Datum: 14.09.07

Verfassungsbeschwerde1

 

 

1. des Herrn Georg F.-meier,

2. der Frau Marianne F.-meier,

3. der Minderjährigen Leoni F.-meier - gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...


gegen


1. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.08.2007

- AZ: 7 ZB 07. 987 (Anlage 2),

2. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ..... vom 18.12.2006

- AZ: AN 2 K 04.02508 (Anlage 3).



Es wird im Wege der Verfassungsbeschwerde beantragt,


1. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.08.2007

- AZ: 7 ZB 07. 987 und

2. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ....... vom 18.12.2006

- AZ: AN 2 K 04.02508


aufzuheben.




A Sachverhalt und Antragsgegenstand


I Antragsgegenstand


Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Bf die Verletzung ihrer Grundrechte durch die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.08.2007 - AZ: 7 ZB 07. 987 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18.12.2006 - AZ: AN 2 K 04.02508.


Gerügt wird von den Beschwerdeführern zu 1 u. 2 (im Folgenden Bf zu 1 u. 2 genannt) die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 I GG, Art. 6 II Satz 1 GG i.V.m. Art. 4 I und II GG und Art. 3 III GG.


Gerügt wird von der Beschwerdeführerin zu 3 (im Folgenden Bf zu 3) die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 4 I u. II GG, Art. 6 I GG, Art. 6 II Satz 1 GG und Art 3 III GG.



II Sachverhalt


1. Die Bf zu 1 u. 2 sind die Eltern und Erziehungsberechtigten der Bf zu 3, der minderjährigen Leoni. Die Bf zu 3 ist geboren im Juni 1996. Das Kind besucht die staatliche Pflichtschule nicht, sondern wird privat unterrichtet.


Die Bf lehnen einen Schulbesuch mit der Begründung ab, dass die staatliche Schule ideologisch-emanzipatorisch im Sinne der neomarxistischen Gesellschaftslehre erzieht. Die Bf teilen diese Ideologie nicht. Eine Ersatzschule, in die sie ausweichen könnten, ist in ihrem Einzugsbereich nicht vorhanden. Seit Jahren wird um die Genehmigung einer solchen in der Nähe ihres Wohnortes gekämpft.


In ihrer Stellungnahme an das Landratsamt begründeten die Bf zu 1 u. 2 die Hausunterrichtung ihrer Tochter u.a. wie folgt (Stellungnahme, Anlage 1 zur Klagebegründung vom 15.03.05):


"Gegen die Schulpflicht als solche haben wir nichts einzuwenden, da wir die Notwendigkeit einer schulischen und fachlichen Bildung und Unterrichtung unserer Kinder durchaus anerkennen. ...

 

Im krassen Gegensatz zu unseren Erziehungszielen ....... steht hingegen die reale Lebenssituation an den heutigen öffentlichen Schulen. ...

 

Seit Einbruch der emanzipatorischen Pädagogik ist die schulische Erziehung jedoch atheistisch geworden. ... ... die Schule hat die ganze Erziehung an sich gerissen und betreibt eine politische Erziehung, die gegen das Elternhaus zielt. ... Ihre (der Eltern) Grundrechte ... sowie das allgemeine Menschenrecht des Kindes . ... müssen gegenüber dem Herrschaftsanspruch des Staates zurücktreten.

 

Die ganze Geistesrichtung der Schule ist gegen die elterliche Autorität und Freiheit gerichtet. Um die Kinder möglichst früh innerlich von ihren Eltern zu lösen und einen rebellischen Geist in ihnen zu kultivieren, hat man die schulische Zwangssexualisierung in Form des sogenannten Sexualkundeunterrichtes eingeführt."


 

2. Dennoch wurde den Bf zu 1 u. 2 wegen der Nichtteilnahme ihrer Tochter am staatlichen Schulunterricht mit Bescheid vom 17.03.2004 des Landratsamtes unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben, für die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter am Volksschulunterricht zu sorgen. Der Bescheid wurde wie folgt begründet (S.3):


"Nach der eindeutigen Rechtsprechung können Erziehungsberechtigte die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verweigern."


"Dadurch, dass Sie Ihre Tochter aus rein subjektiven Vorstellungen heraus der Ausbildung der Schule entziehen, gefährden Sie deren Lebensaussichten auf das Schwerste" (S.6).


 

3. Hiergegen legten die Bf zu 1 u. 2 Widerspruch ein und führten in ihrer Begründung u.a. aus (Ss vom 29.03.04, S.1/2):

 

"Die Begründung des Bescheides widerspricht insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Das Bundesverfassungsgericht hat im Kreuzbeschluss (BVerfGE 93,1ff) entschieden, dass ein Kreuz im Klassenzimmer einer staatlichen Schule die negative Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern verletzt und dieses daher entfernt werden muss.


Die Widerspruchsführer berufen sich ebenfalls auf ihre negative Glaubensfreiheit, die durch die ideologische staatliche Schulerziehung verletzt wird. Hat bereits die negative Glaubensfreiheit der Eltern Vorrang vor einem bloßen Symbol einer Religion, wieviel mehr muss die negative Glaubensfreiheit ein Abwehrrecht geben gegen eine staatlich ideologische Erziehung, die die Widerspruchsführer nicht teilen und die zudem die Glaubenserziehung ihres Kindes konterkariert.


In beiden Fällen wird, solange das Kreuz im Klassenzimmer hängt bzw. solange ideologisch unterrichtet wird, die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern verletzt. Dieser Verletzung des Grundfreiheitsrechts kann nur gewehrt werden durch Nichtteilnahme am Unterricht. Dass die Eltern ein solches Recht haben, bestätigt das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung (ebd. S.17):


"Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen."

 

Die Behauptung, dass die Lebensaussichten der Schulpflichtigen, die zu Hause unterrichtet wird (Homeschooling), auf 'das Schwerste' gefährdet würde, .... entspricht nicht den Tatsachen und ist durch nichts bewiesen. Das Gegenteil ist der Fall: Nationale wie internationale Erfahrungen mit dem Homeschooling beweisen, dass zu Hause unterrichtete Kinder den in einer Schule unterrichteten nicht nur nicht nachstehen (Anlage 2), sondern bessere Ergebnisse erzielen - und zwar sowohl hinsichtlich der Wissensvermittlung als auch der sozialen Kompetenz. Deshalb ist auch die Unterrichtung von Schulpflichtigen zu Hause in den meisten Ländern der Welt zugelassen (Anlage 3)."


In ihrer Stellungnahme (o.g.) - das sei hier eingefügt - trugen die Bf zu 1 u. 2 zu den Erfolgen der Hausunterrichtung bereits vor - aus einer im März 1999 vorgelegten Studie mit 20.000 Hausschülern aus den USA:


"Diese Kinder haben ein deutlich besseres Bildungsniveau als ihre Altersgenossen in den öffentlichen Schulen. Bringt der Durchschnittsschüler einen Leistungsindex von 50% - das bedeutet, dass die Hälfte der Mitschüler schlechter, die andere Hälfte besser als der Durchschnitt ist -, so liegen Hausschüler bei 70-80%. Interessanterweise klafft die Schere weiter auseinander, je älter die Kinder werden. Je länger sie zu Hause unterrichtet wurden, desto größer sind später ihre akademischen Triumphe.

69,8% der Hausschüler waren auf dem gleichen Wissensstand wie Schüler an den öffentlichen Schulen, 23,2% waren 1 Schuljahr voraus, nur 5,1% waren 1 Schuljahr zurück" (Education Policy Analysis, Universität Maryland, USA).

 

"Die Unterrichtung zu Hause hat folglich keine nachteiligen Folgen für Leoni. ... Im Gegenteil: Es muss von gravierenden negativen Folgen für ihre Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden, wenn Leoni am Schulunterricht teilnehmen müsste und damit einer gegensätzlichen Erziehung von Elternhaus und Schule ausgesetzt werden würde (vgl. Urteil des Bundesverfassunsgerichtes vom 03.06.04 <Kopftuchurteil>, Internetausdruck, Absatz Nr. 56)."


Der Widerspruch blieb erfolglos.


In dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 heißt es unter anderem (S.3 u. 4):


"... seit längerem (ist es) zweifelsfrei entschieden, dass das elterliche Erziehungsrecht kein Recht verleiht, die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht der Kinder durch den Besuch der Volksschule zu verweigern.


Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule ein legitimes Ziel zur Durchsetzung des in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Erziehungsauftrags.


Dieses Ziel dient der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden. ... Die Allgemeinheit hat ein großes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften entgegenzuwirken."



