NACHRICHT

 

Gewissensfreiheit für Soldaten

 

Ein Soldat der Bundeswehr hatte sich der Befolgung eines Dienstbefehls widersetzt und sich dabei auf sein Gewissen berufen. Der Befehl stand im Zusammenhang mit dem am 20.03.2003 begonnenen Irak-Krieg; es ging um Unterstützungsleistungen der Deutschen Bundesrepublik gegenüber den Krieg führenden Parteien (USA, UK).

 

 

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Befehlsverweigerung des Soldaten gebilligt. Zitate aus der Begründung des Urteils vom 21.06.2005 (Az: BVerwG 2 WD 12.04):

 

Unverbindlich ist ein militärischer Befehl für einen Untergebenen ferner, wenn diesem die Ausführung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht zugemutet werden kann. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art 4 Abs. 1 GG) berufen kann.

 

Eine Gewissensentscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG, der der Senat folgt, jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" oder "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

 

Für die grundrechtliche Anerkennung einer Gewissensentscheidung, deren Zustandekommen kognitive, affektive und sozio-psychische Komponenten beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob die Normbildung auf überwiegend rationalen oder eher gefühlsmäßigen Gründen beruht. Die "Erkenntnisse" über die in Rede stehenden ethischen Gebote können aus allen Gebieten des Lebens herrühren und so z.B. der christlichen oder einer anderen Religion, dem Humanismus oder anderen Weltanschauungen, aber auch dem geltenden Recht, in dem ethische Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden haben, entnommen sein.

 

Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf die Gewissenstscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehlich über das Medium der Sprache, erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext inter- subjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unab- dingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentschei- dung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhan- denseins des Gewissensgebotes und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.

 

 

Wie hatte demgegenüber das Langericht Gießen in 2004 in einem Schulfall entschieden, in welchem sich Eltern aus Gewissensgründen geweigert hatten, ihre Kinder zur Schule zu schicken?:

 

Zu den von den Angeklagten zum SE-Unterricht vorgetragenen Bedenken gelangte die Kammer zu der Auffassung, daß sich selbst die in Rede stehenden extremen Beispiele für angeblich verfehlten Unterricht im Rahmen dessen bewegt, was die Schule sensiblen, andersdenkenden Eltern im Ergebnis zumuten darf.

 

 

und weiter

 

Soweit die Angeklagten darüber hinaus anprangern, daß die Schule ein insgesamt sexualisierter Lebensraum sei und die sexuelle Freizügigkeit als selbstverständlich zugrunde gelegt werde, konnte auch darin eine unzulässige Grenzüberschreitung in der schulischen Erziehung nicht gesehen werden. Freilich ließen sich die Vorstellungen der Angeklagten, daß Sexualität ausschließlich in die Ehe gehöre, in keiner Weise vereinbaren mit dem, was an Beispielen für den Umgang mit Sexualität in der Schule oder auch in der von der Schule empfohlenen Lektüre genannt wurde.

 

 

Das Gericht hat also den Gewissenskonflikt gesehen! Es setzt seine Begründung an dieser Stelle fort:

 

Insoweit war aber aus schulischer Sicht entgegen zu halten, daß es einen breiten Konsens in der Gesellschaft darüber gibt, daß jedermann und jede Frau über die eigene Sexualität frei und autonom bestimmen dürfe, und daß es dabei keine festgelegte, untere Altersgrenze gibt.

 

 

Das Gericht prüft nicht, wie schwer die staatliche Erziehung die Glaubens- und Gewissensüberzeugung der Eltern verletzt und ihre Erziehung zerstört und wie sich diese gegensätzliche Erziehung von Elternhaus und Schule auf das Kindeswohl und die ganze Familie auswirkt. Eine solche Prüfung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wäre, um den Konflikt beider Erziehungsträger zu lösen, wird nicht durchgeführt. Anstelle dessen wird der Konflikt an dem breiten gesellschaftlichen Konsens gelöst. Mit anderen Worten, was allgemeine Meinung ("breiter Konsens") ist, kann die Eltern in ihren Rechten nicht verletzen. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art 4 GG hat den Schutz der Minderheit zum Ziel. Das wird hier gröblichst mißachtet.