Verfassungsbeschwerden gegen die Sorgerechtsentscheidungen des BGH vom 11.09. und 17.10.2007 bei Hausunterricht


Nachfolgend der Text einer der beiden Verfassungsbeschwerden:




Verfassungsbeschwerde



1.des Herrn
2.der Frau
3.der minderjährigen xxxx, geb.
4.des minderjährigen yyyy, geb.  
- Beschwerdeführer zu 3. und 4., gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2. -
    
    - Bevollmächtigte: Unterfertigte -  


gegen


den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2007, Aktenzeichen: XII ZB 41/07, zugegangen den Beschwerdeführern zu 1. und 2. am 13.11.2007,
den Beschluss des OLG Hamm, Aktenzeichen: 6 UF 53/06, vom 20.02.2007;
den Beschluss des AG Paderborn, Aktenzeichen: 8 F 810/05, vom 07.03.2006


verletzte Grundrechte:
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG.


Wir zeigen unter Vollmachtsvorlage die anwaltschaftliche Vertretung der Beschwerdeführer an.

Es wird beantragt, wie folgt zu entscheiden:

I.Die Beschlüsse des BGH vom 11.09.2007, Aktenzeichen: XII ZB 41/07, des OLG Hamm vom 20.02.2007, Aktenzeichen: 6 UF 53/06 und des AG Paderborn, vom 07.03.2006 Aktenzeichen: 8 F 810/05, verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG; sie werden aufgehoben.

II.Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.


Begründung:

I. Kurze Zusammenfassung

Im angegriffenen Beschluss vom 17.10.2007 hat der BGH einen Beschluss des OLG Hamm im Wesentlichen bestätigt. Demnach könne ein Missbrauch der elterlichen Sorge darin liegen, dass Eltern sich beharrlich weigern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst Hausunterricht zu erteilen. Dieser Missbrauch der elterlichen Sorge gefährde das Wohl der Kinder nachhaltig und erfordere Maßnahmen des Familiengerichts im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft sei in solchen Fällen und folglich auch im konkreten Fall zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.



II. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde


a) Monatsfrist:

Der angegriffene Beschluss des BGH ist am 13.11.2007 dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. und 2. zugegangen. Die Monatsfrist ist daher gewahrt.

b) Rechtsschutzbedürfnis und Erschöpfung des Rechtsweges, § 90 Abs. 2 BVerfGG

Gegen den Beschluss des BGH ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.


III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde


Es liegt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG vor.

1)

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, außerdem die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 3. und 4. aus ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, außerdem alle Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in zwei Fällen mit der Thematik des Hausunterrichts befasst. In einem Beschluss vom 29.04.2003 wurde eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder richtete, 1 BvR 436/03. Darin hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: Die Lösung des Konflikts zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits sei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.

Auch in einer späteren, zweiten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf diesen Grundsatz der praktischen Konkordanz abgestellt. Dabei ging es um einen erneuten Nichtannahmebeschluss, der die Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen betraf (2 BvR 1693/04) Beschluss vom 31.05.2006.

Das Prinzip der praktischen Konkordanz bedeutet, dass Grundrechtskollision durch Güterabwägung im konkreten Fall bewältigt werden müssen.

Ausgangspunkt ist dabei nicht die völlige Verdrängung eines der beiden miteinander kollidierenden Grundrechte, sondern der Versuch, einen Ausgleich der Gegensätze zu finden. Bei der Suche nach dem Ausgleich der streitenden Interessen gilt das Prinzip des schonenden Ausgleichs, das in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 2 steht. Verfassungsrechtlich geschützte Güter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, dass jedes von Ihnen Wirklichkeit gewinnt (von Münch/Kunig (Hg.), GG, 5. Auflage, Vorb. Art. 1 bis 19, RdNr. 47 m. w. N.).

In beiden vorbenannten Beschlüssen kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die damaligen Beschwerdeführer die Nichtgenehmigung von Heimunterricht hinzunehmen haben. In der zweitgenannten Entscheidung hatten die dortigen Beschwerdeführer es im Ergebnis hinzunehmen, dass sie wegen einer Strafvorschrift des hessischen Schulgesetzes (dauernde Entziehung anderer von der Schulpflicht) für schuldig befunden und zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wurden.

Vorliegend geht es jedoch um ungleich schwerwiegendere Konsequenzen sowohl für die Eltern als auch für deren Kinder. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, damit verbunden die Trennung der Eltern von ihren Kindern ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht. Dieser Eingriff ist nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem GG vereinbar (BVerfGE 79, 51; 60, 79; Beschluss vom 22.08.2000; 1 BvR 2006/98).