4. Die Bf zu 1 u. 2 erhoben vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Widerspruchsbescheid und machten insbesondere u.a. geltend, dass sie und ihre Tochter in ihrer negativen Glaubens- und Gewissensfreiheit und in ihrer Familiensphäre verletzt würden und Leoni in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde, wenn die Bf zu 3 am Schulunterricht teilnehmen müsste, weil dieser nicht neutral, sondern völlig einseitig emanzipatorisch ausgerichtet sei. Die Staatsschule lehre und unterrichte im Sinne des Neomarxismus.



4.1 Die Bf lehnen diese Ideologie ab. Sie ist darauf ausgerichtet, eine "neue Gesellschaft", frei von Normen und ethischen Werten, durch Schaffung eines "neuen Menschen" zu gestalten, dem durch die emanzipatorische Pädagogik ein neues Bewusstsein anerzogen werden soll, frei von das Gewissen bindenden Normen und ethischen Werten, frei von aller sogen. Fremdbestimmung, zu der auch die biblischen Gebote und die elterliche Autorität gerechnet werden (aus: Offener Brief der Konferenz Bekennender Gemeinschaften in den Evangelischen Kirchen Deutschlands vom 20.06.1977; Ss vom 15.03.05, S.7).


Die Bf zu 1 u. 2 wiesen diese emanzipatorische Pädagogik anhand der staatlichen fächerübergreifenden Sexualerziehung nach (ebd. S. 4 ff). Diese ist normen- und ethiklos. Dies ergibt sich aus zwei Kernsätzen der bayerischen Sexualerziehung:


„In einer Gesellschaft, die sich fortwährend ändert, sind Normen, die heute sinnvoll sind, möglicherweise morgen schon wieder unsinnig. Normen müssen daher fortlaufend darauf überprüft werden, ob sie dem Wohl des Menschen tatsächlich dienlich sind oder eher als überholte, angst- und schulderzeugende 'Gesetze' in Erscheinung treten" (Biologie-Buch der 8. Klasse für Realschulen in Bayern, aus dem Cornelsen-Verlag, S. 65).


"Es gibt keine allgemein anerkannte Regel dafür, in welchem Alter Geschlechtsverkehr sinnvoll ist. Wichtig ist, dass beide wollen und beide sich der Verantwortung bewusst sind“ ('Biologie10', Realschule Bayern, Cornelsen-Verlag 2001-02, S. 10).


Die Bf zu 1 u. 2 zeigten weiter den ideologischen Hintergrund der schulischen Sexualerziehung und deren Ziel von der Kulturrevolution ab 1968 her auf und zitierten aus der Handreichung für Lehrer zur Sexualerziehung (Schriftsatz vom 02.05.06, S.5) wie folgt:


"Wir brauchen die sexuelle Stimulation der Schüler, um die sozialistische Umstrukturierung der Gesellschaft durchzuführen und den Autoritätsgehorsam einschließlich der Kindesliebe zu den Eltern gründlich zu beseitigen."


Die Bf rügten, dass diese ideologische, staatliche Sexualerziehung die bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 47,46) verletze und dadurch verfassungswidrig sei. Sie führten dazu aus (Ss vom 15.03.05, S.10):


"1. Die staatliche Sexualerziehung in Bayern ist verfassungswidrig. Sie verletzt die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesverfassungsgerichtes für die staatliche Sexualerziehung (BVerfGE 47,46 ff) und verletzt damit die Grundrechte der Kläger und ihres Kindes.


Das Bundesverfassungsgericht hat rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die staatliche Schule Sexualerziehung erteilen kann.


Der 2. Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtes lautet (ebd. S. 47):


"Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muss insbesondere jeden Versuch einer Indoktrination der Jugendlichen unterlassen.“


Die staatliche Sexualerziehung ist danach nur verfassungsgemäß, wenn sie


  • für verschiedene Wertevorstellungen auf dem Gebiet offen ist;

  • allgemeine Rücksicht nimmt auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern;

  • allgemeine Rücksicht nimmt auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind;

  • wenn die Schule jeden Versuch einer Indoktrination der Jugendlichen unterlässt.


Die staatliche Sexualerziehung in Bayerns Schulen steht im Gegensatz zu diesen Voraussetzungen und ist daher verfassungswidrig, denn:


  • sie ist für verschiedene Wertevorstellungen auf dem Gebiet nicht offen. Sie ist einseitig emanzipatorisch ausgerichtet. Sie ist damit für christliche Wertevorstellungen nicht offen, wie der Auerbacher Schulfall und das dem zugrundeliegende Schulmaterial beweisen (Anlage 4).

  • sie nimmt damit keine allgemeine Rücksicht auf das natürliche Erziehungsrecht der Kläger, sondern richtet sich gegen ihr Erziehungsrecht.

  • sie nimmt keine allgemeine Rücksicht auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Kläger, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind, sondern lehrt eine normenlose Sexualität, die sich gegen Normen richtet, also die christlichen Gebote zur Sexualität gerade ausschließt.

  • sie ist indoktrinär, weil sie ausschließlich emanzipatorisch ausgerichtet ist.

  • sie ist rechtswidrig, weil sie Schülern unter 14 Jahren erteilt wird.


2. Die staatliche Sexualerziehung an Bayerns Schulen ist auch verfassungswidrig, weil sie Kindern ab der 1. Klasse erteilt wird.


Das Bundesverfassungsgericht lässt nur eine staatliche Sexualerziehung von Jugendlichen zu - also nur von Schulpflichtigen ab dem 14. Lebensjahr (ebd. 2. Leitsatz).


Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen kennt und bewusst hier in seinem 2. Leitsatz "Jugendliche" aufgenommen hat und nicht: Schüler, und nicht: Kinder.


In Bayern werden die Schulpflichtigen heute ab der ersten Klasse, also bereits als 6-Jährige, der staatlichen Sexualerziehung unterworfen (Rahmenplan für die Grundschule). Die staatliche Sexualerziehung in Bayern greift damit widerrechtlich in das Elternrecht der WF ein. Die Sexualerziehung gehört grundsätzlich in den elterlichen Erziehungsbereich und ist nur im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Grenzen als staatliche Sexualerziehung zulässig (vgl. ebd. 1. Leitsatz, ebd. S. 46)."



Die Bf zu 1 und 2 wiesen weiter nach, dass seit 1992 (Entscheidung des BayVGH vom 16.03.92 - AZ 7 Cs 92.512) Gewissensentscheidungen in den Schulpflichtfällen, in denen sich Eltern auf ihren christlichen Glauben und die Zersetzung desselben durch die ideologische Staatserziehung berufen, keine Beachtung finden und eine rechtliche Überprüfung der tatsächlichen Schulsituation unterbleibt - mit den oben genannten Begründungen der Behörden und Gerichte (Ss vom 02.05.06, S.6 ff). Eher darf sich ein Bundeswehrsoldat auf sein Gewissen berufen, als Eltern und Schüler auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit in der staatlichen Schule (BVerwG 2 WD 12.04; ebd S. 1).


Der sog. Kreuzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (o.g.) - die einzige, alle Behörden und Gerichte bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Frage - wird nicht angewendet.


 

4.2 Die Bf zu 1 und 2 rügten weiter die Verletzung der Neutralitätspflicht durch die emanzipatorische Sexualerziehung und die esoterischen Unterrichtsinhalte (z.B. Mandalas und Fantasiereisen) -, die als Mittel zum Erlangen magisch-okkulter Kräfte benutzt werden, um damit das Leben meistern zu können (Ss. vom 14.12.06S.12). Und sie rügten ebenso, dass in der Schule ausschließlich die Darwin'sche Weltanschauung (Evolution) gelehrt werde (ebd S.15 f).


Diese Neutralitätsverletzungen greifen widerrechtlich in die negative Glaubens- und Gewissensfreiheit der Bf ein, die die genannten Ideologien nicht teilen.



4.3 Die Bf zu 1 u. 2 rügten weiter, dass das Kindeswohl der Bf zu 3 durch die Gewalt an den Schulen und durch die schlechte Schulbildung verletzt werde; ein Lernen sei in der Schule wegen der enormen Zunahme an verhaltensgestörten, zappeligen, unruhigen und schwer motivierbaren Kindern nur noch schwer möglich. Merkmale dieser Kinder seien: Verweigerungshaltung, verbale Ausfälle und Verrohung der Sprache (ebd. S.16 u. S. 6 Urteil des VG).

 

Die Bf zu 1 und 2 legten dem Gericht dazu folgende Zeitungsberichte vor (Ss vom 14.12.06, S.16 ff):


"Ein Lehrer packt aus - Übergriffe von Schülern auf Lehrer sind an der Tagesordnung: Der einstige Traumberuf 'wird zum Horrortrip', sagt Hauptschullehrer Günter Kraus.

