OLG Nürnberg Beschluss vom 16.11.2016 Az.:9 UF 551/16

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.:

9 UF 551/16

1 F 32/16 AG Neustadt a.d. Aisch

-

In der Familiensache

B... W... J... F..., geboren am 13.04.2006, W.... , O...

- Betroffener -

Verfahrensbeistand:

Rechtsanwältin Zöller Susanne, Schwabacher Str. 31, 90762 Fürth

Weitere Beteiligte:

Mutter:

B... C...., W... , O...

Verfahrensbevollmächtigter :

Rechtsanwalt Dr. Vogt Andreas, Niederhoner Straße 20, 37269 Eschwege, Gz.: 122/16

VO02

Vater:

S... W..., geboren am 02.03.1966, W... , O...

Jugendamt und Beschwerdeführer:

Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413

Neustadt a.d. Aisch, Gz.: 25-ga (25-4320-Sc)

wegen elterlicher Sorge

-

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen -

durch

den

Vorsitzenden

Richter

am

Oberlandesgericht

Gehr,

die

Richterin

am

Oberlandesgericht Schwarz-Spliesgart und den Richter am Oberlandesgericht Schwaiger am

16.11.2016 folgenderBeschluss

-

1.

Die Beschwerde des Kreisjugendamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim

gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt

a.d.Aisch vom 14.3.2016, Az.: 1 F 32/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kreisjugendamt

Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim auferlegt. Außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.

-

Gründe:

-

Der am 13.04.2016 geborene J... F... W... ist das Kind der nicht verheirateten Eltern C...

B... und W... S.... Die Mutter übt die alleinige elterliche Sorge aus.

C... B... führte bis Dezember 2015 in G... den Gnadentierhof „L... e.V.“. Daneben betrieb

sie eine mobile Tierheilpraxis und arbeitete selbständig im Büroservicebereich. Gegenwärtig

ist sie im Bereich der Betreuung von Flüchtlingen tätig. Der Kindsvater arbeitet in einer

Gartenbaufirma wöchentlich von Montag bis Mittwoch. Hinsichtlich der Betreuung des

gemeinsamen Kindes praktizieren die Eltern das Wechselmodel. W... hält sich im

abwechselnd bei beiden Elternteilen auf und wird von diesen betreut.

Die Eltern lehnen es ab, W... in eine öffentliche Schule oder eine anerkannte Ersatzschule

zu schicken. Sie wollen das Kind zu Hause beschulen und selbst unterrichten. Gegen die

Mutter wurden wegen der Nichtbeschulung bereits mehrere Bußgelbescheide erlassen.

Zweimal hat sie Erzwingungshaft verbüßt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015 im

Verfahren, Az.: 1 F 452/12, wurde der Mutter C... B... das Recht zur Regelung der

schulischen Angelegenheiten, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die

Durchführung des Schulbesuchs betrifft, und das Recht Hilfe zur Erziehung zu beantragen,

entzogen. Das Familiengericht hat Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen

Teilsorgerechtsbereiche auf das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim als

Ergänzungspfleger übertragen. Es hat den Ergänzungspfleger ermächtigt, die Herausgabedes Kindes zur Durchführung des Schulbesuchs notfalls unter Einsatz von Gewalt und

mittels

Betreten

und

Durchsuchung

der

Wohnungen

der

Eltern

sowie

unter

Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Den

Eltern wurde aufgegeben, dafür zu sorgen, dass das Kind der Schulpflicht nachkommt,

sowie mit dem Ergänzungspfleger nach dessen Maßgabe zusammenzuarbeiten.

Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, ihre elterliche

Sorge unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wieder uneingeschränkt

herzustellen. Der Vater W... S... hat sich der Beschwerde der Mutter mit einer

Anschlussbeschwerde angeschlossen. Das Kreisjugendamt hat gegen den Beschluss des

Familiengerichts vom 30.03.2015 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht,

dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in dem tenorierten Umfang zur

Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend sei, weil hierdurch

eine zur Sicherung des Schulbesuchs notwendige Fremdunterbringung des Kindes nicht

ermöglicht werde.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerden der Eltern und des Kreisjugendamts

Neustadt a.d. Asch mit Beschluss vom 15.09.2015, Az.: 9 UF 542/15, zurückgewiesen. Zur

Begründung hat der Senat ausgeführt, dass durch die anhaltend ablehnende Haltung der

Eltern gegenüber dem Schulbesuch das geistige und seelische Wohl des Sohnes W... B...

im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB gegenwärtig und erheblich gefährdet sei. Der

Teilsorgerechtsentzug im ausgesprochenen Umfang und die Bestellung des Jugendamtes

als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung der Beschulung seien zur

Abwendung der Kindeswohlgefährdung geboten. Weniger stark eingreifende Maßnahmen

seien nicht geeignet den Schulbesuch des Kindes zu gewährleisten und zu normalisieren.

Eine vollständige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - wie vom Jugendamt

beantragt - hat der Senat unter Hinweis auf die begründete Erwartung eines durch die

getroffenen Maßnahmen zukünftig gewährleisteten Schulbesuchs und die mit einer

Trennung

des

Kindes

von

den

Eltern

verbundenen

Härte

aus

Gründen

der

Verhältnismäßigkeit abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug

genommen.

In der Zeit vom 28.04.2015 bis zum 23.10.2015 hat W... regelmäßig die staatliche

Grundschule Lipprichhausen-Gollhofen besucht. Nach dem Ende der Herbstferien 2015 ist

er dort nicht mehr erschienen.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 an das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch

hat das Kreisjugendamt Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim mitgeteilt, dass es sich nicht in

der Lage sehe, den Schulbesuch des Kindes W... entsprechend der Beschlussfassungdurch das Familiengericht vom 30.3.2015 sicherzustellen. Mitarbeiter des Jugendamts

hätten sowohl am 9.11.2015 als auch am 11.11.2015, zuletzt unter Hinzuziehung der

Polizei, erfolglos versucht, W... B... zur Schule zu bringen. Der Aufenthalt des Kindes habe

nicht festgestellt werden können, nachdem die Mutter Angaben hierzu verweigert habe. Es

sei daher davon auszugehen, dass das Kind W... den Schulbesuch bis auf weiteres

verweigern werde. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.11.2015 und die

beigefügten Aktenvermerke vom 7.10.2015, 9.11.2015, 10.11.2015 und 11.11.2015 Bezug

genommen.

Mit Schreiben vom 7.12.2015 an das Familiengericht hat das Kreisjugendamt mitgeteilt,

dass es wiederum nicht gelungen sei, W... B... der Schule zuzuführen und dass dieser die

Schule nunmehr seit den Herbstferien 2015 nicht mehr besucht habe. Das Kreisjugendamt

hat erneut darauf verwiesen, dass es sich unter den gegeben Umständen nicht in der Lage

sehe, den Schulbesuch des Kindes zukünftig sicherzustellen und hat um Entlassung als

Ergänzungspfleger

gebeten.

Mit

weiterem

Schreiben

vom

25.01.2016

hat

das

Kreisjugendamt darauf verwiesen, dass aus Sicht des Kreisjugendamtes ein regelmäßiger

Schulbesuch von W... B... nur durch eine Fremdunterbringung des Kindes (Internat /Heim)

sicherzustellen sei. Es hat die Entlassung als Ergänzungspfleger bzw. die Erweiterung des

Sorgerechtsentzugs im Hinblick auf eine Internat-/Heimunterbringung des Kindes beantragt.

Hierauf hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Asch von Amts wegen das

gegenständliche Sorgerechtsverfahren, Az.: 1 F 32/16, eingeleitet.