2)

Bevor die Grundsätze der praktischen Konkordanz zum Tragen kommen, muss jedoch zunächst geprüft werden, ob im konkreten Fall der im Grundrecht selbst angelegte Gesetzesvorbehalt (grundrechtlicher Gesetzesvorbehalt, von Münch aaO, Vorbemerkung Art. 1 bis 19, RdNr. 54) beachtet worden ist. Im Bereich des elterlichen Erziehungsrechts ist Art. 6 Abs. 3 GG einschlägig. Demnach ist eine Trennung der Kinder von der Familie aufgrund eines Gesetzes nur gestattet, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Diese in der Verfassung selbst angelegte Grundrechtsbeschränkung begrenzt gleichzeitig abschließend die Eingriffsbefugnis des Staates. Diese Schranke darf nicht durch abstrakte Kollisionserwägungen umgangen werden, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff überhaupt nicht vorliegen.

Ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen von AG und OLG korrekt festgestellt wurde, hat der BGH in folgender Weise geprüft:

Zum einen hat er postuliert, dass die beharrliche Weigerung von Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde. Näher begründet wird dies zunächst nicht. Sodann wird auf die Ausführungen des OLG Hamm verwiesen (dazu sogleich). Schließlich wird noch konstatiert, es habe weder der Erhebung eines Zeugenbeweises noch eines Sachverständigenbeweises bedurft (dazu unten 3). Soweit der BGH auf die Begründung des OLG Hamm verweist und sie sich zu eigen macht, findet sich dort zunächst eine Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG NVwZ 2003, 1113, also auf den bereits oben dargestellten Beschluss 1 BvR 436/03 vom 29.04.2003. Dieser Beschluss befasst sich jedoch mit der Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz, also mit einem nachgeordneten Prüfungsschritt. Vorliegend steht jedoch die Frage im Raum, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG gegeben sind, also ein Versagen der Erziehungsberechtigten oder ein Verwahrlosen der Kinder aus anderen Gründen.

Nach den in Bezug genommenen Ausführungen des OLG Hamm und den unbeanstandet gelassenen Ausführungen des AG Paderborn sei das geistige und seelische Wohl der Kinder deswegen nachhaltig im Sinne des § 1666 BGB gefährdet, weil die Eltern, die für die Entwicklung der Kinder in einer pluralistischen Gesellschaft “so wichtige” staatliche Schulerziehung, der Verfassungsrang zukäme, vollständig ablehnten und verhinderten. Dabei könne es sogar dahinstehen, ob für die betroffenen Kinder durch den Heimunterricht eine hinreichende Wissensvermittlung gewährleistet sei. Denn der Schulbesuch diene nicht nur der reinen Wissensvermittlung.

Die schulpflichtigen Kinder erhielten Gelegenheit, durch den gemeinsamen Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen; die Schüler würden sich gewissen Spielregeln unterzuordnen haben; die Kinder würden sich auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses aussetzen können, damit sie die “erforderlichen Erfahrungen” machen und die “erforderlichen Fähigkeiten” entwickeln könnten. Es käme sogar nicht einmal darauf an, ob die Kinder momentan in ihrem geistigen oder seelischen Wohl beeinträchtigt seien.

Nach den vom OLG in Bezug genommenen Ausführungen des AG Paderborn beeinträchtigten die Eltern die Wissensermittlung an ihre Kinder. Das Fehlen pädagogisch geschulten Personals beeinträchtige die Chancengleichheit, selbst wenn staatlich kontrollierte Nachprüfungs-möglichkeiten bestünden. Selbst wenn das Heimschulmaterial pädagogisch bestens gestaltet sei, würden sich beim Unterricht Situationen ergeben, in denen auf Kinder in besonderer Weise eingegangen werden müsse. Hier angemessen zu reagieren, bedürfte besonderer pädagogischer Befähigung, die im Elternhaus – hier durch die Beschwerdeführerin zu 2) – grundsätzlich nicht geleistet werden könne. Hierdurch wären, gerade was die längerfristige Leistungsentwicklung angehe, Wissens- und Leistungsdefizite zu befürchten, die eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls begründeten. Jedoch auch diesen von ihm selbst genannten Aspekt hat das AG Paderborn letztlich kein Gewicht beigemessen, denn es hat – unter Bezugnahme auf eine gegenläufige Entscheidung des OLG Hamm vom 01.02.2000 (1 WF 230/99) konstatiert, dass selbst bei gleichem Wissenstand im Vergleich zu staatlich beschulten Kindern oder sogar bei einer besseren Ausbildung im Vergleich zur staatlichen Schulausbildung (OLG Brandenburg FamRZ 2006, Seite 235, 237) andere Aspekte ausschlaggebend für die Kindeswohlgefährdung seien. Denn, und dies ist der Kernpunkt der in Bezug genommenen Äußerungen des AG Paderborn zur Kindeswohlgefährdung, laufe das Fernhalten der Kinder vom Schulunterricht dem geistigen und seelischen Wohl wie auch der Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb unseres Gemeinwesens entgegen. Denn gerade das Lernen in der Gemeinschaft der Schule eröffne die Möglichkeit mit einer Vielfalt von Anschauungen in Kontakt zu kommen wie auch mit Kindern aus Familien anderer Kulturkreisen. Die Wissens- und Erfahrungsbreite werde erweitert, Kritik- und Anpassungsfähigkeit würden weit besser und nachhaltiger als ein Einzelunterricht allein im häuslichen Umfeld geschult. Der gleichberechtigte Umgang miteinander wäre gelernt. Man werde schon im frühen Alter mit demokratischen Prozessen vertraut gemacht. Die Toleranz Minderheiten gegenüber könne nur gemeinsam gelernt und gelebt werden. Auch Negativerfahrungen im Zusammenhang mit Aggressivität und Gewalt sowie schulischer Stress gehörten zu den Problemen, mit denen die Kinder umzugehen lernen müssen.