Drohungen, Erpressungen, Schlägereien. Mobbing an schwächeren Mitschülern. Verbale und körperliche Attacken auf Schüler und Lehrer nehmen laut Kraus stark zu. Distanz- und respektlose Sprüche gegenüber Lehrern gehören längst zum Alltag. Will er Fehlverhalten sanktionieren, muss er mit Drohungen rechnen ... Ein Schüler, dem Kraus das Rauchen auf dem Schulhof untersagen wollte, habe ihn mit den Händen am Hals gepackt. Kraus brachte ihn vor Gericht ... Die Klassen hält er für viel zu groß. - Aber auch Schüler werden Opfer von Attacken, so Kraus. Weil einige ihre Mitschüler nach Pausenende auf den Gängen mit Handkantenschlägen drangsalieren, müssen sich die Schüler mittlerweile am Ende der Pause klassenweise im Hof aufstellen und im Gänsemarsch hinter dem Lehrer in den Klassenraum marschieren. 'Bisher hat sich niemand getraut, mit all dem an die Öffentlichkeit zu gehen', meint Kraus. Die Schwierigkeiten würden 'lieber unter den Teppich gekehrt'. Selbst intern, bei Lehrerkonferenzen, kämen diese nicht auf den Tisch, weil betroffene Lehrer Sorge hätten, man könnte sie für Versager halten..." (Altmühlbote/ Gunzenhausen, 20.10.06 – Anlage 1).


"Schüler trat Rektor (einer Münchener Hauptschule) in Unterleib. Schulleiter musste in Klinik – Rache für Verweis des Bruders. Der 14-Jährige trat dem 58-Jährigen ... mehrfach in den Unterleib ... Der 15-jährige Bruder war mit 1,4 Promille Alkohol im Blut zum Unterricht erschienen, hatte randaliert und sich mehrfach in einem Klassenzimmer übergeben ... Der 14-Jährige spuckte dem Rektor ins Gesicht..." (AZ2, 06.10.06 – Anlage 2).


"Jugendliche schänden Toten: Entsetzen über 'Verrohung'... Landtagspräsident Alois Glück (CSU) sprach von einem 'Ausdruck von Verrohung, der erschreckend ist'. Der BLLV ist 'schockiert' über die Leichenschändung. 'Die zunehmende Gewalt, Verrohung und der Werteverfall unter Jugendlichen lösen in der Lehrerschaft Entsetzen aus und machen sprachlos'" (BLLV (Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnen-Verband) - Präsident Albin Dannhäuser, AZ vom 05.05.06 – Anlage 3).


Jugendliche quälten 13-Jährigen. Misshandlungen sollen mit Handys gefilmt worden sein. Ein 13-jähriger Schüler ist in Creußen bei Bayreuth offenbar wiederholt von vier Jugendlichen misshandelt worden. Die 15- und 16-Jährigen sollen ihre Übergriffe mit ihren Handys gefilmt haben, teilten Staatsanwaltschaft und Polizei am Freitag mit. Möglicherweise seien die Aufnahmen auch auf CDs gebrannt und diese dann auf dem Schulhof verkauft worden..." (AZ Nr. 156, 09.07.05 – Anlage 4).


Landrat Rössle erlebt "Sozialarbeit als Chance und Möglichkeit, .... erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft an der Schule positiv zu beeinflussen" (DZ3, 08.05.06 – Anlage 5).


"Schüler feuert auf Lehrerin und erschießt sich. Bluttat im fränkischen Coburg. In einer Coburger Schule hat ein 16-jähriger Schüler mehrere Schüsse auf seine Klassenlehrerin abgefeuert und eine Psychologin angeschossen... Zuvor hatte der Realschüler einen 15-jährigen Klassenkameraden als Geisel genommen, der dadurch einen Schock erlitt ..." (DZ, 03.07.03 – Anlage 6).


Aus: "Wenn die Mitschüler mobben." Unsere heutige Ellenbogengesellschaft wird in der Schule geprägt. "...keineswegs nur Drogen, Gewalt und familiärer Stress" bringen "Jugendliche ins Abseits, in die rechte Szene, in die Kriminalität, sondern auch die oft als 'harmlos' abgetanen verbalen Angriffe Gleichaltriger ... Mobbing beginnt in der Schule" und setzt sich u.U. dann am Arbeitsplatz auch fort (DZ, 25.10.06 – Anlage 9).


"Gewalt an Schulen eskaliert – wie soll das weitergehen? ... Entsetzen nach sexuellen Übergriffen in Augsburger Schule" . Unter dem Foto steht: "Gewalt unter Schülern nimmt zu. An einer Augsburger Schule ist die Situation eskaliert: Zwei 13jährige Buben wurden von Mitschülerinnen und Mitschülern sexuell missbraucht." Die ganze Klasse hatte zugeschaut. Der Schulleiter spricht von den enormen "sozial-emotionalen Defiziten" vieler Schüler (AZ vom 22.03.06 – Anlage 10).


"Herzkranker Bub von Mitschülern terrorisiert. Auf besonders hinterhältige Weise haben vier Jugendliche an der Volksschule im oberbayerischen Höhenkirchen-Siegertsbrunn einen herzkranken Zwölfjährigen terrorisiert. Sie drohten dem Buben, seinen Herzschrittmacher kaputtzumachen. Die Bedrohungen zogen sich laut Polizei schon über das ganze Schuljahr ... Jetzt schlugen sie wieder zu. Der Zwölfjährige wurde auf dem Pausenhof angepöbelt. Die 13- und 15-Jährigen boxten dem jüngeren Schulkameraden mehrfach heftig gegen die Brust und drohten, sie würden mit einem Magneten den Herzschrittmacher endgültig zerstören..." (AZ, 26.07.05 – Anlage 11).


"Okkultismus und Gewalt als Problem. Religionspädagoge Willi Röder aus Kempten referierte in der Knabenrealschule Heilig Kreuz Donauwörth ... über die dunklen Jugendkulturen ... Bereits im Kinderfernsehen sei festzustellen, dass Konflikte oftmals mit Gewalt gelöst werden ... So stelle beispielsweise auch die Polizei fest, dass die Hemmschwelle der Gewalt allgemein sinke und auch der Tod anderer billigend und bewusst in Kauf genommen werde. Aus diesem Grunde sei es immens wichtig, den Kindern immer wieder eine solide Werteordnung zu vermitteln und auf deren Relevanz für das menschliche Zusammenleben hinzuweisen" (DZ Nr. 91, 21.04.05 – Anlage 13).


Jeder dritte Schüler hat Angst vor Gewalt – Bundesverband der Unfallkassen: täglich müssen rund 500 Opfer ärztlich behandelt werden. ... jeder fünfte wurde selbst schon einmal angegriffen. Seit den Amokläufen von Erfurt, Coburg und Freising ist Gewalt an Schulen in allen Köpfen in schlimmster Form präsent ... Jeder vierte Schüler schaut bei Gewalttaten weg, jeder dritte hat Angst, dem Opfer eines Angriffes zu helfen ... 13 % der Opfer beklagten, dass sogar ihre Lehrer bei Gewalt wegsehen.“ (DZ, 15.03.06 – Anlage 65).


Hunderttausende Schüler sind gewalttätig. Polizeigewerkschaft und Bildungsverband VBE wollen Zusammenarbeit von Polizei und Schule verstärken. Berlin. ... In vielen Bundesländern würden zwar Anstrengungen gegen Kinder- und Jugendgewalt an den Schulen unternommen, doch fehle es 'immer noch an einer flächendeckenden und abgestimmten präventiven Bekämpfungsstrategie'. Der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft, Wolfgang Speck, forderte, die Schulen müssten jede Gewalttat zur Anzeige bringen. 'Unsere Schulen dürfen sich nicht verstecken', sagte Speck. Einer Studie des Bundeskriminalamtes (BKA) zufolge verhalten sich 5 % aller Schüler regelmäßig gewalttätig – bei insgesamt rund 12,5 Mill. Schülern in Deutschland sind das etwa 625.000 Schüler. Ein Drittel wird sogar gelegentlich handgreiflich. Jeder 3. Schüler hat laut den Angaben des 'Weißen Rings' Angst davor, allein den Schulweg anzutreten. ... bereits 1997 eine Studie zum 'Dunkelfeld' von Jugendkriminalität. Damals waren 3600 Schüler der Jahrgangsstufe 9 zu ihren Gewalterfahrungen befragt worden. Das Ergebnis: Jeder 4. Hamburger Jugendliche gab an, im Jahr 1997 mindestens einmal Opfer der Gewaltdelikte Raub, Erpressung, sexuelle Gewalt und Körperverletzung geworden zu sein. Die geschätzten Dunkelziffern sind dabei überaus hoch: Bei Raub wurden 74 % der Straftaten nicht polizeilich angezeigt, bei Erpressung 81 %, sexueller Gewalt 98 %, Körperverletzung mit Waffen 86 % und Körperverletzung ohne Waffen 92 % ... Um Straftaten präventiv zu bekämpfen und die Gewalt an Schulen einzudämmen, ... 'vertrauensbildende Maßnahmen' ... Unterstützung von schulischen Präventivkonzepten ... Gewalt sei nicht nur ein Problem der Hauptschulen, das mannigfaltige Auftreten sei in allen Schulen des Landes feststellbar, so Eckinger“ (Die Welt, 15.02.05).


