NACHRICHTEN

Vortrag auf dem Schuzh-Kongress in Wetzlar

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert

Kanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier, Bonn

6. März 2004

Es ist mir eine Ehre, hier heute auf dieser Veranstaltung sprechen zu dürfen. Das Homeschooling hat mich, seitdem ich das erste Mal davon gehört habe, fasziniert und Sie werden sich vielleicht fragen, wie jemand, der in einer Kanzlei tätig ist, die vornehmlich mit dem Wirtschaftsrecht und mit dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht befaßt ist, zum Thema Homeschooling kommt. Wie ist dieser Kontakt zustande gekommen?

Nun, er ist eigentlich darauf zurückzuführen, daß ich Christ bin und daß ich deswegen in dem Moment, wo ich von diesem Thema erfahren habe, in meinem Herzen bewegt war und Gott gebeten habe, daß er mir irgendwie diesen Fall „auf den Tisch“ gibt. Und einen Monat später rief dann Frau Ingrid Guenther an, die heute den Verein Schulunterricht zu Hause e. V. verantwortlich mit leitet. Sie hatte wohl mit einem Büro in Straßburg, mit dem European Centre for Law and Justice gesprochen. Irgendwie war vorher durch verschiedene christliche Verbindungen Kontakt zu diesem Büro zustande gekommen. Man hat sie dort an uns weitergeleitet, und seitdem begleitet unser Büro den Kampf um das Homeschooling in Deutschland. Ich sage „unser Büro“, weil ich es nicht nur selbst bin, der die Verfahren führt, sondern ein anderer Anwalt verantwortlich mit eingeschaltet ist, der selbst Staatsrechtslehrer ist, also über einiges mehr an Vorbildung im verfassungsrechtlichen Bereich verfügt als ich. Wir machen das beide mit großer Freude und Leidenschaft und betreuen in diesem Zusammenhang vor allem zwei der Verfahren, die als Musterverfahren bis nach Straßburg geführt werden sollen. Der eine Fall ist in Straßburg inzwischen anhängig.

Ich darf hier über alles reden, aber nicht über 15 Minuten. Wenn man in dieser Zeit versucht, die Rechtslage darzustellen und die Realität, dann würde ich Sie wahrscheinlich weit überfordern, wenn ich anfinge, in die Details rechtlicher Regelungen zu gehen. Ich habe mir deswegen überlegt, daß ich einfach ein paar Thesen in den Raum stelle. Über die Details zu reden, mag späteren Fragen von Ihnen vorbehalten bleiben oder dem persönlichen Gespräch.

Die erste These ist folgende: das Recht sagt, „Homeschooling ist illegal“. Das ist eine Behauptung. Tatsächlich ist die häusliche Schulunterrichtung nicht illegal. Es gibt kein gesetzliches Verbot des Homeschoolings in Deutschland. Das ist nicht der Fall. Wir haben kein Problem des Rechts, sondern wir haben ein Problem der Praxis oder genauer gesagt: ein Problem des Denkens. Homeschooling ist nicht rechtswidrig, sondern es ist nicht gewollt.

Das wird jetzt einige von Ihnen vielleicht überraschen. Diejenigen, die sich die rechtlichen Vorschriften einmal angeguckt haben, wird das aber nicht überraschen. In den Landesgesetzen - und das gilt wohl für alle Landesgesetze in Deutschland - steht mehr oder weniger wortgleich in etwa folgende Vorschrift:

„Anstelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.“

Das ist die Regelung für Grundschulen, also für den Grundschulbesuch.

Und dann haben wir eine Regelung für die weiterführenden Schulen und dort heißt es in den meisten Ländern mehr oder weniger gleichlautend - manchmal gibt es auch gar keine Regelung dazu. Die lautet:

„Die Schulverwaltung kann Ausnahmen gestatten, wenn für die Erziehung und Unterrichtungen in anderer Weise ausreichend gesorgt ist.“

Das also ist die gesetzliche Ausgangssituation. Wer nun kann uns sagen und wer will uns sagen, Homeschooling sei bei dieser Gesetzeslage illegal? Nein, Homeschooling bedarf nur der Genehmigung. Das Problem ist also nicht, daß wir irgendwelche Gesetze ändern müssen, sondern wir müssen nur dafür sorgen, daß diese Genehmigungen erteilt werden. Das ist der Kampf, um den es geht.

Also beschränkt sich die juristische Tätigkeit darauf zu versuchen herauszuarbeiten, warum der Ausnahmefall gegeben ist, wenn es um die Grundschule geht und zu versuchen, den Anspruch zu begründen, damit die Behörde, obwohl sie eigentlich nicht will, trotzdem die Genehmigung erteilen muß. Dafür bedienen wir uns der Grundrechte, die uns unsere Verfassung gibt. Denn Homeschooling ist essentiell eigentlich nur eine Frage der Freiheit. Homeschooling ist im Kern ein Kampf für Freiheit.