Diese Ausführungen sind, ebenso wie die des OLG Hamm, sind jedoch klassische pädagogische Erwägungen, die die Vorzüge und Nachteile der einen Bildungsform (verstanden im weitesten Sinne) gegenüber den Vorzügen und Nachteilen einer anderen Bildungsform abwägen. Das pädagogisch Wünschenswerte wird dargestellt und einem pädagogisch weniger Wünschenswerten (das im Einzelnen gar nicht dargestellt wird) gegenübergestellt. Deswegen heißt es im Beschluß des OLG Hamm (S.14), soziale Kompetenz und die übrigen als wünschenswert dargestellten Erziehungsziele könnten im Rahmen des regelmäßigen Besuchs einer staatlichen Schule “effektiver eingeübt” werden. Pädagogische Nützlichkeitserwägungen vermögen jedoch die Feststellung eines Versagens der Erziehungsberechtigten oder einer Verwahrlosung der Kinder aus anderen Gründen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG nicht zu begründen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine als weniger zielführend (sowohl im Bereich der Wissensvermittlung, als auch im Bereich der sozialen Kompetenz) erachtete Bildungsform vermag sicherlich eine Verwahrlosung nicht zu begründen. Für die Interpretation des Art. 6 Abs. 3 GG, damit auch für § 1666 BGB, hat das BVerfG selbst folgende Vorgaben gemacht:


(a)Zur Ausübung des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehört es gerade nicht, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht hätten vermieden werden können (vgl. BVerfGE 60,79,94; Beschluss vom 08.12.2005 – 1 BvR 64/05; Beschluss vom 10.08.2006 – 1 BvR 2529/05). Über diese ständige Rechtsprechung des BVerfG setzen sich die angegriffenen Entscheidungen – stillschweigend - hinweg, wenn sie – noch dazu ohne nähere Beweisaufnahme (dazu unten 3.) pädagogische Erwägungen dahingehend anstellen, dass soziale Kompetenz effektiver eingeübt werden, wenn im Rahmen des Schulbesuchs gesellschaftliche Kontakte stattfänden. § 1666 BGB regelt nicht das Wie von Erziehung und Bildung durch die Eltern, sondern das Ob.


(b)Weiterhin ist an den angegriffenen Beschlüssen aus verfassungsrechtlicher Sicht zu bemängeln, dass nicht auf das Kindeswohl des konkreten Individuums abgestellt wurde, also auf dasjenige des jetzt zwölfjährigen Buben yyyy und der jetzt zehnjährigen xxxx, sondern abgestellt wurde auf überindividuell gedachte Kinder, denen man gewisse als vorteilhaft erachtete Lernerfahrungen angedeihen lassen möchte. Es ist in der Auslegung des § 1666 BGB jedoch immer anerkannt gewesen, dass der Begriff des Kindeswohls immer nur das Wohl des konkreten Individuums meinen kann (Palandt-Diederichsen, 66. Auflage, § 1666 BGB Rz. 15 mit weiteren Nachweisen). Weder Amtsgericht noch Oberlandesgericht haben jedoch  Feststellungen dazu getroffen, dass ausgerechnet die Beschwerdeführer zu 3) und 4) in sozialer Hinsicht mit ziemlicher Sicherheit erheblich geschädigt, also beispielsweise in soziale Deprivation verfallen oder massive Vernachlässigungssymptome zeigen würden. Anhaltspunkte dafür wurden zu keiner Zeit festgestellt.