Schulen dürfen nicht schweigen – CSU-Fraktionschef Herrmann fordert entschiedenes Vorgehen gegen Gewalt ... hat ... Herrmann die Schulen aufgefordert, solche Vorfälle nicht weiter totzuschweigen ... 'Es gibt manche Lehrer und Schulleiter, die über solche Vorfälle den Mantel des Schweigens breiten – nur damit die Schule nicht in Verruf kommt', sagte Herrmann ... 'Wenn Schüler grün und blau geschlagen werden, muss die Schule reagieren... Herrmann rief die Eltern zur Erfüllung ihrer Verantwortung auf: 'Sie müssen grundlegende Werte, wie menschlichen Anstand, vermitteln.' ...“ (DZ, 23.03.06 – Anlage 67).


Gewalt auf Handys: Umfrage an Schulen. Kultusministerium reagiert. ...Gewalt- und Sodomie-Inhalte... in Immenstadt auf 16 Schüler-Handys ähnliche Inhalte... das gefundene Material in Immenstadt und Kaufbeuren sei 'menschenverachtend und hochgradig jugendgefährdend'...“ (AZ, 18.03.06 – Anlage 68).


Schläge vor laufender Kamera – Schüler produzieren auch ihre eigenen 'Gewaltvideos' – Eltern und Lehrer oft ahnungslos ... Gewaltvideos mit anonymen Opfern wie sie in Immenstadt, Kaufbeuren und Augsburg bereits entdeckt wurden, sind offensichtlich sehr vielen Jugendlichen bekannt, während Eltern und Lehrer keine Ahnung haben ... Kinderhort: Dort hatte ein Elfjähriger einer Gruppe von Neunjährigen einen Film gezeigt, bei dem einem Menschen mit einem Messer der Kopf abgeschnitten wird. Die Kleinen seien danach 'total verstört' gewesen, sagte die Hort-Pädagogin...“ (AZ, 23.03.06 – Anlage 69).


Schüler (20) geht mit Messer auf Lehrer los – Klassenkameraden verhindern Schlimmeres...“ (AZ, 22.06.06)


Körperverletzung. Wemding. ... tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern. Dabei kugelte ein 15-Jähriger einem 12-Jährigen den Arm aus, brach ihm das Schlüsselbein und fügte ihm mehrere Prellungen zu. Der junge Schüler musste anschließend stationär im Krankenhaus Oettingen versorgt werden“ (DZ, 27.11.00)


"Wenn sich Schüler gegenseitig drangsalieren. Studie: Im Klassenzimmer werden Kinder immer öfter zu Mobbing-Opfern. Augsburg. ... Opfer von Schikane durch ihre Mitschüler. Das so genannte Mobbing gebe es inzwischen in fast jeder Klasse, sagte Mechthild Schäfer, Psychologin an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität. 'Etwa ein Kind von 25 kann als ernstes Opfer von Mobbing bezeichnet werden, das ein- oder mehrmals in der Woche Attacken über sich ergehen lassen muss', sagt die Psychologin. In den Lehrerzimmern werde das Thema gewaltig unterschätzt ... 'Wir müssen ein Bewusstsein dafür schaffen, dass die lieben Kleinen sich oft unsanktioniert eines Instrumentariums bedienen, für das man – wenn man strafmündig ist und angezeigt würde – durchaus ins Gefängnis wandern kann', sagte Schäfer ... Die beengten schulischen Verhältnisse, große Klassen in kleinen Räumen förderten Aggressionen, sagt Schmidt, der selbst an einem Gymnasium mit 1600 Schülern unterrichtet“ (DZ, 14.02.06).


"Nach Dietrich Schwanitz (Prof. für Angelistik und Kultur) sind die deutschen Schulen in jämmerlichem Zustand. Sein Urteil ist vernichtend: Das deutsche Bildungssystem habe ähnlich wie Robinson Crusoe Schiffbruch erlitten. Die Schulen seien in einem so jämmerlichen Zustand, dass das Elend völlig unbekannt bleibe, weil sein Ausmaß unglaublich sei ... Dabei würde den Lehrerjob nach Meinung von Schwanitz weder ein gewiefter Manager noch ein nervenstarker Unternehmer einen Morgen lang durchstehen. Denn 'vom täglichen Kampf der Lehrer gegen die schiere Unverschämtheit, die sadistische Bösartigkeit und die seelische Rohheit macht sich außerhalb der Schule niemand eine Vorstellung', stellt Schwanitz fest (Fränkischer Tag, 21.01.06).

 

"Die eskalierende Gewalt an den Schulen ist ein Problem für Schüler, Lehrer und Gesellschaft geworden. Schulamtsdirektor Heinz Kreiselmeyer sagte :


Das Schulsystem erklärt seinen Bankrott" (Altmühlbote/ Gunzenhausen, 27.07.06 – Anlage 14).



"Nur Lernfrust statt Bildung ... 'Es kann nicht angehen, dass nur rund 17 % der bayerischen Schüler das Abitur erreichen und sogar 10 % je Jahrgang die Schule ohne jeglichen Abschluss verlassen.'..." (DZ, 02.04.05 – Anlage 49).


"Oft hapert es am Lesen und Rechnen. Was Betriebe von Bewerbern erwarten. 'Mangelnde Ausbildungsreife' – für viele Betriebe ein Argument, erst gar keine Lehrstellen zu schaffen: Bei einer Online-Umfrage der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) nannten 44 % der Betriebe die schlechte Qualifikation der jugendlichen Bewerber als Hemmnis, wenn es darum geht, Auszubildende einzustellen. Die Arbeitgeber erwarten von ihren Lehrlingen grundlegende Fertigkeiten im Lesen, Rechnen sowie ordentliches Benehmen. Aber genau daran hapert es oft ... 'Gleichzeitig haben viele in Sachen Kompetenz und ordentlichem Verhalten ihre liebe Not.' Rund 15 % der bayerischen Hauptschulabsolventen können keine komplexeren Texte lesen..." (AZ, 05.07.06 – Anlage 50).


"Viele Jugendliche nicht fit für Lehre. Sorgen und Kritik in Bayern. Kurz vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres am 1. Sept. sorgen sich Staatsregierung, ... um die Zukunft von Tausenden Jugendlichen im Freistaat ohne Schulabschluss. Rund 12 000 Schulabgänger seien nicht ausreichend für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt qualifiziert ... 'Da stimmt etwas im System nicht.' ... dass rund ein Drittel der Lehrstellenbewerber nicht ausbildungsreif sei..." (DZ, 28.08.06 – Anlage 51).


"'Da tickt eine Zeitbombe'. Betriebe klagen über mangelnde Fähigkeiten von Bewerbern und warnen vor Folgen ... die Ausbildungsreife der Bewerber. Wie die IHK berichtet, fehlt es rund einem Viertel der Schulabgänger an den nötigen Fähigkeiten und Qualifikationen ... 'Wenn Jugendliche nicht in das Arbeitsleben integriert werden können, sind sie dauerhafte Kandidaten für Hartz IV.' Unter der Ausbildungsreife verstehen die Arbeitgeber Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen, die ein Schulabgänger für die Ausbildung mitbringen sollte. Dazu gehört ein Basiswissen in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaften. Daneben sollten die Jugendlichen die Fähigkeit zur Lösung von Problemen haben sowie über grundlegende soziale Kompetenzen wie Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Leistungsbereitschaft, Freundlichkeit und Teamfähigkeit verfügen. 'Eigentlich sollten diese Fähigkeiten und Eigenschaften eine Selbstverständlichkeit sein', sagt Siebert. In der Realität sehe es jedoch ganz anders aus ... Nun sind wir uns bewusst, dass die Schere immer weiter auseinander geht', sagt Siebert..." (AZ Nr. 153, 06.07.05 – Anlage 52)


Bis zu vier Prozent des Unterrichts fällt ersatzlos aus – Gymnasien am schlimmsten betroffen – Kultusministerium und Lehrerverbände im Streit...“ (AZ, 20.05.06 – Anlage 53a).