Im Termin vom 9.03.2016 hat das Familiengericht das Kind W... B..., dessen Eltern und die

Vertreter des Jugendamtes angehört. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift

vom 9.03.2016 Bezug genommen.

Die Kindsmutter hat beantragt, die mit Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht -

Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F 452/12, teilweise Entziehung der elterlichen

Sorge aufzuheben. Das Kreisjugendamt hat den Standpunkt eingenommen, dass es die im

Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F

452/12, angeordneten Maßnahmen weiter für richtig halte, diese sich aber nicht durchführen

ließen. Von einer förmlichen Antragstellung hat es abgesehen.

Mit Endbeschluss vom 14.03.2016, Az.: 1 F 32/16, hat das Amtsgericht - Familiengericht -

Neustadt a.d. Aisch den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.

Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F 452/12, aufgehoben und den Antrag des Kreisjugendamtes

vom 25.01.2016 abgewiesen.Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer

weiteren Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge, die zu einer Trennung des

Kindes von seinen Eltern führen würden, entgegen stehe. W... stehe in seinen schulischen

Leistungen offensichtlich auf dem Stand Gleichaltriger. An seiner sozialen Kompetenz

bestünden keine Zweifel. Die Eltern förderten seine außerhäuslichen Aktivitäten. Er habe

Kontakte zu anderen Kindern. W... habe sich die Auffassung seiner Eltern, dass freies

Lernen die richtige Entscheidung sei, zu eigen gemacht. Eine Trennung von den Eltern

würde angesichts der bestehenden starken Bindungen zu beiden Elternteilen für ihn eine

Härte bedeuten. Eine Herausnahme aus der Familie würde das Kindeswohl daher ebenso

beeinträchtigen, wie die Nichtbeschulung. Der bisherige geringere Eingriff in die Elternrechte

habe sich nicht als zielführend herausgestellt, weil es auch mit Hilfe des Ergänzungspflegers

nicht gelungen sei, einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu gewährleisten.

Der Endbeschluss wurde dem Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim am

17.03.2016 zugestellt.

Hiergegen hat das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim mit Schreiben vom

11.04.2016,

eingegangen

beim

Amtsgericht

Neustadt

a.d.Aisch

am

12.04.2016,

Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 4.05.2016 begründet.

Das Kreisjugendamt vertritt weiter die Auffassung, dass die bisherige Entziehung der

Teilsorgerechsbereiche nicht ausreichend sei, um einen Schulbesuch des Kindes

sicherzustellen. Die Mutter habe wiederholt den Aufenthalt des Kindes verschwiegen, so

dass W... auch mit Hilfe der Polizei nicht zur Schule gebracht werden konnte. Es müsse

davon ausgegangen werden, dass W... bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt auch

weiterhin weder eine öffentliche noch eine private Schule besuchen werde. Hierdurch werde

das Wohl des Kindes gefährdet. Die Mutter habe ihrem Sohn seit Jahren vermittelt, dass sie

von der Beschulung in einer öffentlichen Schule nichts halte, und dass es richtig sei, das zu

tun, wozu man Lust habe. Es bedürfe daher eines umfassenden Rechts des

Ergänzungspflegers auch auf Unterbringung notfalls in einer Jugendhilfeeinrichtung, um den

Schulbesuch des Kindes zukünftig sicherstellen. Gegebenenfalls könnten Teile der

elterlichen Sorge der Mutter entzogen und auf den Vater übertragen werden.

Das Kreisjugendamt beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom

14.03.2016 aufzuheben und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das

Recht

zur

Regelung

der

schulischen

Angelegenheiten

und

das

RechtJugendhilfeleistungen zu beantragen, für das Kind W... B... zu entziehen und auf das

Kreisjugendamt Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim zu überragen.

Die Kindsmutter beantragt,

die Beschwerde des Kreisjugendamts zurückzuweisen.