3)

Die angegriffenen Beschlüsse vermochten also nicht eigenständig und fallbezogen zu begründen, warum das geistige und seelische Wohl der Beschwerdeführer zu 3) und 4) in einer Weise nachhaltig gefährdet sein soll, die den ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff des Staates in das elterliche Erziehungsrecht rechtfertigen könnten. Die Erörterungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts bewegen sich, wie dargestellt, im Bereich der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Begabtenauslese und nahmen zudem keinerlei Bezug auf das Wohl der konkret betroffenen Kinder. Der BGH schließlich verweist - im Rahmen der Prüfung des § 1666 BGB – lediglich auf die Erwägungen des OLG Hamm und billigt insbesondere dessen Ablehnung eines Beweisantrages bzw. einer Beweisanregung in Form eines Sachverständigenbeweises, der zum Ziel hatte, nachzuweisen, dass weder das geistige und seelische Wohl der konkret betroffenen Kinder noch generell privat unterrichtete Kinder eine geistige und seelische Beeinträchtigung erleben und erleben werden. Stattdessen hat der BGH im angegriffenen Beschluss erklärt, die geschilderten Vorzüge eines nicht hausgebundenen Unterrichts ebenso wie die relativen Nachteile eines Hausunterrichts würden sich dem tatrichterlichen Sachverstand ohne weiteres erschließen.

Abgesehen davon, dass hier wiederum lediglich pädagogischen Nützlichkeitserwägungen – noch dazu im Rahmen von Alltagstheorien - Raum gegeben wird, hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen niemals der Verweis auf den tatrichterlichen Sachverstand ausreichen dürfen, um den größtmöglichen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und in das Recht der Kinder, bei ihren Eltern aufwachsen zu dürfen, zu rechtfertigen. Dies aus mehreren Gründen:


a)

Allenfalls offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO hätten auf diese Weise verwertete werden können, allerdings auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl nur da, wo keine Grundrechtseingriffe unmittelbar damit verbunden sind. Bereits nach einfachem Recht gilt jedoch, dass der Gegenbeweis zu einer angeblich offenkundigen Tatsache selbstverständlich zugelassen werden muss (Keidel/Kuntze/Winkler FGG, 15. Auflage § 12 Rd. 200). Der Sachverhalt, dass durch Heimunterricht generell ein signifikanter Nachteil in sozialer Hinsicht gegenüber dem Schulunterricht bestehe, ist jedoch keine offenkundige Tatsache (dazu sogleich). Selbst wenn sie eine offenkundige Tatsache wäre, hätte der Gegenbeweis aus Gründen des rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs 1 GG) zugelassen werden müssen.


b)

Offenkundig kann eben angesprochener Sachverhalt schon deswegen nicht gewesen sein, weil ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Paderborn der Sitzung vom 03.08.2005 die Bevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1) und 2) auszugsweise die Drucksache aus dem baden-württembergischen Landtag Nr. 13/1102 vom 20.06.2004 verlesen hat, in der die damalige Bildungsministerin Frau Schavan sich zur Frage der Entziehung des Sorgerechts betreffend Schulverweigerern äußerte; sie habe dort ausgeführt, dass es den Kindern in diesen Fällen in aller Regel an nichts mangele, sodass die Jugendämter auch keine Veranlassung sähen, eine Entziehung des Sorgerechts in Betracht zu ziehen.

Weiterhin hat die Bevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2005 mehrere Beweisanträge, zumindest Beweisanregungen angebracht, um die angeblich offenkundige Tatsache der Kindeswohlgefährdung durch Hausunterricht zu widerlegen. Sie hat darauf hingewiesen, dass weltweit Millionen von Kindern zu Hause unterrichtet werden. In der Anlage 1 zu eben genannten Schriftsatz hat sie auf entsprechende wissenschaftliche Studien hingewiesen; mit Verweis auf weitere Anlagen hat sie im Gegenteil Beweisangebote und Anknüpfungstatsachen dafür vorgebracht, dass Hausschüler sogar wesentlich weniger Leistungsdefizite aufweisen, stattdessen sozialere Verhaltensweisen zeigen als Schüler aus öffentlichen Schulen (Seite 12 eben genannten Schriftsatzes). Spätestens der Hinweis auf die Rechtslage in anderen westlichen Ländern hätte das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof davon abhalten müssen, sich mit dem Hinweis auf den tatrichterlichen Sachverstand zu begnügen. Denn tatsächlich sind in nahezu allen europäischen Ländern der Hausunterricht bzw., allgemeiner gesprochen, schulunabhängige Formen von Bildung, entweder (zum kleinen Teil) geduldet, zum größeren Teil ausdrücklich erlaubt. Dies gilt für die angloamerikanischen Länder allemal. Was aber in anderen westlichen Ländern ausdrücklich, zum Teil von Verfassungs wegen, erlaubt ist, kann nicht in Deutschland “offenkundig”, d. h. unter Zurückstellung entsprechender Beweisangebote, das Kindeswohl gefährden mit der Folge des größtmöglichen Eingriffs in das Eltern-Kind-Verhältnis. Im Einzelnen (Fischer / Ladenthin, (Hrsg.): Homeschooling - Tradition und Perspektive. Systematische Pädagogik Band 8. Ergon Verlag Würzburg 2006, S. 234ff):

-In England sowie in ganz Großbritannien besteht eine Bildungs- bzw. Unterrichtspflicht, jedoch keine Pflicht zur Anwesenheit in einer Schule.

