt zu einem Loyalitätskonflikt und zur Orientierungslosigkeit von Kindern.

Damit haben die Fachreferate nachgewiesen, dass die schulische Sexualerziehung gegen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, gegen psychische Tatsachen und Erkenntnisse, gegen Ethik und Moral und gegen das Grundgesetz und geltende Recht verstößt. Bemerkenswerterweise hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 1977 eben diese Probleme erkannt, aber dennoch entschieden (BVerfGE 47,46 / 66):

"Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die im Zusammenhang mit der Sexualerziehung in der Schule aufgeworfenen zahlreichen Zweifelsfragen sowohl pädagogisch-didaktischer, psychologischer, medizinischer, gesellschaftspolitischer als auch ethischer und moralischer Natur zu klären."


Schlussfolgerungen:

Die schulische Sexualerziehung hat sich gegenüber 1982 nicht zurückgenommen. Im Gegenteil, sie ist noch extremer geworden. Heute werden bereits Grundschüler über alle Formen der Sexualausübung hetero-, homo-, bi-, trans- und self-sexueller Art belehrt und zur Ausübung derselben z. T. regelrecht angeleitet.

Die Fachreferate werden in ihrer Beurteilung der schulischen Sexualerziehung und deren Folgen auf die Kinder, Eltern und Gesellschaft - 30 Jahre nach ihrer Veröffentlichung - an Hand der heutigen schulischen Sexualerziehung und der gesellschaftlichen Wirklichkeit bestätigt. Die Nichtbeachtung dieser Referate, wie auch vieler anderer mahnender Stimmen, auch von Elternvereinen, hat den Auflösungsprozess unseres freiheitlichen Rechtsstaates, den Verlust der bürgerlichen Freiheitsrechte und die Kindeswohlverletzungen und -gefährdungen im Sinne der neomarxistischen Unterwanderung forciert.


Offensichtlich wird die staatlich-schulische Sexualerziehung von allen drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) - contra legem - befürwortet, so dass sie mit allen staatlichen Mitteln durchgesetzt werden kann. So wird die Erzwingungshaft, als nur mögliches Zwangsmittel, gerade gegen diejenigen Eltern eingesetzt, die sich auf ihre und ihrer Kinder individuellen Freiheitsrechte unserer Verfassung berufen. Aber diesen Freiheitsrechten hat die seit 1968 geführte Kulturrevolution den Kampf angesagt.

Vielleicht können Briefe an die betreffenden Behörden die Durchführung der Erzwingungshaft im konkreten Fall wie in den entsprechenden anderen Fällen verhindern. Hier die Adressen der beteiligten Behörden:

Staatsanwaltschaft Köln

Am Justizturm 13

50939 Köln

Amtsgericht Gummersbach  

Molktestr.9                                                   

51643 Gummersbach           


Schulamt für den Oberbergischen Kreis

Am Wiedenhof 13

51643 Gummersbach


Sobald Herr M. verhaftet und in Erzwingungshaft genommen ist, geben wir dies bekannt.

Schulunterricht zu Hause e.V.
A. Eckermann

Datum: 31.03.2012