Die Kindsmutter meint, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei. Es fehle an einem

Rechtsschutzbedürfnis. Das Jugendamt habe erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Das

gleichwohl eingelegte Rechtsmittel stelle daher eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Darüber hinaus hält die Kindesmutter die Beschwerde auch für unbegründet. Die

Voraussetzungen des §1666 BGB lägen nicht vor. Das Kindeswohl sei nicht gefährdet. Die

Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB verletze sie in ihren

Grundrechten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme

des Erstgerichts, sie - die Eltern - würden die Beschulung ihres Sohnes verweigern. Sie

seien lediglich der Ansicht, dass das Kind, das sich gegen den Schulbesuch stelle und

diesen verweigere, nicht gegen sein Willen zum Besuch der Schule gezwungen werden

könne. Beide Elternteile seien aufgrund ihrer Erziehungskompetenzen imstande die

Erziehungsaufgaben für das Kind wahrzunehmen. W... zeige im Hinblick auf die kognitiven

Lernziele eine der Schuljahrgangsstufe angemessene im oberen durchschnittlichen Bereich

liegende Leistungsfähigkeit. Sie - die Eltern - ermöglichten Kontakt zu gleichaltrigen

Kindern. W... erhalte Klavier- und Schlagzeugunterricht und singe im Chor. Er nehme beim

THW an einer Ausbildung und Prüfung zum Jugendhelfer teil und trainiere im Sportverein

Leichtathletik. Von seinem Vater werde er wöchentlich zur Leihbücherei gefahren, damit er

neue Bücher erhalte. W... sei in seinem Wissen und Können altersentsprechend

entwickelt. Seine Sozialkompetenz würden ausreichend gefördert. Das geistige und

seelische Wohl des Kindes sei nicht dadurch gefährdet, dass W... keine (Präsenz-)Schule

besuche, sondern sich frei bilde, lerne und entwickele. Der vom Jugendamt beantragte

Eingriff in die elterliche Sorge stelle sich als unverhältnismäßig dar.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.06.2016 Rechtsanwältin Susanne Zöller zum

Verfahrensbeistand für W... B... bestellt. Diese hat mit Schriftsatz vom 12.09.2016 zu der

Beschwerde des Kreisjugendamtes Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen.Im Termin vom 15.09.2016 hat er Senat die Eltern und das Kind W... persönlich sowie den

Verfahrensbeistand und den Vertreter des Jugendamts angehört. Auf das Sitzungsprotokoll

vom 15.09.2016 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten

gereichten Schriftsätze und die Stellungnahmen des Jugendamtes vom Bezug genommen.

Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch, Az.: 1 F 452/12, waren

beigezogen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Kreisjugendamts Neustadt

a.d.Aisch - Bad Windsheim ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich unmittelbar

aus §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Danach steht dem Jugendamt in Verfahren,

die die Person des Kindes betreffen, gegen die Entscheidung des Familiengerichts das

Rechtsmittel der Beschwerde zu. Es handelt sich um ein von der (eigenen) formellen und

materiellen Beschwer des § 59 Abs. 1 FamFG unabhängiges Beschwerderecht

(Zöller/Feskorn, 31. Aufl., § 59 FamFG, Rz. 17). Der Umstand, dass das Jugendamt

erstinstanzlich keinen förmlichen Antrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Auch die

weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Beschwerde ist insbesondere form-

und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Mit dem Familiengericht ist auch der Senat auf Grundlage der im Verfahren getroffenen

Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht für

das Kind W B nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.

1.

Maßstab und Anknüpfungspunkt für staatliche Schutzmaßnahmen ist das Kindeswohl. Es ist

das zentrale Schutzgut des § 1666 BGB und Richtpunkt für die Ausübung des staatlichen

Wächteramts für Eingriffe in die elterliche Sorge (BVerfG FamRZ 2010, 1489).