„ ... EU-Studie offenbart gravierende Defizite: Lehrer fehlen, Schüler lesen schlecht, Erwachsene bilden sich nicht weiter. Europa werden in zehn Jahren rund eine Million Lehrer fehlen. Dies ist das Ergebnis einer EU-Studie, die jetzt in Brüssel vorgelegt wurde mit gerade für Deutschland teilweise dramatischen Ergebnissen. Hintergrund ist die Absicht der Gemeinschaft, die europäischen Bildungssysteme bis 2010 so zu entwickeln, dass sie im internationalen Vergleich mithalten können. Dazu wurden Messkriterien wie Schulabbrecher-Quote, Zahl der Studenten von Mathematik, Technik und Naturwissenschaften, Lesefähigkeit, Lebenslanges Lernen und Fremdsprachen entwickelt und nunmehr gemessen. Doch selbst der für Bildungsfragen zuständige EU-Kommissar Jan Figel konnte seine Enttäuschung bei der Vorstellung nicht verbergen...“ (AZ, 18.05.06 – Anlage 53b).


"Sozialarbeit an Schulen ist überall nötig. Lehrerverband sieht auch im Landkreis Probleme ... Der Bedarf habe längst den ländlichen Raum erreicht. In den Pflichtschulen wachse die Anzahl der Schüler mit massiven Lebens- und Lernproblemen. Auch im Landkreis Donau-Ries steige die Zahl derer, die keinen Schulabschluss erreicht haben, beständig an. Bayernweit gelten laut Janson 5 % aller Schüler als Schulschwänzer..." (DZ, 09.05.05 – Anlage 54).


Nur 15 Min. Konzentrationsfähigkeit könne man von einem Schüler verlangen, beklagen Lehrer, und in jeder Schule gebe es so viele kaputte Jugendliche, dass man pro Schule einen Psychiater brauche.

(nach IDEA-Spektrum 21/ 2004)


"Das Rechtschreibniveau 'von Schülern sei in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch gesunken, so Schneider' ( Leiter der Max-Planck-Langzeitstudie 'Logik'). Heutige Schüler wiesen weitaus größere Rechtschreibschwächen auf als Schüler vor 20 Jahren. Würde man das Rechtschreibniveau damaliger Schüler zum Maßstab nehmen, seien heute drei Viertel der Kinder Legastheniker" (AZ, 15/16.07.2006 – Anlage 56).


Als die schlimmen Zustände in der Rütli-Hauptschule ins Rampenlicht der Öffentlichkeit traten, bekam die ehemalige Interims-Rektorin dieser Schule, Petra Eggebrecht, Briefe aus allen Ecken der Republik, in denen Kollegen von ähnlichen Zuständen in ihren eigenen Schulen berichteten. Sie erzählen von dem traurigen Alltag an ihren Schulen, von Schülern, die schwänzen und keinerlei Respekt zeigen, von Gewalt unter Schülern und Gewalt gegen die Lehrer. "Fast alle Pädagogen fordern die Abschaffung der Hauptschulen, weil die Problemfälle, die hier zusammenträfen, 'nicht mehr handhabbar' seien. Deutlich wurde aber auch, dass das Problem nicht erst an der Hauptschule anfängt. Jedes Kind an ihrer Schule sei äußerlich und innerlich verwahrlost, schildert die Lehrerin Gudrun Genschow die Situation an der Eduard-Mörike-Grundschule. Die Schulleiterin habe bereits 2002 einen Brief an Bildungssenator Klaus Böger (SPD) geschrieben und um Unterstützung gebeten. Passiert sei daraufhin jedoch nichts, sie habe nur 'einen auf den Deckel' gekriegt...“ (mir/dpa, 07.04.06)


Rütli-Schule ist überall. Max-Planck-Institut: Bundesweit ist an 16 % der Hauptschulen Unterricht überhaupt nicht mehr möglich. ... Eine neue Studie stellt einem Teil der deutschen Haupt- und Realschulen ein katastrophales Zeugnis aus. ... und an 9 % der Realschulen ist Unterricht aus strukturellen Gründen nicht mehr möglich. Das ist das Ergebnis einer vertieften Auswertung von Pisa-Daten, die das Max-Planck-Institut für Bildungsforschung in Berlin vorgenommen hat. Der Direktor des Instituts, Jürgen Baumert, nennt diese Schulen 'kritische Schulmilieus'. In ihnen ist die Hälfte der Schüler sitzengeblieben, 40 % sind Gewalt gewohnt, ein Drittel der Eltern sind arbeitslos ... Kurz gesagt: Die Rütli-Schule in Berlin-Neukölln war kein Einzel-, sondern der Regelfall. In Berlin gehören laut Baumert über 60 % der Hauptschulen zu den 'kritischen Schulmilieus', in Bremen 95 %, in Hamburg fast 70 %, in Hessen über 50 % und in NRW 44 %. Nicht viel besser sieht es bei Realschulen aus. 70 % der Realschulen in Bremen, 56 % in Hamburg und 36 % in Hessen gelten als nicht 'beschulbar'..." (CIF, taz Nr. 8112 vom 30.10.06, S.2, 59 TAZ-Bericht CIF).


BWL-Studenten scheitern an Pisa-Fragen. Leipziger Professor machte die Probe aufs Exempel. ... Der Leipziger Betriebswirtschafts(BWL)-Professor Helge Löbler ... stellte ihnen bei der Vordiplom-Prüfung zwei Aufgaben aus der Pisa-Studie, die sich eigentlich an Neuntklässler in Gymnasien richten. ... An der einen Aufgabe scheiterten 43 %, an der anderen immerhin noch 34 % der Prüflinge. 'Eine Katastrophe', soll die Lehrkraft hinterher getobt haben. Die Studierenden hatten insgesamt 5 Aufgaben zu lösen, zwei davon waren der Pisa-Studie entnommen, bei der die deutschen Schulen im internationalen Vergleich katastrophal abgeschnitten hatten. ... Auf Grund des schlechten Abschneidens seiner Studierenden fordert Löbler, die Vermittlung des Lehrstoffes neu zu überdenken...“ (AZ, 20.04.02)


„Simnacher würdigt die Schwabenhilfe. ... 'Darüber hinaus zeigt die Pisa-Studie deutlich, dass mindestens ein Drittel der in Deutschland erfassten Schüler eine Schullaufbahn hinter sich hat, die durch Misserfolgserlebnisse geprägt ist...'“ (DZ, 06.03.02)


"Andreas Schleicher, einer der deutschen Pisa-Experten, sagt: 'Das System ist gescheitert' ... 'Eine Gesellschaft mit rückläufiger Geburtenrate kann es sich nicht leisten, Jahr für Jahr Sozialhilfe-Empfänger von morgen zu produzieren'“ (Spiegel-Special 3/2004, S. 11).


Schwache werden abgehängt. Schon wieder schlechte Noten für das deutsche Schulsystem: Eine Studie des Kinderhilfswerks Unicef ergab, dass die Kluft zwischen guten und schlechten Schülern in Deutschland größer sei, als in den meisten anderen Ländern ... Studie ... über Schülerleistungen wie Pisa und Timss. Demnach hat ein Kind in Finnland, Kanada oder Südkorea eine bessere Chance auf eine gute Schulerziehung als ein in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Ungarn oder in den USA geborenes Kind. Die Gefahr, dass ein 15 Jahre altes Kind nicht richtig lesen kann, liegt in Südkorea und Finnland bei unter 7 %, in Deutschland oder der Schweiz aber bei mehr als 20 %...“ (dpa, 27.11.02, Schleswiger Nachrichten).


„EU-Bildungsstudie: Deutsche Schüler schwächeln. Bei Pisa sahen sie alt aus, die Iglu-Studie sagte, so schlimm sei es gar nicht. Jetzt bekommen die deutschen Schüler schon wieder Schelte: Sie lesen schlechter und verstehen weniger als Schüler aus den Nachbarländern, berichtet die Europäische Union. Deutsche Schüler stocken häufiger beim Lesen und Schreiben als gleichaltrige Schüler in anderen europäischen Ländern. Während im Schnitt der EU-Mitglieder 17,2 % der 15-Jährigen Probleme beim Lesen und beim Textverständnis haben, sind es in Deutschland 22,6 %. Dies ist das Ergebnis des am Donnerstag bei einer Jugendministerkonferenz in Brüssel erstmals vorgelegten Bildungsvergleichs. Schlechter schneiden die Schüler nur noch in Griechenland (24,4 % mit Schwierigkeiten), Portugal (26,3 %) und Luxemburg (35,1 %) ab. - Die deutschen Schüler beherrschen auch weniger Fremdsprachen und liegen mit durchschnittlich 1,4 Sprachen leicht unter dem EU-Schnitt von 1,5 ... Im weltweiten Vergleich der Industrienationen, etwa mit Japan und den USA, verfügt die EU laut Bildungsbericht insgesamt über deutlich zu wenig Hochschulabsolventen...“ (Spiegel-online, 26.02.04).


