Schulunterricht zu Hause e.V.
Verein zur Verwirklichung des grundgesetzlich garantierten Erziehungsrechts der Eltern
Sitz: Buchwaldstraße 16, 63303 Dreieich


SchuzH-Info

Aus aktuellem Anlass möchten wir über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, Kinder von ihren Eltern zu trennen.

Voraussetzung für eine Kindeswegnahme ist

- nach Art 6 III GG die drohende Verwahrlosung des Kindes,
- nach den §§ 1666, 1666 a BGB die Gefährdung des Wohls des Kindes.

Artikel 6 Abs. 3 GG lautet:

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

§ 1666 Abs. 1 und 3 BGB lauten:

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere ...

2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, …

6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

§ 1666a BGB lautet:

(1, Satz 1) Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Das Grundgesetz steht über dem BGB. Die §§ 1666 und 1666a BGB sind deshalb im Lichte des Art. 6 III GG auszulegen; demgemäß ist eine Wegnahme von Kindern aus ihrer Familie gegen den Willen der Eltern nur gerechtfertigt, wenn Verwahrlosungsgefahr vorliegt.

Gefahren der Verwahrlosung sind bei Hausschule betreibenden Familien in aller Regel nicht zu finden, sondern vielmehr das Gegenteil: Kinder mit solidem Wissen und guter sozialer Kompetenz, wie die Kinder der wohl bekanntesten deutschen Hausschulfamilie, der Familie Dudek, gezeigt haben.

Die Verfolgung staatlicher Erziehungsziele im häuslichen Bereich oder davon differierender Erziehungsziele geben dem Staat nicht das Recht, in die Familien einzugreifen und den Eltern die Kinder wegzunehmen.

Soweit der Staat und auch die Rechtsprechung (BGH) Hausbeschulung als eine Kindeswohlgefährdung betrachten, missachten sie in gröbster Weise den Anschauungsunterricht, den das Ausland in Sachen Hausunterrichtung gibt. Homeschooling gefährdet das Kindeswohl tatsächlich nicht. Das beweist die Jahrzehnte lange positive Praxis in den Ländern, in denen Homeschooling zugelassen ist. Das ist in den meisten Ländern der Erde der Fall, insbesondere auch in Europa, so in England, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Dänemark, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Russland u.a.m.

Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten tun dies generell aus Gründen des Kindeswohls. Das wird in der breiten öffentlichen Diskussion gänzlich ignoriert. Eltern wollen ihre Kinder zu Hause unterrichten, weil z. B

- die Gesundheit der Kinder dies erforderlich macht,
- sie in verschiedenen Ländern/Erdteilen arbeiten und ihre Kinder durch Hausunterrichtung kontinuierlich unterrichtet werden können, z. B. mit einem anerkanntem Hausschulprogramm,
- sie ihre Kinder effektiver fördern wollen als dies Schulen können,
- ihre Kinder in der Schule gemobbt werden,
- die Schule ihre Kinder in einer Weise erzieht, die mit ihrer Weltanschauung nicht zu vereinbaren ist, wie zum Beispiel die staatliche fächerübergreifende Sexual- und die Gendererziehung.

Schulunterricht u Hause eV
Eckermann, 1. Vorsitzender
06.09.2013