Die Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB setzt voraus, dass das

körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht

willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Erforderlich ist dabei eine

gegenwärtige und in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass bereits ein Schadeneingetreten ist oder sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung

des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt

(BVerfG FamRZ 2015, 112; 2014, 1005; BGH FamRZ 2005, 344). Das Gericht hat in diesem

Fall die zur Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Soweit dies eine Trennung

des Kindes von der elterlichen Familie erfordert, darf dies nur unter strikter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen, § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Eingriff in

das Sorgerecht der Eltern ist nur insoweit geeignet, als er zur Beseitigung oder Verringerung

der Kindeswohlgefährdung führt und nicht seinerseits eine andere, mindestens genauso

erhebliche Gefährdung des Kindeswohls herbeiführt. Es fehlt daher an der Geeignetheit,

wenn die Sorgerechtsentziehung und die dadurch vorbereitete Trennung des Kindes von

den Eltern mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergehen, die durch

die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden. Die Folgen der

Fremdunterbringung für das Kind dürfen nicht gravierender sein, als die Folgen eines

Verbleibs in der Herkunftsfamilie (BVerfG, Beschluss v. 22.09.2014, 1 BVR 2108/14).

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen

Sorge im vorliegenden Fall nicht weiter gerechtfertigt.

a)

Beide Elternteile - die Mutter wie auch der Vater - sind auch weiter nicht gewillt, ihren Sohn

W... B... entsprechen der in Bayern bestehenden Schulpflicht (Art. 36 Abs. 1 BayEUG)

beschulen zu lassen und einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes zu gewährleisten.

Dies hat die erneute Anhörung der Eltern durch den Senat im Termin vom 15.09.2016

ergeben. Beide Eltern haben erneut deutlich gemacht, dass sie die bestehende Schulpflicht

ablehnen und es vorziehen, ihren Sohn selbst entscheiden zu lassen, ob er eine öffentliche

oder private Schule besuchen und auf welcher Weise er lernen möchte. Sie rechtfertigen

ihre Haltung unter Hinweis auf die von ihnen propagierten Vorzüge des Freilernens sowie

die zwischenzeitliche eigene ablehnende Haltung ihres Kindes gegenüber einem weiteren

Schulbesuch. Sie haben hierzu vorgetragen, dass W... nach den Sommerferien 2015 in der

vierten Klasse mit der geänderten Unterrichtsgestaltung in der Vorbereitung auf das

Gymnasium sowie auch mit seinem Klassenumfeld nicht mehr zu Recht gekommen sei. Er

sei von Mitschülern gehänselt worden und habe daraufhin nach den Herbstferien einen

weiteren Schulbesuch vehement abgelehnt. Beide Eltern lehnen es insoweit erklärtermaßen

ab, ihr Kind gegen seinen Willen in die Schule zu schicken. Sie sind der Auffassung, dass

sich im Rahmen des von ihnen praktizierten Heimunterrichts sowie im Wege praktischer

Wissensvermittlung durch Teilhabe an der elterlichen Lebens- und Arbeitsgestaltung ingleicher Weise die zur Entwicklung des Kindes notwendigen sozialen und kognitiven

Kompetenzen und Bildungsinhalte vermitteln lassen. Diese grundsätzlich ablehnende

Haltung gegenüber der bestehenden Schulpflicht hat - wie die Anhörung des Kindes

ergeben hat - zwischenzeitlich auch W... selbst übernommen und sich ganz offenbar zu

eigen gemacht. So gab er in seiner Anhörung gegenüber dem Senat an, dass er den

Schulbesuch ablehne. Er könne ohne Schule ebenso gut lernen und wolle frei entscheiden,

ob er in die Schule gehe oder nicht. Seine Mutter habe seine Entscheidung, nach den

Herbstferien nicht mehr zur Schule zu wollen, akzeptiert und erklärt, dass dies seine eigene

Entscheidung sei. Auch sein Vater habe ihn nicht mehr zu einem weiteren Schulbesuch

angehalten.