Unser Bildungssystem hat versagt. Schwanitz-Kritik. Politiker wollen Gleichheit schaffen, wo Gleichheit nicht herstellbar ist. Dabei sorgen die Parteien mit der Gesamtschule und dem dreigliedrigen Schulsystem selbst für Ungleichheit im Land. Bamberg. Die Zahlen alarmieren – rund 20 % unserer Schulabgänger sind nicht ausbildungsfähig. Es mangelt an Deutschkenntnissen, die Grundrechenarten werden nicht beherrscht. Was ist los mit unserem Bildungssystem? Wie kann es kommen, dass ein Teil unserer Jugend schon beim Start ins Berufsleben auf der Strecke bleibt?" (Fränkischer Tag, 21.01.06).


Mit Mathe-Lehrern ist kaum zu rechnen. Kultusminister Schneider plant Werbekampagne und Umschulungen gegen drohenden Pädagogen-Mangel an Bayerns Schulen. München. Mangelware Lehrer: Pädagogen sind dringend gesucht. 'Da ist jeder herzlich willkommen', sagt Kultusminister Siegfried Schneider, der ... in den neuen Ländern und Österreich auf Nachwuchssuche gehen will. Bis zum Jahr 2015 werden nach einer Prognose der Kultusminister-Konferenz aus dem Jahr 2003 bundesweit jährlich etwa 3200 Lehrer fehlen, um eine auf die Schulen zukommende Pensionierungswelle ausgleichen zu können ... In Bayern klagen die Lehrerverbände bereits jetzt, dass Lehrer für Latein, Mathe und Physik an Gymnasien und Realschulen Mangelware seien. Doch ist das Problem keineswegs auf die weiterführenden Schulen beschränkt. Die KMK erwartet den größten Mangel an den beruflichen Schulen und an den Hauptschulen, wo wegen fehlenden Nachwuchses möglicherweise weniger als zwei Drittel der ausscheidenden Lehrer ersetzt werden können ... Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) geht davon aus, dass bis 2010 etwa 8000 Lehrerstellen nicht besetzt werden können ... 'Knapp 10 % der Hauptschüler haben keinen Abschluss, bei den ausländischen Jugendlichen sind es 20 % und bei den ausländischen Mädchen sogar 30 %', sagt Dannhäuser. 'Da braucht man deutlich mehr Personal...“ (AZ, 13.02.06).


Horrorberuf Lehrer? Gesundheit leidet massiv durch die Arbeit in der Schule. ... Mehr als 50 % der bayerischen Lehrerinnen und Lehrer werden aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig: Sie gehen krank in den vorzeitigen Ruhestand, die meisten im Alter zwischen 51 bis 56 Jahren. Häufigste Diagnose: depressive oder psychosomatische Störungen ... Wird der Lehrerberuf zum Horrorjob? So lautete eine der Kernfragen. Ansbach – Dr. Michael Mück-Weymann, Psychosomatik-Professor an der TU Dresden und Arzt an der Fürther Euromed-Klinik, bringt das Beispiel einer Nürnberger Schule ein. 17 Sprachen werden dort gesprochen, berichtet er, 50 % der Schüler/innen verstehen die Sprache des Lehrers nicht. Die Lehrkraft ist ständig im höchsten Maß gefordert. Dazu kommen Lärm, trockene Luft in den Räumen, permanente Infektionsgefahr – und natürlich wachsende Probleme mit dem Verhalten mancher Schülerinnen und Schüler, aber auch die mangelnde Unterstützung der Eltern ... zunehmenden Anforderungen auf höhere Arbeitszeiten, also vermehrter Unterricht, Kürzung von Anrechnungsstunden, große Klassen ... Hohe Qualität im Unterricht 'kann auf Dauer nur von gesunden Lehrerinnen und Lehrern geleistet werden'. Die Statistiken indes, darin sind sich die Fachleute in Ansbach einig, weisen die Lehrer, die größte Gruppe im akademischen Berufsfeld, als alles andere als gesund aus. Gerade in jüngerer Zeit zeichnet sich erneut ein Anwachsen der gesundheitlichen Belastungen bei den Lehrkräften aller Schularten ab. 35 % aller Menschen, die in Deutschland an einem Burnout-Syndrom leiden, sind Lehrerinnen und Lehrer ... Kaum eine andere Berufsgruppe leidet demnach auch so häufig an psychosomatischen Krankheiten wie die Gruppe der Lehrkräfte ... Ansonsten, so fürchtet er (Psychosomatik-Professor), wird noch so mancher Lehrer, manche Lehrerin das Schicksal eines seiner mittelfränkischen Patienten erleiden, der nach Stress und Burnout ein Sabbatjahr einlegte, bestens erholt wieder in die Schule kam, nach zwei Wochen Arbeit zusammenbrach – und den Beruf aufgab“ (Region und Bayern, 21.10.04).


Schule macht die Lehrer krank. ... Fast drei Viertel der Lehrer in Bayern sind überanstrengt, haben resigniert oder fühlen sich gar ausgebrannt. Das berichten Wissenschaftler der Universität Augsburg, die Gesundheitsprobleme bei Pädagogen und effektive Hilfen erforschen ... trifft das 'Burn-out-Syndrom' eher Realschul- und Gymnasiallehrer als ihre Kolleginnen an den Grundschulen. Große Klassen, zunehmende Anforderungen, schwierige Schüler und desinteressierte Eltern seien die Ursachen für körperliche und seelische Probleme. Nur wenige Betroffene seien nach Klinikaufenthalten wieder fit...“ (DZ, 09.02.06).


"Immer mehr Grundschüler benötigen private Nachhilfe ... Präsident Dannhäuser sieht darin eine 'schul- und bildungspolitische Bankrotterklärung'..." (AZ, 19.07.06 – Anlage 55).


(Die Anlagen - von denen noch viel mehr vorhanden sind - können b.B. nachgereicht werden.)




Das VG wies die Klage mit der Begründung ab (S. 8 der amtlichen Entscheidung):


„In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist seit langem entschieden, dass das elterliche Erziehungsrecht kein Recht verleiht, die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht der Kinder durch den Besuch der Grundschule zu verweigern.“



5. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom BayVGH abgelehnt und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestätigt (Amtl. Entscheidung, S. 3 Rnr. 8).


Der Gerichtshof nahm zu dem Kreuzbeschluss wie folgt Stellung (Rnr 9):


"Die prinzipielle Anerkennung eines elterlichen Abwehrrechtes gegenüber unerwünschten weltanschaulichen und religiösen Einflussnahmen auf die eigenen Kinder bedeutet nicht, dass in diese Grundrechtsposition unter keinen Umständen eingegriffen werden dürfe. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erfahren das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern durch die - zur Konkretisierung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art 7 GG begründete - allgemeine Schulpflicht eine grundsätzlich zulässige Beschränkung. ..."


"Die Kläger können ... ihrer Tochter den Pflichtbesuch nicht mit der im Zulassungsantrag angeführten Begründung untersagen, die von ihnen angestrebte christliche Erziehung werde 'durch die staatliche fächerübergreifende Erziehung zur Emanzipation, zum Darwinismus und zur Esoterik im Kern zersetzt'. ... Solche religiös motivierten Einwände gegen die allgemeine Schulpflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach ausdrücklich zurückgewiesen. In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung vom 15. März 2007 ... wird dazu Folgendes ausgeführt: ... Schüler und deren Eltern können danach keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die Kinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die ihnen fremd sind. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht..." (Rnr. 10; Hervorhebung vom Verf.).


Der Gerichtshof führte weiter aus (Rnr. 11):


"Entgegen dem Vorbringen der Kläger durfte das Verwaltungsgericht ohne weitergehende tatsächliche Feststellungen davon ausgehen, dass in den Pflichtschulen im Freistaat Bayern weder ein - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässiger ... - ideologisch-indoktrinierender Sexualkundeunterricht stattfindet noch esoterisch-okkulte Praktiken eingeübt werden. Die in Art. 48 BayEUG niedergelegten Grundsätze der Familien- und Sexualerziehung nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern sowie auf deren religiöse und weltanschauliche Überzeugungen in ausreichendem Maße Rücksicht ... Es ist auch nicht ersichtlich, dass an den bayerischen Schulen unter Missachtung der gesetzlich festgelegten Bildungsziele ... esoterisch-übersinnliche Vorstellungen vermittelt würden. Die gegenteilige Behauptung der Kläger beruht auf einer rein subjektiven Bewertung einzelner Lehrinhalte und -methoden, die ihrer erkennbaren Intention nach keine weltanschaulich geprägten Inhalte vermitteln, sondern nur die Vorstellungskraft der Kinder schulen bzw. ihr Körpergefühl verbessern sollen ... Dem Einsatz solcher wertneutraler Unterrichtsformen können auch Eltern, die darin bestimmte weltanschauliche Aussagen erkennen, nicht mit Erfolg widersprechen ..." (Hervorhebung vom Verf.).