-In Irland heißt es in Art. 42 Abs. 2 der Verfassung, dass es den Eltern freistehe, für die Bildung der Kinder in ihrer Privatwohnung, in Privatschulen oder in staatlich anerkannten oder vom Staat eingerichteten Schulen zu sorgen. Im Absatz 3 heißt es sogar ausdrücklich, der Staat dürfe die Eltern nicht dazu verpflichten, ihre Kinder unter Verletzung ihres Gewissens und ihrer rechtmäßigen Vorliebe in staatliche Schulen oder irgendeinen besonderen vom Staate vorgeschriebenen Schultyps zu schicken.

-In Norwegen besteht eine Unterrichtspflicht, jedoch keine Schulpflicht.

-In Schweden ist in dem entsprechenden Erziehung- bzw. Unterrichtsgesetz festgelegt, dass einem schulpflichtigen Kind die Option gegeben werden soll, seine Schulpflicht in einer alternativen Art zu erfüllen, wenn die Alternative qualitativ gleichwertig mit der dem Kind sonst angebotenen Bildung ist.

-In Artikel 76 der dänischen Verfassung heißt es: Eltern oder Vormünder, die selbst dafür sorgen, dass die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen. – Hier überwacht die Kommune den Hausunterricht durch entsprechende jährliche Tests.

-In der Verfassung der Republik Finnland heißt es im § 16, dass für jeden eine gleiche Möglichkeit sicherzustellen ist, entsprechend seinen Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen auch anderen Unterricht als den Grundunterricht zu erhalten und sich weiter zu entwickeln.

-In Frankreich heißt es in § L. 131-2 Bildungs-Gesetzbuches: Die Bildungspflicht kann entweder in öffentlichen oder privaten Lehranstalten oder Schulen erfüllt werden, oder innerhalb der Familien durch die Eltern, oder eines der beiden Elternteile, oder jede andere Person ihrer Wahl.

-In Belgien heißt es im Artikel 23 des Dekrets über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen aus dem Jahr 1998: Die Erziehungsberechtigen entscheiden sich für den Unterricht ihrer Kinder in einer Schule oder für den Hausunterricht.

-In den Niederlanden ist der Hausunterricht statt der ersten fünf Schuljahre gesetzlich erlaubt, die Ausweitung auf weitere Schuljahre befindet sich im Gesetzgebungsprozess. Regelmäßige staatliche Überprüfungen sind vorgesehen. Innerhalb des staatlich angebotenen Bildungssystems besteht “Lehrpflicht”

-In Österreich kann nach § 11 Abs. 2 des österreichischen Schulpflichtgesetzes von 1986 die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule – ausgenommen die polytechnischen Schulen – mindestens gleichwertig ist.

-In der Schweiz gibt es kantonal unterschiedliche Regelungen.

-In Italien besteht die Regelung, dass Eltern die Bildung der “Verpflichteten” privat oder direkt in die Hand nehmen können, wenn sie beweisen, dass sie die technische oder wirtschaftliche Fähigkeit hierzu haben und dies jährlich der zuständigen Behörde mitteilen.

-In Spanien gab es gewisse Einschränkungen. In allen Streitfällen, wenn es dazu kam, wurde gerichtlich der Hausunterricht gestattet, da es im Einzelfall dem Kindeswohl entsprach. Von einem Sorgerechtsentzug ist jedoch nichts bekannt.

-In Portugal ist der Hausunterricht als eine Beschulungsmöglichkeit neben den anderen Schulformen gesetzlich geregelt.

-In Tschechien besteht die Regelung, dass die Schulleitung individuelle Unterweisung genehmigen soll, wenn die unterrichtende Person den Schulabschluss einer weiterführenden Schule hat.

-In Russland ist individuelle Bildung ohne Schulbesuch erlaubt und wird vielfach finanziell vom Staat unterstützt.

-In Polen, Ungarn und zuletzt in der Slowakei wurde individuelle Bildung ohne Schulbesuch gesetzlich abgesichert und ist gestattet.

-In Neuseeland, Australien, Kanada und den USA ist “Homeschooling” nicht nur erlaubt, sondern wird zum Teil sogar (in Kanada) staatlich gefördert. In diesen Ländern gibt es jährlich zweistellige Zuwachsraten der Homeschooler. An US-Hochschulen und sogar an einigen Elite-Universitäten werden bevorzugt Homeschooler aufgenommen, da sie sowohl im akademischen Bereich als auch in den Bereichen Disziplin, Lernfähigkeit und psychosozialen Fähigkeiten über dem nationalen Durchschnitt liegen. In den USA gab es im Schuljahr 2002/2003 1,1 Millionen offiziell gemeldete “Homeschoolers”, inzwischen wohl ca. 2 Millionen. Die meisten Bundesstaaten haben nicht einmal mehr Anmeldepflicht. Dort hat sich auch ein ausgeprägtes Unterstützungssystem für “Homeschoolers” entwickelt, nämlich spezielle Unterrichtsmaterialien, Verbände und Selbsthilfegruppen, spezielle Ressourcen im Internet, Zusammenschlüsse mit Bibliotheken, Museen, Unternehmen, Kirchengemeinden und Colleges.