Der Senat vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass durch diese anhaltende ablehnende

Haltung der Eltern, einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes durchzusetzen und zu

gewährleisten, das geistige und seelische Wohl des Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1

BGB gegenwärtig und erheblich beeinträchtigt wird. Die hierzu im Vorverfahren im

Beschluss des Senats vom 16.09.2015, Az.: 9 UF 542/15, angeführten Gründe, auf die

Bezug genommen wird, gelten uneingeschränkt fort.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und mit welchem Erfolg es den Eltern

bisher gelungen ist, einen altersangemessenen Lern- und Bildungsstand ihres Kindes durch

den praktizierten Heimunterricht und die praktische Wissensvermittlung durch Teilhabe an

ihrer privaten und beruflichen Lebensgestaltung zu gewährleisten. Der Senat konnte sich im

Rahmen der Anhörung des Kindes ein eigenes Bild davon machen, dass W... in seinem

Wissenstand

und

seinen

kognitiven

Kompetenzen

jedenfalls

gegenwärtig

nicht

augenscheinlich hinter denen gleichaltrigen Kinder zurücksteht. Jedoch richtet sich der

staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule - worauf der Senat bereits in seinem

Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 9 UF 542/15, hingewiesen hat - über die Vermittlung von

Wissen hinaus auch auf die Aufgabe, den Kindern durch einen gemeinsamen Schulbesuch

die Gelegenheit zu geben, in das Gemeinschaftsleben in der Gesellschaft hineinzuwachsen

(vgl. OLG Hamm, FamRZ 2014, 389; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1857). Das

Bundesverfassungsgericht

hat

hierzu

ausgeführt,

dass

sich

der

staatlichen

Erziehungsauftrag nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die

Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Person und die Heranbildung verantwortlicher

Staatsbürger,

die

gleichberechtigt

und

verantwortungsbewusst

an

demokratischen

Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (BVerfG, Beschluss vom

31.05.2006, 2 BVR 1963/04 - FamRZ 2006, 1094). Soziale Kompetenz, gelebte Toleranz,

Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden

Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft undden in ihr vertretenen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit

dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG, a.a.O.). Der

Senat teilt diese Auffassung. Für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen

Persönlichkeit hält auch der Senat es für notwendig, das Kind durch einen regelmäßigen

Schulbesuch auch anderen Einflüssen außerhalb des Elternhauses auszusetzen und diesen

so die Möglichkeit zu eröffnen, sich in ein Gemeinschaftsleben außerhalb der Familie zu

integrieren, um sich dort die erforderlichen Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen

anzueignen und zu lernen, sich an Regeln zu halten und Pflichten zu akzeptieren (vgl. OLG

Frankfurt, a.a.O.). Die fortbestehende, auf Überzeugung beruhende Weigerung der Mutter

wie auch des Vaters, die bestehende Schulpflicht zu akzeptieren und auch gegen den Willen

ihres Kindes durchzusetzen, beeinträchtigt deshalb das geistige und seelische Wohl des

Kindes unmittelbar und gegenwärtig in erheblicher Weise.

b)

Soweit danach das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der

Kindeswohlgefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, unterliegen diese, wie

ausgeführt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 1666a BGB. Die anzuordnende

Maßnahme muss danach zur Abwehr der bestehenden Gefahr effektiv geeignet und

erforderlich sein (BVerfG FamRZ 2014, 1772; FamRZ 14, 1177).

Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der im Vorverfahren mit

Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F

452/12, angeordnete Eingriff in das Sorgerecht der Mutter mit der darin ausgesprochenen

Teilsorgerechtsentziehung nicht weiter Bestand haben kann.

Mit dem Jugendamt und dem Familiengericht geht auch der Senat davon aus, dass

angesichts der beharrlichen Weigerung der Mutter, die Beschulung ihres Sohnes auf einer

Regelschule

sicherzustellen,

zur

Abwendung

der

daraus

resultierenden

Kindeswohlgefährdung gegenwärtig allein noch sorgerechtliche Maßnahmen Erfolg

versprechen,

die

wie

vom

Jugendamt

beantragt

-

durch

den

Entzug

des

Aufenthaltsbestimmungsrechts insgesamt mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern

und einer Fremdunterbringung verbunden wären. Dieser stärkste Eingriff in die elterliche

Sorge ist nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.