Der Gerichtshof führte zur Gewalt, der schlechten Bildung und der Beeinträchtigung der Schüler durch lernunwillige und verhaltensgestörte Mitschüler aus, dass die Bf mit geeigneten Mitteln auf rechtmäßige Zustände hinzuwirken hätten (Rnr. 112) (Hervorhebung vom Verf.).



Gegen diese beiden Entscheidungen - des VG Ansbach und des BayVGH - wenden sich die Bf mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie sehen sich in ihren oben angeführten Grundrechten durch diese Entscheidungen verletzt, sodass die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geboten ist.




B Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde


I Die Beschwerdeführer sind als Eltern des Kindes Leoni, um dessen Schulbesuchspflicht es hier geht, Träger der Grundrechte aus Art. 4 I GG i.V.m. Art. 6 II Satz 1 GG und Art. 6 I GG.


Das Kind Leoni, Bf zu 3, ist Trägerin der Grundrechte aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 4 I u. II GG, Art. 6 I GG, Art. 6 II Satz 1 GG.


II Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.


III Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt. Sie endet am 14.09.07. Der Beschluss des BayVGH wurde der Prozessbevollmächtigten am 14.08.07 zugestellt (Anlage 4).



IV Annahmevoraussetzung


1. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 3 GG, Art. 4 I u. II GG, Art. 6 I GG, Art. 6 II Satz 1 GG unerlässlich ist.


2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist angezeigt, weil ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, um der Tendenz zur Auflösung des Grundgesetzes (Art. 20 IV GG) und der Missachtung der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegenzuwirken. Die Verfassungsbeschwerde ist angezeigt, damit die geltend gemachten Grundrechte durchgesetzt werden.


Die beiden angefochtenen Entscheidungen machen deutlich, dass eine Prüfung der Verletzung der geltend gemachten Grundrechte geboten ist.


Die Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte wohl willkürlich gegen Gebote der Logik verstoßen, wenn z.B. aus dem Einwand der Bf, dass die Schule ideologisch-neomarxistisch unterrichtet und erzieht, ein "religiös motivierter" gemacht wird. Sie lehnen zudem grundsätzlich eine Überprüfung des konkreten Schulrechtsfalles ab unter Berufung auf eine höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, die besagt, dass die Eltern kein Recht hätten, die allgemeine Schulpflicht zu verweigern.


Diese angezogenen Entscheidungen sind meist ihrerseits nur durch fehlerhafte Interpretation des Sachverhaltes zur Ablehnung entsprechender Klagen der Eltern gelangt. Aber die für alle Gerichte bindende und grundgesetzgemäße höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in der Frage der Verletzung der negativen Glaubensfreiheit von Eltern (und Kindern) durch den staatlichen Schulunterricht wenden sie nicht an. Diese lautet (BVerfGE 93,1/17):


"Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen."


Die Ausführungen zeigen, dass die Grundrechte der Bf bei einer solchen Gerichtspraxis nicht durchgesetzt werden können. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes unter Beachtung des Kreuzbeschlusses ist daher zur Durchsetzung der Grundrechte der Eltern und Schüler dringend erforderlich.


Die fortdauernde Missachtung der Grundrechte der Eltern und Schüler in solchen Schulfällen durch die deutschen Gerichte beruht offensichtlich darauf, dass die Gerichte sich weigern, die offensichtlich ideologische Staatserziehung und die offensichtlichen Missstände in den Schulen anzuerkennen mit den entsprechenden Konsequenzen aus dem Elternrecht und aus dem Bildungsrecht der Kinder. Um der Verfassungswidrigkeit und Rechtlosstellung nicht weiter Vorschub zu leisten, muss diese Verfassungsbeschwerde angenommen und im Sinne der Anträge entschieden werden.



C Rechtliche Würdigung


Die angefochtenen Entscheidungen sind verfassungswidrig; sie verletzen die oben genannten Grundrechte der Bf. Die Grundrechtsverletzungen ergeben sich bereits aus dem Sachverhalt und den dort gemachten Ausführungen.


Die angefochtenen Entscheidungen setzen die Behörden- und Gerichtstradition der letzten 15 Jahre fort, die mit der Entscheidung des BayVGH vom 16.03.1992 ihren Anfang nahm und auf die sich insbesondere auch das VG bezogen hat. Der BayVGH entschied 1992 (AZ: 7 CS 92.512, S. 9):


"Der staatliche Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 I GG ausgeht, ist im Bereich der Schule dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Das Elternrecht wird daher durch die allgemeine Schulpflicht in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt; die Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern."


Hier wird erstmals in kategorischer Weise festgestellt, dass Kinder der staatlichen Erziehung ohne Eingriffsrechte ihrer Eltern ausgesetzt sind.


Gleichzeitig wurde damit apodiktisch das Zusammenwirken zwischen Schule und Elternhaus zum Wohl des Kindes aufgekündigt. Das Zusammenwirken war vom Bundesverfassungsgericht wie folgt umrissen worden (BVerfGE 47,46/74):


"Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Komponenten zerlegen. Sie ist vielmehr in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen."


Die Aufkündigung dieses Zusammenwirkens hat zur Folge, dass Kinder zwischen gegensätzliche Erziehungsziele gestellt werden, wenn die Schule wie im vorliegenden Fall diametral andere Erziehungsziele verfolgt als die Eltern. Das Kindeswohl bleibt auf der Strecke. Jede gegensätzliche Erziehung schadet dem Kind - gleich, ob Vater und Mutter gegensätzlich erziehen oder Schule und Elternhaus. Gegensätzliche Erziehung zu vermeiden, ist höchstes erzieherisches Gebot - zum Wohle des Kindes.


Die Kläger in jenem Verfahren vor dem BayVGH begehrten wegen der gegensätzlichen Erziehung zwischen Schule und Elternhaus - zum Wohle ihres Kindes - die Befreiung von der Schulbesuchspflicht und zeigten dabei auf, dass die normenlose und emanzipatorische, ideologische staatliche Erziehung nicht mit ihrer semitisch-israelischen, normengebundenen Erziehung zu vereinbaren ist. Sie beriefen sich dabei auf ihr elterliches Erziehungsrecht.


Art. 6 II Satz 1 GG lautet:


"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."


Das Grundgesetz hat den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als ihr natürliches Recht sichergestellt. Die Erziehung der Kinder ist Aufgabe der Eltern und nicht die des Staates. Und die Kinder haben ein Recht, von ihren Eltern erzogen zu werden. Nur, wenn die Eltern als zuvörderst Erziehungsverantwortliche versagen, kann der Staat - zum Wohle des Kindes - eingreifen (Art. 6 II Satz 2).


Dieses elterliche Erziehungsrecht kann vom Grundgesetz her nicht durch die Schulpflicht eingeschränkt werden.


Art. 7 I GG begründet keine Schulpflicht und schränkt das elterliche Erziehungsrecht nicht ein. Art. 7 I GG lautet:


"Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates."


Art. 7 I GG regelt nur, wer für die Errichtung von Schulen zuständig ist. Art. 7 I GG ist also eine organisationsrechtliche Norm, die dem Staat keinen eigenständigen Erziehungsauftrag gibt. Dementsprechend heißt es auch in Art. 126 I BayVerf.:


"Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag."


Das Grundgesetz enthält auch keine Regelung über eine allgemeine Schulpflicht. Diese haben die einzelnen Bundesländer eingeführt. Durch eine landesrechtliche Regelung kann in das Grundgesetz nur eingegriffen werden, wenn dieses einen solchen Eingriff vorsieht.


In jenem Schulfall vor dem BayVGH wurde durch den staatlichen Unterricht in die Glaubenserziehung der Eltern eingegriffen. Dieser Eingriff war Grund der Klage.


Es ist unstreitig, dass zur elterlichen Erziehung auch die Erziehung in Glaubens- und Weltanschauungsfragen gehört. Das formuliert der sog. Kreuzbeschluss wie folgt (BVerfGE 93,1/17):


"Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen."


Art. 4 I GG lautet:


"Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."


Art. 4 I GG kann also nicht durch ein Gesetz eingeschränkt werden, sondern höchstens durch ein Verfassungsrecht gleichen Ranges.


Die Glaubenserziehung der Eltern kann daher nicht durch die landesgesetzlich geregelte Schulpflicht eingeschränkt werden. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Kinder, auch von ihren Eltern in Glaubensfragen erzogen zu werden.


Der BayVGH und - ihm folgend - auch die Gerichte, deren Entscheidungen mit dieser Verfassungsbeschwerde angefochten werden, stellen fest, dass die Schule auch gegen die Glaubenserziehung der Eltern erziehen kann - "religiöse motivierte Einwände" sind im Schulverhältnis bedeutungslos (BayVGH S. 4).


