Oberlandesgericht Nürnberg
Az.:
9 UF 551/16
1 F 32/16 AG Neustadt a.d. Aisch
-
In der Familiensache
B... W... J... F..., geboren am 13.04.2006, W.... , O...
- Betroffener -
Verfahrensbeistand:
Rechtsanwältin Zöller Susanne, Schwabacher Str. 31, 90762 Fürth
Weitere Beteiligte:
Mutter:
B... C...., W... , O...
Verfahrensbevollmächtigter :
Rechtsanwalt Dr. Vogt Andreas, Niederhoner Straße 20, 37269 Eschwege, Gz.: 122/16
VO02
Vater:
S... W..., geboren am 02.03.1966, W... , O...
Jugendamt und Beschwerdeführer:
Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413
Neustadt a.d. Aisch, Gz.: 25-ga (25-4320-Sc)
wegen elterlicher Sorge
-
ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen -
durch
den
Vorsitzenden
Richter
am
Oberlandesgericht
Gehr,
die
Richterin
am
Oberlandesgericht Schwarz-Spliesgart und den Richter am Oberlandesgericht Schwaiger am
16.11.2016 folgenderBeschluss
-
1.
Die Beschwerde des Kreisjugendamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim
gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt
a.d.Aisch vom 14.3.2016, Az.: 1 F 32/16, wird zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kreisjugendamt
Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim auferlegt. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
-
Gründe:
-
Der am 13.04.2016 geborene J... F... W... ist das Kind der nicht verheirateten Eltern C...
B... und W... S.... Die Mutter übt die alleinige elterliche Sorge aus.
C... B... führte bis Dezember 2015 in G... den Gnadentierhof „L... e.V.“. Daneben betrieb
sie eine mobile Tierheilpraxis und arbeitete selbständig im Büroservicebereich. Gegenwärtig
ist sie im Bereich der Betreuung von Flüchtlingen tätig. Der Kindsvater arbeitet in einer
Gartenbaufirma wöchentlich von Montag bis Mittwoch. Hinsichtlich der Betreuung des
gemeinsamen Kindes praktizieren die Eltern das Wechselmodel. W... hält sich im
abwechselnd bei beiden Elternteilen auf und wird von diesen betreut.
Die Eltern lehnen es ab, W... in eine öffentliche Schule oder eine anerkannte Ersatzschule
zu schicken. Sie wollen das Kind zu Hause beschulen und selbst unterrichten. Gegen die
Mutter wurden wegen der Nichtbeschulung bereits mehrere Bußgelbescheide erlassen.
Zweimal hat sie Erzwingungshaft verbüßt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015 im
Verfahren, Az.: 1 F 452/12, wurde der Mutter C... B... das Recht zur Regelung der
schulischen Angelegenheiten, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die
Durchführung des Schulbesuchs betrifft, und das Recht Hilfe zur Erziehung zu beantragen,
entzogen. Das Familiengericht hat Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen
Teilsorgerechtsbereiche auf das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim als
Ergänzungspfleger übertragen. Es hat den Ergänzungspfleger ermächtigt, die Herausgabedes Kindes zur Durchführung des Schulbesuchs notfalls unter Einsatz von Gewalt und
mittels
Betreten
und
Durchsuchung
der
Wohnungen
der
Eltern
sowie
unter
Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Den
Eltern wurde aufgegeben, dafür zu sorgen, dass das Kind der Schulpflicht nachkommt,
sowie mit dem Ergänzungspfleger nach dessen Maßgabe zusammenzuarbeiten.
Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, ihre elterliche
Sorge unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wieder uneingeschränkt
herzustellen. Der Vater W... S... hat sich der Beschwerde der Mutter mit einer
Anschlussbeschwerde angeschlossen. Das Kreisjugendamt hat gegen den Beschluss des
Familiengerichts vom 30.03.2015 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht,
dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in dem tenorierten Umfang zur
Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend sei, weil hierdurch
eine zur Sicherung des Schulbesuchs notwendige Fremdunterbringung des Kindes nicht
ermöglicht werde.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerden der Eltern und des Kreisjugendamts
Neustadt a.d. Asch mit Beschluss vom 15.09.2015, Az.: 9 UF 542/15, zurückgewiesen. Zur
Begründung hat der Senat ausgeführt, dass durch die anhaltend ablehnende Haltung der
Eltern gegenüber dem Schulbesuch das geistige und seelische Wohl des Sohnes W... B...
im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB gegenwärtig und erheblich gefährdet sei. Der
Teilsorgerechtsentzug im ausgesprochenen Umfang und die Bestellung des Jugendamtes
als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung der Beschulung seien zur
Abwendung der Kindeswohlgefährdung geboten. Weniger stark eingreifende Maßnahmen
seien nicht geeignet den Schulbesuch des Kindes zu gewährleisten und zu normalisieren.
Eine vollständige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - wie vom Jugendamt
beantragt - hat der Senat unter Hinweis auf die begründete Erwartung eines durch die
getroffenen Maßnahmen zukünftig gewährleisteten Schulbesuchs und die mit einer
Trennung
des
Kindes
von
den
Eltern
verbundenen
Härte
aus
Gründen
der
Verhältnismäßigkeit abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug
genommen.
In der Zeit vom 28.04.2015 bis zum 23.10.2015 hat W... regelmäßig die staatliche
Grundschule Lipprichhausen-Gollhofen besucht. Nach dem Ende der Herbstferien 2015 ist
er dort nicht mehr erschienen.
Mit Schreiben vom 12.11.2015 an das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch
hat das Kreisjugendamt Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim mitgeteilt, dass es sich nicht in
der Lage sehe, den Schulbesuch des Kindes W... entsprechend der Beschlussfassungdurch das Familiengericht vom 30.3.2015 sicherzustellen. Mitarbeiter des Jugendamts
hätten sowohl am 9.11.2015 als auch am 11.11.2015, zuletzt unter Hinzuziehung der
Polizei, erfolglos versucht, W... B... zur Schule zu bringen. Der Aufenthalt des Kindes habe
nicht festgestellt werden können, nachdem die Mutter Angaben hierzu verweigert habe. Es
sei daher davon auszugehen, dass das Kind W... den Schulbesuch bis auf weiteres
verweigern werde. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.11.2015 und die
beigefügten Aktenvermerke vom 7.10.2015, 9.11.2015, 10.11.2015 und 11.11.2015 Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 7.12.2015 an das Familiengericht hat das Kreisjugendamt mitgeteilt,
dass es wiederum nicht gelungen sei, W... B... der Schule zuzuführen und dass dieser die
Schule nunmehr seit den Herbstferien 2015 nicht mehr besucht habe. Das Kreisjugendamt
hat erneut darauf verwiesen, dass es sich unter den gegeben Umständen nicht in der Lage
sehe, den Schulbesuch des Kindes zukünftig sicherzustellen und hat um Entlassung als
Ergänzungspfleger
gebeten.
Mit
weiterem
Schreiben
vom
25.01.2016
hat
das
Kreisjugendamt darauf verwiesen, dass aus Sicht des Kreisjugendamtes ein regelmäßiger
Schulbesuch von W... B... nur durch eine Fremdunterbringung des Kindes (Internat /Heim)
sicherzustellen sei. Es hat die Entlassung als Ergänzungspfleger bzw. die Erweiterung des
Sorgerechtsentzugs im Hinblick auf eine Internat-/Heimunterbringung des Kindes beantragt.
Hierauf hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Asch von Amts wegen das
gegenständliche Sorgerechtsverfahren, Az.: 1 F 32/16, eingeleitet.
Im Termin vom 9.03.2016 hat das Familiengericht das Kind W... B..., dessen Eltern und die
Vertreter des Jugendamtes angehört. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 9.03.2016 Bezug genommen.
Die Kindsmutter hat beantragt, die mit Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht -
Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F 452/12, teilweise Entziehung der elterlichen
Sorge aufzuheben. Das Kreisjugendamt hat den Standpunkt eingenommen, dass es die im
Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F
452/12, angeordneten Maßnahmen weiter für richtig halte, diese sich aber nicht durchführen
ließen. Von einer förmlichen Antragstellung hat es abgesehen.