Vorliegenden erscheint eine Trennung des Kindes W... von seinen Eltern zur Durchsetzung

der Schulpflicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles aber nicht mehr

verhältnismäßig.Der Senat ist nach Anhörung der Eltern und des Kindes überzeugt, dass W... aufgrund des

praktizierten Wechselmodels, seiner häuslichen Unterrichtung und der im Übrigen erkennbar

von Zuwendung geprägten elterlichen Betreuung eine enge und tragfähige Bindung zu

beiden Elternteilen entwickelt hat und stark auf seine elterliche Umgebung fixiert ist. In der

Anhörung des Kindes ist deutlich geworden, dass W... sich bei beiden Elternteilen

gleichermaßen sicher und geborgen fühlt. Eine Herausnahme aus diesem stabilen Umfeld

verbunden mit einer dauerhaften Fremd- oder Internatsunterbringung würde für das Kind

eine besondere Härte darstellten und es erheblich belasten. Die bestehenden sicheren

Bindungen zu seinen Eltern würden massiv beeinträchtigt. Die hieraus resultierenden

negativen Auswirkungen auf das Kind wären gravierend und in ihren nachteiligen Folgen für

die weitere Entwicklung des Kindes nicht abzuschätzen. Die Herausnahme würde unter

diesen Umständen zu einer eigenständigen erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls

führen, die den hierdurch erstrebten Zweck, nämlich den Schulbesuch des Kindes

sicherzustellen und die aus der Nichtbeschulung resultierenden Nachteile abzuwenden, im

Ergebnis nicht rechtfertigen kann. Ein sorgerechtlicher Eingriff ist immer dann ungeeignet

und damit unverhältnismäßig, wenn er mit anderweitigen Kindeswohlbeeinträchtigungen

einhergeht, und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen

werden können. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer

Fremdunterbringung ist daher unzulässig, wenn damit im Rahmen der gebotenen

Gesamtbetrachtung keine Verbesserung für das Kind zu erreichen ist (BGH FamRZ 2012,

99). Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

nach dem Eindruck des Senats aus der Kindesanhörung im gegenwärtigen Entwicklung-

und Bildungsstand des Kindes jedenfalls keine offenkundigen Defizite erkennbar waren.

W... wirkt in seiner geistigen Entwicklung durchaus altersgerecht. Wie auch das

Familiengericht hierzu ausgeführt hat, konnte Wenzel während seiner Beschulung im Jahr

2015 gute Noten erzielen. Ein Zurückfallen hinter den Leistungsstand der Klasse war nicht

feststellbar. Es erscheint zudem fraglich, ob mit einer Herausnahme aus dem Elternhaus

und einer dauerhaften Internatsunterbringung zur Erzwingung des Schulbesuchs eine

Veränderung in der hierzu ablehnenden Haltung des Kindes erreicht werden kann, oder W...

sich dem Schulbesuch unter diesen Umständen nicht umso mehr verweigern und

verschließen würde, und sich dies somit verstärkend nachteilig auf das Wohl des Kindes

auswirkt.

Unter Berücksichtigung all dessen ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass eine

zwangsweise Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt - wie vom Jugendamt

mit dem beantragten Sorgerechtseingriff befürwortet - im Verhältnis zu dem damit zu

erreichenden Vorteil seiner Beschulung außer Verhältnis steht.Auch ein geringerer Eingriff in das Sorgerecht der Mutter, der nicht mit einer Herausnahme

des Kindes aus der elterlichen Obhut verbunden wäre, ist nicht mehr gerechtfertigt.

