Kurze Stellungnahme zu dem Bericht von Krista Kapralos „Unsere Kinder leben im Verborgenen“ in der FAZ vom 07.12.10

Es geht in der deutschen Hausschulbewegung nicht nur um Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten, weil sie die Schule „gemobbt, gelangweilt, überfordert, deprimiert oder einsam“ erlebten oder weil sie gar überbegabt sind. Soziale Gründe liegen nur an der Oberfläche.

Es geht um weit mehr. Es geht um das Erziehungsrecht der Eltern und das Persönlichkeitsrecht des Schülers, die der Staat innerhalb seiner Schulen, seiner Kindergärten, seiner Tageseinrichtungen, seiner Krippen praktisch ausschalten will. Die Grund- und Menschenrechte der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (Art 6 II Satz 1 GG i.V.m. Art 4 I und II GG und Art 2 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention) sollen damit auf den Raum außerhalb dieser staatlichen Einrichtungen beschränkt werden, ebenso wie das Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art 2 I GG i.V.m. Art 1 I GG). Ziel ist, die Grund- und Menschenrechte der Eltern und Schüler zugunsten der Staatserziehung zurück zu drängen.

Um die ideologische Staatserziehung der jungen Generation, wie sie an den staatlichen Schulen seit 1968 in stetig zunehmendem Maße betrieben wird, zu sichern, wird Hausunterrichtung Eltern und Schülern versagt. Diese ideologische Staatserziehung wird am deutlichsten an der schulischen Sexualerziehung, wenn z.B. 9-jährigen Schülern neben der Darstellung und Beschreibung des Geschlechtsverkehrs Hinweise gegeben werden wie: dieser sei nichts anderes als zusammen zu spielen oder zusammen Eis zu essen und könne hetero- oder homosexuell durchgeführt werden, je nach Befindlichkeit. Die Gendererziehung, die politische Geschlechtsumwandlung, (Volker Zastrow „Gender Mainstreaming - Der kleine Unterschied“ in FAZ 07.09.20069) ist unter dem Tarnbegriff der „Geschlechtergerechtigkeit“, in den staatlichen Schulen im Gang. Dieser ideologischen Staatserziehung können Schüler letztlich nur legitim entzogen werden, wenn Eltern und Schüler sich auf ihre Grund- und Menschenrechte berufen. Schulbehörden und Gerichte beachten diese allerdings – entgegen dem eindeutigen Gebot aus Art 1 Absatz 3 des Grundgesetzes – nicht, noch nicht einmal das Bundesverfassungsgericht, das sich noch 1995 im sog. Kreuzbeschluss (BVerfGE 93,1/17) klar zum Elternrecht bekannte. In dem Beschluss heißt es für alle Behörden und Gerichte bindend: „Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen.“

Mit Hilfe eines angeblichen grundgesetzlich begründeten staatlichen Erziehungsauftrags, den das Grundgesetz ebensowenig kennt wie eine allgemeine Schulpflicht, werden die Grundrechte von Eltern und Schülern willkürlich beschnitten.

Hausunterrichtung ist nicht verboten, wie in dem Beitrag behauptet wird, weder 1938 nach dem Reichsschulpflichtgesetz (§ 5 Ausnahmeregelung zur Schulpflicht) noch heute nach geltendem Recht. Eine Parallele besteht aber insofern, als Hausunterrichtung aus politischen Gründen nicht gewährt wird - damals wie heute.

Deutschland sichert im Grundgesetz in hervorragender Weise die Grund- und Menschenrechte – aber wem nutzt das, wenn Schulbehörden und die Gerichte sich nicht daran halten.


Schulunterricht zu Hause eV
Armin Eckermann


Datum: 10.12.2010