-In Südafrika schließlich ist nach § 51 des dortigen Schulgesetzes “Homeschooling” erlaubt, wenn der Unterricht registriert ist; der Schulamtsleiter überwacht die Qualität der erreichten Bildung.

In Deutschland steckt die erziehungswissenschaftliche Forschung hinsichtlich des Homeschooling noch in den Anfängen. Der herausragenste und bekannteste Vertreter aus dem universitären Bereich, der “Homeschooling” aus pädagogischen Gründen als Alternative zum traditionellen Schulunterricht begreift, ist Prof. Dr. Volker Ladenthin von der Universität Bonn. Er ist Mitherausgeber oben erwähnter Publikation “Homeschooling”, Würzburg 2006. Darin wird in Bezug auf das Homeschooling eine nun wirklich unübersehbar große Zahl internationaler Studien aufgelistet, die ausnahmslos von gleichwertigen oder besseren Ergebnissen bei der akademischen sowie auch sozialen Bildung zeugen als bei staatlichen Schulen, oftmals sogar im Vergleich zu Privatschulen.

Demnach sind weltweit keine wissenschaftlichen Studien bekannt, die das Gegenteil belegen (also schlechtere Leistungen oder soziale Nachteile) auch nicht bei Studien, die zu diesem Zweck von staatlicher Seite in Auftrag gegeben wurden. (Ladenthin / Schirrmacher aaO, Seite 248-252 mwN, z.B Fußn 161: "Alan Thomas vom 'Institute of Education' der Universität London hat in seiner pädagogischen Forschung nachgewiesen, dass Kinder ein natürliches Lernen kennen, das wesentlich effektiver ist, als das programmatische Lernen der Schule (Alan Thomas: Educating Children at Home. Cassell Academic: London, 1998; Jane Lowe, lan Thomas. Educating Your Children at Home. Continuum: London, 2002; vgl auch Thomas, Alan: Bildung zuhause. Eine sinnvolle Alternative. Originaltitel: Educating Children at Home. Leipzig 2007).

Auf seiner Website www.students.uni-marburg.de/~Spiegler/ befindet der Soziologe und Autor der ersten wissenschaftlichen Studie "Home Education in Deutschland" Dr. Thomas Spiegler von der Phillips-Universität in Marburg: "Die bisher vorliegenden Studien kommen zu dem Schluss, dass Schüler mit Home Education hinsichtlich des Erwerbs sozialer Kompetenzen anderen nicht nachstehen, oder diese sogar übertreffen." Von ihm stammt jüngst die Publikation: Spiegler, Thomas: Home Education in Deutschland. Hintergründe - Praxis - Entwicklung. Wiesbaden 2007.

Mit seiner Annahme, Homeschooling sei in Österreich wohl nur deswegen erlaubt, weil es dort so viele abgelegene Bergdörfer gebe (Beschluß vom 10.08.2005, S. 10), offenbarte das AG Paderborn eine angesichts der rechtsvergleichend erhobenen Befunde eingeschränkte Tatsachenkenntnis. Spätestens in der Beschwerdeinstanz, erst recht beim BHG hätte diesem Irrtum abgeholfen werden müssen.


c)
Noch aus einem weiteren Grund durften die angegriffenen Beschlüsse sich nicht damit begnügen, die Frage der generellen – und speziellen - Kindeswohlgefährdung durch Unterricht zu Hause ohne weiteres dem tatrichterlichen Sachverstand zu überlassen. In seinem Deutschlandbericht auf der 4. Generalversammlung der UN in Genf hat der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen Mun~oz wiederholt für “Homeschooling” plädiert und auf die Klagen einzelner Familien hingewiesen, in deren elterliche Rechte eingegriffen worden sei aufgrund der schlichten Tatsache, dass sie “Homeschooling” betreiben. Im Einzelnen:

In seinem Bericht vom 09.03.2007 zur Generalversammlung der Vereinten Nationen – der in Auszügen als Anlage A 1 beigefügt ist – heißt es in Ziffer 61:

Mothers and fathers, together with the pupils themselves, should have a real possibility to participate in the adoption of decisions relating to classification and other essential aspects of the educational system. This possibility should be established in law.