Durch den Wortlaut und die Zielsetzung des Grundgesetzes ist dieser Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern nicht gedeckt, also ist er verfassungswidrig. Die Väter des Grundgesetzes haben auf die verfassungsrechtliche Absicherung der Schulpflicht verzichtet - zur Vermeidung des Missbrauchs der Schule durch den Staat.


Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat im Laufe der Jahre, ausgehend von dem Schulorganisationsrecht des Staates (Art. 7 I GG), immer weiter gehende Eingriffe in das Elternrecht zugunsten des Staates zugelassen.


Es wurde dadurch ein eigenständiger Erziehungsauftrag des Staates entwickelt, der gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern getreten ist. Diese Gleichrangigkeit wird zwar vom VG noch erwähnt (S.8), aber ohne Konsequenzen. Die Gleichrangigkeit ist letztlich aufgegeben. Es gilt (VG S. 8)


"... seit langem (ist entschieden,) dass das elterliche Erziehungsrecht kein Recht verleiht, die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht der Kinder durch den Besuch der Grundschule zu verweigern."


Die Eltern haben demnach kein Recht, ihr Kind vom Schulunterricht fernzuhalten, ganz gleich, wie die Schule lehrt und erzieht. Das ist auch der Grund dafür, dass die Gerichte in den Schulpflichtfällen dieser Art keine Sachaufklärung betreiben.


Im Konflikt zwischen Eltern, die ein normen- und wertegebundenes Gewissen haben, die dementsprechend ihre Kinder erziehen, und der Schule, die gerade diese Einstellung im Sinne ihrer emanzipatorischen - normen- und ethiklosen - Ideologie bekämpft, ist damit dem staatlichen Erziehungsauftrag der Vorrang vor dem elterlichen Erziehungsrecht eingeräumt worden.


Diese Konfliktlösung widerspricht dem Grundgesetz. Sie steht im Gegensatz zur grundrechtlichen Prioritätenregelung für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 II Satz 1 GG). Das Grundgesetz gibt der elterlichen Erziehung eindeutig den Vorrang. Jene Konfliktlösung reduziert zudem das elterliche Erziehungsrecht auf die Zeit außerhalb der Schule und greift damit das elterliche Erziehungsrecht in seinem Wesensgehalt an, was das Grundgesetz verbietet (Art. 19 II GG).


Im Widerspruch zum Grundgesetz werden die Eltern somit ihres Erziehungsrechts mehr und mehr zugunsten des Staates enteignet.


Der Staat beansprucht die Kindererziehung nicht deshalb für sich, weil er meint, er könne die Kinder besser erziehen als die Mehrheit der Eltern oder gar die Bf zu 1 und 2, sondern um die Kinder für seine gesellschaftsverändernden Zwecke ideologisch zu instrumentalisieren.


Der zweite Familienbericht der sozialdemokratischen Regierung von 1975 gibt darüber Aufschluss. Dort heißt es (S.120):


"Erziehung der Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. ... Die Wahrnehmung dieser Aufgabe überträgt unsere Gesellschaft Familien und außerfamilialen pädagogischen Einrichtungen. Die Familie tradiert und stabilisiert das bestehende System sozialer Ungleichheit. Dies lässt sich nur in dem Maße durchbrechen, in dem der Sozialisationseinfluss der Familie zurückgedrängt wird ... Die Eltern-Kind-Beziehung braucht nicht aufgegeben zu werden, lässt sich aber aufbrechen," doch "nur die vollständige Preisgabe der Familie und damit einhergehend eine totale Kollektivierung der Erziehung würde die Chance schaffen, im Sozialisationsprozess den Kindern gleiche Entwicklungschancen anzubieten" (Hervorhebung vom Verf.).


Es geht also darum, den Sozialisationseinfluss der Eltern durch den des Staates zu ersetzen. Eben aus diesem Grund hat der BayVGH auch die Berufung der Bf nicht zugelassen. Er führt aus (S. 7):


"Diese Erwägung (zur sozialen Kompetenz) rechtfertigt den gesetzlichen Ausschluss häuslichen Einzelunterrichts, unabhängig davon, welcher sonstige Lernerfolg dort im Einzelfall erreicht werden kann."

 

Das Gericht steht damit ganz hinter der politischen Indoktrination, insbesondere der Kinder aus Elternhäusern, die noch an den Werten und Normen der bürgerlichen Gesellschaft des Grundgesetzes festhalten.


Man will deshalb Leoni unbedingt in die Schule zwingen, um sie für die neue Gesellschaft - also gegen die noch bestehende Gesellschaft und damit gegen ihre Eltern und Familie - zu "sozialisieren".


Die Schulpflichtigen werden damit durch die Schule für gesellschaftsverändernde Zwecke ideologisch missbraucht - instumentalisiert.


In Art. 1 GG heißt es:


"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."


Art. 2 I GG lautet:


"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ..."


Daraus ergibt sich das Verbot, einen Menschen zum Objekt eines staatlichen Verfahrens oder zu einem bloßen Mittel zum Zweck zu machen (BVerwG NJW 1970,1390).


Wenn Leoni in die Schule gehen müsste, würde sie zum Mittel der Kulturrevolution instrumentalisiert; sie würde diese aller Erfahrung gemäß in ihre eigene Familie hineintragen und versuchen, sich von der sog. Fremdbestimmung, zu der auch die biblischen Gebote und die elterliche Autorität gezählt werden, zu befreien.


Auf diese Weise dringt die neomarxistische Ideologie auch in die durch Art. 6 I GG geschützte Familiensphäre ein und zersetzt diese, um sie in diesem Sinn zu revolutionieren. (Deshalb gibt es kaum noch intakte Familien.) Gegen diesen Eingriff in ihre Familie wehren sich die Bf.


Art. 6 I GG lautet:


"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung."


Dazu heißt es im Kommentar zum GG von Schmidt-Bleibtreu-Klein (9. Auflage, Art. 6 Rnr. 1b):


"Es handelt sich dabei zunächst um eine Bestimmung im Sinne der klassischen Grundrechte, die angesichts der Erfahrung in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft dem Schutz der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie vor äußerem Zwang durch den Staat dienen soll. In Abkehr von der Allstaatlichkeit des Nationalsozialismus und im Gegensatz zum internationalen Sozialismus bekennt sich das Grundgesetz für diesen Lebensbereich zur Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Menschen. Art. 6 I GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist."


Wenn Leoni zur Schule müsste, würde Art. 6 I GG verletzt werden.



Die Verletzung von Art. 3 III GG durch die angefochtenen Entscheidungen ist offensichtlich: Die Bf werden gegenüber dem Bundeswehrsoldat und den antroposophischen Eltern und ihren Kindern ungleich behandelt, ohne dass ein Grund dafür zu erkennen ist. Jene durften sich mit Erfolg auf ihre negative Glaubensfreiheit berufen, die Bf aber nicht.



Die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes von 2003 und 2006 (AZ: 1 BvR 436/03; 2 BvR 1693/04) lösen - gegenüber dem Beschluss von 1992 des BayVGH - praktisch den grundrechtlichen Schutz des Elternrechtes für den Bereich der Schule auf, indem sie das Eingriffsrecht lediglich vom Interesse der Allgemeinheit abhängig machen. Es heißt dort:


"Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten 'Parallelgesellschaften' entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren."


Das Bundesverfassungsgericht (3 Richter) gibt - im Nichtannahmebeschluss - der Allgemeinheit (wer immer das sein mag) ein Recht, in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen, wenn sie ein berechtigtes Interesse hat. Als berechtigtes Interesse wird die Vermeidung von "religiösen und weltanschaulichen Parallelgesellschaften" angesehen sowie das Bestreben, Schulpflichtige zum Zwecke ihrer Sozialisation in die Schule zu zwingen.


Das Bundesverfassungsgericht macht sich damit - jedenfalls durch die Richter, die an den Kammerentscheidungen beteiligt waren - zum Epigon der Frankfurter Schule.


Die Verfassungsbeschwerde bietet dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, sich von seiner die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes verletzenden Rechtsprechung der beiden Kammerentscheidungen zu distanzieren, die nicht mit Art. 1 III GG zu vereinbaren sind und die den Wesensgehalt der Grundrechte aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 4 I und II GG und Art. 6 I und II Satz 1 GG angetastet haben (Art. 19 II GG).


Art. 1 III GG lautet:


"Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."


Art. 19 II GG lautet:


"In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."



Resümee:


Die Verfassungsbeschwerde ist anzunehmen und positiv zu bescheide

 

 

 


Unterschrift

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1die Verfassungsbeschwerde ist anonymisiert

2Augsburger Zeitung

3Donauwörther Zeitung