Das Grundgesetz sagt in Art. 6:

„Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

Was wollen wir mehr? Das Grundgesetz sagt, Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Das zweite Grundrecht, das für viele derjenigen, die am Homeschooling interessiert sind, eingreift, soweit sie es nämlich aus Glaubensgründen tun, ist der Art. 4, die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Und nun fragen wir uns: was ist das, was der Staat dem entgegensetzt? Was ist das, was die Schulaufsichtsbehörden dem entgegensetzen, wenn sie „nein“ sagen. Sie setzen dem entgegen den Ausnahmefall. Sie sagen, es muß ein besonderer Fall vorliegen. Und da sagen wir: ja, wir haben einen Ausnahmefall, wir haben einen besonderen Fall. Denn diese Eltern haben einen Glaubens- und Gewissenskonflikt. Sie können ihre Kinder nicht in die Schule bringen, ohne Schwierigkeiten zu bekommen, in ihrem Verhältnis zu Gott. Sie fühlen sich verpflichtet dazu, das zu tun. Was ist das zweite, was die Schulaufsichtsbehörden entgegenhalten? Sie sagen,

„Das Schulwesen unterliegt der Aufsicht des Staates.“

Das steht in Art. 7 des Grundgesetzes. Es handelt sich um eine Schranke für die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Diese ist auch eine Schranke für Art. 6.

Es ist aber ein weit verbreitetes Mißverständnis, daß man daraus ablesen kann, daß es eine Schulpflicht gibt. Das Schulwesen unterliegt der Aufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich also zunächst einmal auf das Schulwesen. Und es ist ja gerade die Frage, ob das hier Schulwesen ist.

Das zweite ist: „der Aufsicht des Staates unterliegen“ bedeutet inhaltlich, wenn man es überhaupt auf das Homeschooling anwenden kann: der Staat paßt auf. Dagegen aber haben diejenigen, die für das Homeschooling sind, überhaupt nichts einzuwenden. Denn sie haben nichts zu verbergen. Sie sind wie wir überzeugt davon, daß Homeschooling besseren Erfolg, bessere Früchte bringt, als das, was die staatliche Erziehung zustandebringt.

Und jetzt komme ich zum - aus meiner Sicht - Highlight der Rechtslage und das ist der Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention. Da steht drin:

„Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.“

Und Satz 2, auf den kommt es an:

„Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“

Und dieser Artikel ist derjenige, auf den diejenigen, die das nach Straßburg bringen, sich berufen. Um ganz offen zu sein, habe ich in dem Moment, wo wir das erste Mal eine Besprechung in unserem Hause geführt haben, mit einer dieser Homeschooling-Familien, in der es darum ging, ist das ein geeigneter Fall, um einen Musterrechtsstreit durchzuführen, damals schon gesagt, ich glaube nicht, daß wir das in Deutschland durchbekommen. Ich glaube, daß das Homeschooling erst in Straßburg beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof durchkommen wird. Die Guenthers werden das bestätigen.

 

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Man muß sich darauf zurückbesinnen, daß historisch erst das Homeschooling kam und dann die Schule. Über viele Jahrhunderte ist unsere abendländische Kultur geprägt worden vom Homeschooling und nicht von der Schule. Die öffentliche Schule ist die Ausnahme und das Homeschooling war die Regel. Und das hat sich erst im 19. Jahrhundert verändert. Historisch betrachtet ist es so, daß die berufenen Erzieher des Kindes die Eltern sind und nicht die Schule. Und man muß sich darauf besinnen, daß Schulpflicht nicht bedeutet Schulbesuchspflicht. Auch das ist etwas, das wie eine gedankliche Schraube in den Köpfen sitzt, das aber sich keineswegs selbstverständlich begründen läßt, um es einmal vorsichtig auszudrücken. Das preußische allgemeine Landrecht kannte eine allgemeine Schulpflicht. Aber niemand hat damals behauptet, daß man nicht zuhause unterrichten darf. Im Gegenteil, sehr viele gebildete Leute, der ganze Adel oder der Großteil des Adels hat seine Kinder, die Gutsbesitzer haben ihre Kinder zuhause unterrichten lassen, von Privatlehrern oder selbst. Das allgemeine preußische Landrecht und die allgemeine Schulpflicht standen dem nicht im Wege. Was heute im Wege steht, ist nur die Vorstellung, daß Schulpflicht das gleiche sei wie Schulbesuchspflicht.

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Einfache Wahrheiten habe ich gesagt. Man muß einfach Parallelen bilden:

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Armin Eckermann hat vorhin schon gesagt, man muß nicht zum Wehrdienst gehen, obwohl wir eine Wehrpflicht haben. Man kann sich auf sein Gewissen berufen. Aber man muß seine Kinder zur Schule schicken, obwohl man nachweisen kann, daß sie genausogut zuhause ausgebildet werden. Das ist doch nicht einsichtig, oder?! Man muß nicht ins Krankenhaus gehen, wenn man krank ist, um sich behandeln zu lassen. Aber man muß seine Kinder in die Schule schicken, obwohl sie gleichwertig zuhause unterrichtet werden können.

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Wenn wir das sehen, dann können wir eigentlich leicht überzeugt sein, daß sich unser Denken und das sich das Denken in diesem Land ändern wird. Und daß es nur eine Frage der Zeit ist, bis Homeschooling in Deutschland von den Schulaufsichtsbehörden genehmigt wird. Davon bin ich fest überzeugt.

Ich danke Ihnen!