(Mütter und Väter sowie die Schüler selbst sollten die Möglichkeit der Beteiligung an Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstufung und wesentlichen Aspekten des Bildungssystems haben. Diese Möglichkeit sollte gesetzlich geregelt werden.)


Ziffer 62:

According to reports received, it is possible that, in some Länder, education is understood exclusively to mean school attendance. Even though the Special Rapporteur is a strong advocate of public, free and compulsory education, it should be noted that education may not be reduced to mere school attendance and that educational processes should be strengthened to ensure that they always and primarily serve the best interests of the child. Distance learning methods and home schooling represent valid options which could be developed in certain circumstances, bearing in mind that parents have the right to choose the appropriate type of education for their children, as stipulated in article 13 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights. The promotion and development of al system of public, government-funded education should not entail the suppression of forms of education that do not require attendance at a school. In this context, the Special Rapporteur received complaints about threats to withdraw the parental rights of parents who chose home-schooling methods for their children.

(Nach den vorliegenden Informationen könnte es sein, dass in manchen Bundesländern Bildung ausschließlich als ”Schulbesuch” verstanden wird. Auch wenn der Sonderberichterstatter ein Verfechter der unentgeltlichen und obligatorischen öffentlichen Bildung ist, muss daran erinnert werden, dass Bildung nicht auf “school attendance” reduziert werden kann und stets auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein muss. Alternativen wie Fernunterricht und “homeschooling” sind mögliche Optionen, die unter gewissen Umständen in Betracht kommen können, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass nach Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Eltern das Recht zukommt, die angemessene Bildung für ihre Kinder zu bestimmen. Die Förderung und Stärkung des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems darf nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im Schulgebäude anzuprangern. In diesem Zusammenhang wurden dem Sonderberichterstatter Klagen über Drohungen mit dem Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Kenntnis gebracht, weil Kinder in “homeschooling”-Modellen unterrichtet werden.)


Ziffer 93 (g):

That the necessary measures should be adopted to ensure that the home schooling system is properly supervised by the State, thereby upholding the right of parents to employ this form of education when necessary and appropriate, bearing in mind the best interests of the child.

(Es sollen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das ”homeschooling” vom Staat ordnungsgemäß überwacht und das Recht der Väter und Mütter gewährleistet wird, diese Schulform unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes weiterzubetreiben, wenn dies notwendig oder angemessen erscheint.)


Mit anderen Worten: Was in allen anderen freiheitlichen Ländern erlaubt ist (auch deutschen Diplomaten- und Missionarskindern im Ausland) und vor den Vereinten Nationen auch für Deutschland gefordert wird, kann in Deutschland nicht unbesehen und ungeprüft eine Kindeswohlgefährdung darstellen.


Damit liegt gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) vor, soweit die oben genannten Argumente für die Nicht-Schädlichkeit des Hausunterrichts mit Verweis auf den tatrichterlichen Sachverstand nicht zur Kenntnis genommen wurden.


d)

Außerdem wurden damit diejenigen aus Art 6 Abs. 2 S.1 GG abgeleiteten Anforderungen nicht beachtet, die das BverfG in Bezug auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens in ständiger Rechtsprechung fordert. Demnach ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (BverfGE 55, 171, 182; 84, 34, 49; zuletzt FamRZ 2007, S. 1625). Demnach hätte das AG Paderborn konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer zu 3) und 4) durch den tatsächlich erteilten Hausunterricht die befürchteten Nachteile auch tatsächlich erleiden, in sozialer Hinsicht also tatsächlich zu verwahrlosen drohen und/oder in Hinsicht auf ihren Kenntnisstand durch die Hausunterrichtung gegenüber Gleichaltrigen wesentlich zurückfallen, und zwar soweit zurückfallen, dass von einer kindeswohlgefährdenden Vernachlässigung der Bildung zu sprechen wäre.

Diese Prüfung wurde jedoch nicht einmal ansatzweise durchgeführt.

Auch die Motive der Eltern, die ihre Kinder zu Hause oder familienübergreifend in Kleingruppen oder durch angestellte Privatlehrer unterrichten, hätten untersucht und gewürdigt werden müssen. Homeschooling findet traditionell in bildungsnahen Schichten statt, die aus den unterschiedlichsten Gründen mit dem staatlichen Schulsystem – das selbstverständlich nicht mängelfrei ist – unzufrieden sind. Dabei kann es sich, wie hier, primär um religiös motivierte Gründe handeln, aber auch um pädagogische Gründe oder um verschiedene Mischformen davon. All diesen Eltern kommt es in der Regel gerade darauf an, am Ende gute Schulabschlüsse zu erreichen, was beispielsweise durch vielfältige Formen von Externenprüfungen in Deutschland möglich ist. Schließlich sind auch Differenzierungen in zeitlicher Hinsicht anzubringen. Naheliegend wäre zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beabsichtigten, bis in die Sekundarstufe die Unterrichtung selbst zu übernehmen (was mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte) oder lediglich die Primarstufe mit darauf oder etwas später folgender Verzahnung zum staatlichen Schulsystem.