Die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom

30.03.2015, Az.: 1 F 452/12, ausgesprochene Entziehung des Rechts zur Regelung der

schulischen Angelegenheiten, des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die

Durchführung des Schulbesuchs betrifft, und des Rechts Hilfe zur Erziehung zu beantragen,

und die Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis

Sicherung der Beschulung hat sich im Ergebnis als ungeeignet zur Abwendung der

bestehenden Kindswohlgefahr erwiesen.

Die schulverweigernde Haltung der Eltern hat sich hierdurch nicht verändert. W... hat nach

Mitteilung des Kreisjugendamts die Schule seit den Herbstferien 2015 nicht mehr besucht.

Das Kreisjugendamt hat mehrfach darauf verwiesen, dass es sich auf Grundlage der mit

Beschluss vom 30.03.2015 angeordneten Teilsorgerechtsentziehung nicht in der Lage sehe,

den Schulbesuch des Kindes zukünftig sicherzustellen und hat um Entlassung als

Ergänzungspfleger gebeten. Damit hat sich die ausgesprochene sorgerechtliche Maßnahme

als nicht geeignet gezeigt, der aus der schulverweigernden Haltung der Eltern

resultierenden

Gefährdung

des

Kindeswohls

ausreichend

zu

begegnen.

Der

ausgesprochene Sorgerechtseingriff widerspricht damit aber dem Gebot der Geeignetheit

der gewählten Maßnahme. Geeignet und damit erforderlich können nur sorgerechtliche

Maßnahmen sein, die die Kindessituation objektiv verbessern. Ist das - wie sich nunmehr

herausgestellt hat - nicht der Fall, stellt sich der Eingriff als unverhältnismäßig dar und ist

nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Auch eine Übertragung der im familiengerichtlichen Beschluss vom 30.03.2015 genannten

Teilsorgerechtsbereiche auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater stellt im vorliegenden

Fall keine geeignete Maßnahme zur Abwendung der bestehenden Gefährdung dar. Der

Senat konnte sich im Rahmen der Anhörung der Eltern erneut davon überzeugen, dass

beide Elternteile die bestehende Schulpflicht für ihr Kind aus Überzeugung ablehnen. Die

Bereitschaft, für den Schulbesuch zu sorgen und diesen auch gegen den Willen des Kindes

durchzusetzen, ist bei beiden Elternteilen gleichermaßen nicht vorhanden. Eine Änderung

der bisherigen schulverweigernden Haltung ist daher auch bei einer Übertragung der

Teilsorgerechtsbereiche auf den Vater nicht zu erwarten. Eine solche Maßnahme wäre zur

Abwendung der Gefahr offensichtlich ungeeignet und kommt von daher nicht in Betracht.

Aufgrund der weltanschaulich begründeten beharrlichen Weigerung der Eltern, den

Schulbesuch ihres Kindes zu gewährleisten und diesen sicherzustellen, stellt sich auch die

Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 BGB durch das Gebot, für dieEinhaltung der Schulpflicht zu sorgen, zur Überzeugung des Senats als nicht zielführend

dar. Das Erfordernis einer effektiven Geeignetheit der Maßnahme steht der Anordnung im

konkreten Fall entgegen.

Aus den angeführten Gründen stellt sich die Beschwerde des Kreisjugendamts gegen den

Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 14.3.2016 als

unbegründet dar. Sie war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, das

Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim mit den im Beschwerdeverfahren

entstandenen gerichtlichen Kosten zu belasten, weil die eingelegte Beschwerde ohne Erfolg

blieb. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs. 1 FamFG.

IV.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 Nr. 1 FamGKG.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2

NR. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist daher nicht mit einem

Rechtsmittel anfechtbar.

-

Gehr Schwarz-Spliesgart Schwaiger

Vorsitzender Richter

am Oberlandesgericht Richterin

am Oberlandesgericht Richter

am Oberlandesgericht

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle

am 18.11.2016.

Schiele, JHSekr ?in

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle