Deutsche Gerichte demontieren Grund- und Menschenrechte

Eltern klagen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Enteignung ihrer Erziehungsrechte

Vor mehreren Monaten beklagte Konrad Adam in "Die Welt", der Staat schicke sich an, den Eltern das zuvörderst ihnen zustehende „Erziehungsgeschäft abzunehmen". Sein ernüchterndes Fazit: „Der Staat hat die Eltern entrechtet". Funktionieren tut so etwas aber nur mit einer willfährigen Justiz, die deutlich ideologischen Vorgaben folgt.

Um einen Schulunterricht für ihr Grundschulkind zu gewährleisten, der nicht ständig ihrer häusli-chen Erziehung zuwiderläuft und gegen das Neutralitätsgebot verstößt, haben Eltern jetzt das höchste deutsche Gericht angerufen. Es sei verfassungswidrig, beim Konflikt mit der Schulbehörde den "staatlichen Erziehungsauftrag" dem vorzuziehen, was die betroffenen Eltern als gut und richtig in der Kindererziehung ansehen. In ihren Augen erzieht die öffentliche Schule "ideologisch-emanzipatorisch im Sinne der neomarxistischen Gesellschaftslehre", was für die Familie nicht in Frage kommt. Alle Versuche, zu einem Ausgleich hierüber zu gelangen, waren geschei-tert. Das letzte Wort hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der den staatlichen Eingriff in die Erziehung der Eltern kurzerhand für rechtens erklärte: Schule - so die Münchener Richter - dürfe gegen das erziehen, was zu Hause gilt - auch dann, wenn dort nachweislich hochstehende ethische Prinzipien und Verhaltensformen vermittelt werden.

Dieses Urteil können die Eltern nicht hinnehmen. Ihnen ist klar: Das Kindeswohl wird mit Füßen getreten, wenn der Staat sie zwingt, ihr Kind einer schulischen Erziehung auszusetzen, die das Gegenteil der Familienerziehung bezweckt. Ihr elterliches Gewissen verbietet es ihnen, dem Staat einen solchen Freibrief zu erteilen. Auch wollen sie den zu erwartenden Schaden durch eine widersprüchliche Erziehung nicht in Kauf nehmen, nur weil der Staat das so anordnet - und dabei grundlegende Rechte außen vor läßt.

Die 24seitige Beschwerdeschrift weist nach, daß Schulbehörden und Gerichte danach strebten, den Sozialisationseinfluß des Elternhauses durch den des Staates zurückzudrängen. Diese Einflußumkehrung auf Kosten und gegen den erklärten Willen der Eltern sei nicht vom Grundgesetz gedeckt. Die nachteiligen Auswirkungen einer Zwangs-Sozialisation, die familienfeindlichen und ideologischen Vorgaben folge, sei an den Staatsschulen unverkennbar.

Belegt werden diese Vorwürfe mit konkreten Beispielen. Demnach beanspruche der Staat nicht deshalb die Erziehung der Kinder für sich, weil er meine, er könne sie besser erziehen als die Mehrheit der Eltern. Vielmehr gehe es ihm darum, die Kinder „für gesellschaftsverändernde Zwecke ideologisch zu instrumentalisieren". Die Geistesrichtung der Staatsschule sei "gegen die el-terliche Autorität und Freiheit" und sei dem Ziel verpflichtet, "die Kinder von sämtlichen, das Gewis-sen bindende Normen und Werten zu befreien". Auf diese Weise solle ein "neuer Mensch" und eine "neue Gesellschaft" geschaffen werden.

Doch trotz der massiven Bedenken gegen den Mißbrauch ihres Kindes für gesellschaftliche Be-lange, untersagten die Gerichte Bildungsalternativen zur verfaßten Schule. Daß die Eltern für einen mindestens gleichwertigen Ersatzunterricht für ihre Tochter sorgten, war belanglos; eine sachliche Überprüfung des konkreten Schulfalles fand nie statt. Dabei ließen sich die bayeri-schen Beamten durch zwei nicht bindende Karlsruher Beschlüsse den Rücken stärken. Im Kern argumentieren sie jedoch außerhalb des Grundgesetzes: Anstatt die konkreten Eingriffe in das Elternrecht an Gesetz und Recht zu überprüfen, rechtfertigen sie diese leichtfüßig mit dem Interesse der Allgemeinheit.

Für die Betroffenen steht fest: Es sind handfeste politische Motive, weswegen deutsche Richter grundlegende Abwehrrechte des Bürgers aufheben, auch wenn es sich dabei um unveräußerliche Menschenrechte handelt. Denn dadurch solle verhindert werden, daß der Protest gegen die ideologische Staatserziehung und allseits bekannten Mißstände an den Schulen Raum gewinnt. Aus dem gleichen Grund werde jeglichem Unterricht außerhalb anerkannter Schulmauern eine Absage erteilt. Denn dadurch würden einzelne sich einer staatlich verordneten "Sozialisation" entziehen, die die Voraussetzung für einen umfassenden Herrschaftsanspruch ist.

Noch hoffen die Betroffenen, das Bundesverfassungsgericht werde nicht länger eine grund-gesetzwidrige Praxis decken, wonach ihnen, und mit ihnen hunderten anderen Eltern in unserem Lande, die zweifelhaften Segnungen einer Staatsschule aufgezwungen werden – auch gegen das Kindeswohl und das elterliche Erziehungsrecht.


Schulunterricht zu Hause e.V., Dreieich


(unter der Rubrik Neues ist der Text der Verfassungsbeschwerde abgedruckt)