Davon abzusetzen sind jedenfalls Konstellationen von Schulschwänzen, Streunenlassen, Vernachlässigung, Gleichgültigkeit der Eltern, in deren Folge die betroffenen Kinder faktisch die Schule nicht besuchen, sondern herumstreunen oder zu Hause vor dem Computer oder Fernseher verwahrlosen. Hier wäre der Anwendungsbereich des § 1666 BGB eröffnet. Davon kann aber doch nicht bei den hier betroffenen Beschwerdeführern die Rede sein, was sich bereits dem AG hätte aufdrängen müssen. Diese Staatsbürger mußten sich stattdessen im gerichtlichen Verfahren mit dem Begriff der “Parallelgesellschaft” stigmatisieren lassen. Art 6 Abs. 3 GG enthält aber keine Tatbestandsalternative des Inhalts “…oder wenn es angezeigt erscheint, dem Entstehen von Parallelgesellschaften entgegenzuwirken.”

Wenn das Verhindern von Parallelgesellschaften Tatbestandsmerkmal des Art 6 Abs 3 GG bzw des § 1666 BGB wäre oder sonstwie zur Auslegung dieser Eingriffsschranke herangezogen werden könnte, dann würde die juristische Diskussion bizarre Züge annehmen: Man müßte definieren, was eine Parallelgesellschaft ist (im Unterschied zu einer  “Leitgesellschaft”); man müßte sich damit auseinandersetzen, warum Art 4, 5, und 9 GG einer solchen noch zu findenden Definition nicht engegenstehen; schließlich, wenn man auf diese Art zu mehreren, vielleicht sogar zu einer unübersehbar großen Anzahl von Parallelgesellschaften kommt, müßte man entscheiden, welche Parallelgesellschaften erwünscht sind und welche nicht, und ähnliches mehr. Die Argumentation mit den (christlichen) Parallelgesellschaften stieß zu Recht bereits bei Bekanntwerden des Beschlusses 2 BvR 1693/04 auf Kritik. Der Kommentar “Schule geht vor Kirche” von Möllers in der FAZ vom 31.07.2006 endete daher mit dem prägnanten Satz: “Denn die Religionsfreiheit schützt die Gesellschaft nicht vor Zumutungen, sie schützt diese Zumutungen.”


4)

Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der praktischen Konkordanz. Wenn bereits der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt tatbestandsmäßig einen Eingriff ins Elternrecht nicht zuläßt, dann haben andere (gesellschaftspolitische oder pädagogische) Erwägungen außen zu unterbleiben. Selbst wenn solche Erwägungen noch im Rahmen des Art 6 Abs 3 GG möglich sein sollten, dann hätte angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs eine überaus sorgfältige Abwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz erfolgen müssen. Ausweislich der Begründung des Beschlusses des BGH hat eine solche Abwägung überhaupt nicht stattgefunden. Der BGH hat lediglich apodiktisch auf eine “Widersetzlichkeit” der Eltern hingewiesen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass ein Pfleger ermächtigt werde, die Herausgabe der Kinder “notfalls unter Einsatz von Gewalt” zu erzwingen. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Die Maßnahmen zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes seien daher verhältnismäßig und geboten. Damit wäre der BGH auch den Erfordernissen einer Abwägung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz nicht gerecht geworden.



5)

Schließlich wurden nicht einmal ansatzweise die erheblichen psychischen Folgen berücksichtigt, die eine Trennung der Beschwerdeführer zu 3) und 4) von ihren Eltern und Geschwistern mit sich bringen würden. Immerhin handelt es sich hier um minderjährige Kinder. Diese dürften am allerwenigsten verstanden haben, warum sie von ihren Eltern und Geschwistern getrennt werden sollen allein deswegen, weil die Eltern – hier aus Glaubensgründen – dasselbe tun, was Millionen von Eltern in anderen westlichen Ländern auch.


6)

Auch das kindliche Gewissen verdient Schutz. Neben der Verletzung des Erziehungsrechts der Eltern und deren Glaubens- und Gewissensfreiheit hätte auch gewürdigt werden müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer selbst es aus Gewissensgründen ablehnten, die für sie belastenden Unterrichtsinhalte und –methoden zu akzeptieren. Hierzu haben alle Instanzen nicht ein einziges Wort verloren.



Aus den genannten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Beschlüsse müssen aufgehoben werden mit der Folge, dass den Eltern die elterlichen Rechte wieder zustehen. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird derzeit noch geprüft und gegebenenfalls alsbald nachgereicht, ebenso ggf. weitere Rechtsausführungen.




Johannes Hildebrandt
Rechtsanwalt