Mit Endbeschluss vom 14.03.2016, Az.: 1 F 32/16, hat das Amtsgericht - Familiengericht -
Neustadt a.d. Aisch den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.
Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F 452/12, aufgehoben und den Antrag des Kreisjugendamtes
vom 25.01.2016 abgewiesen.Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer
weiteren Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge, die zu einer Trennung des
Kindes von seinen Eltern führen würden, entgegen stehe. W... stehe in seinen schulischen
Leistungen offensichtlich auf dem Stand Gleichaltriger. An seiner sozialen Kompetenz
bestünden keine Zweifel. Die Eltern förderten seine außerhäuslichen Aktivitäten. Er habe
Kontakte zu anderen Kindern. W... habe sich die Auffassung seiner Eltern, dass freies
Lernen die richtige Entscheidung sei, zu eigen gemacht. Eine Trennung von den Eltern
würde angesichts der bestehenden starken Bindungen zu beiden Elternteilen für ihn eine
Härte bedeuten. Eine Herausnahme aus der Familie würde das Kindeswohl daher ebenso
beeinträchtigen, wie die Nichtbeschulung. Der bisherige geringere Eingriff in die Elternrechte
habe sich nicht als zielführend herausgestellt, weil es auch mit Hilfe des Ergänzungspflegers
nicht gelungen sei, einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu gewährleisten.
Der Endbeschluss wurde dem Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim am
17.03.2016 zugestellt.
Hiergegen hat das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim mit Schreiben vom
11.04.2016,
eingegangen
beim
Amtsgericht
Neustadt
a.d.Aisch
am
12.04.2016,
Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 4.05.2016 begründet.
Das Kreisjugendamt vertritt weiter die Auffassung, dass die bisherige Entziehung der
Teilsorgerechsbereiche nicht ausreichend sei, um einen Schulbesuch des Kindes
sicherzustellen. Die Mutter habe wiederholt den Aufenthalt des Kindes verschwiegen, so
dass W... auch mit Hilfe der Polizei nicht zur Schule gebracht werden konnte. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass W... bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt auch
weiterhin weder eine öffentliche noch eine private Schule besuchen werde. Hierdurch werde
das Wohl des Kindes gefährdet. Die Mutter habe ihrem Sohn seit Jahren vermittelt, dass sie
von der Beschulung in einer öffentlichen Schule nichts halte, und dass es richtig sei, das zu
tun, wozu man Lust habe. Es bedürfe daher eines umfassenden Rechts des
Ergänzungspflegers auch auf Unterbringung notfalls in einer Jugendhilfeeinrichtung, um den
Schulbesuch des Kindes zukünftig sicherstellen. Gegebenenfalls könnten Teile der
elterlichen Sorge der Mutter entzogen und auf den Vater übertragen werden.
Das Kreisjugendamt beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom
14.03.2016 aufzuheben und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das
Recht
zur
Regelung
der
schulischen
Angelegenheiten
und
das
RechtJugendhilfeleistungen zu beantragen, für das Kind W... B... zu entziehen und auf das
Kreisjugendamt Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim zu überragen.
Die Kindsmutter beantragt,
die Beschwerde des Kreisjugendamts zurückzuweisen.
Die Kindsmutter meint, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei. Es fehle an einem
Rechtsschutzbedürfnis. Das Jugendamt habe erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Das
gleichwohl eingelegte Rechtsmittel stelle daher eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Darüber hinaus hält die Kindesmutter die Beschwerde auch für unbegründet. Die
Voraussetzungen des §1666 BGB lägen nicht vor. Das Kindeswohl sei nicht gefährdet. Die
Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB verletze sie in ihren
Grundrechten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme
des Erstgerichts, sie - die Eltern - würden die Beschulung ihres Sohnes verweigern. Sie
seien lediglich der Ansicht, dass das Kind, das sich gegen den Schulbesuch stelle und
diesen verweigere, nicht gegen sein Willen zum Besuch der Schule gezwungen werden
könne. Beide Elternteile seien aufgrund ihrer Erziehungskompetenzen imstande die
Erziehungsaufgaben für das Kind wahrzunehmen. W... zeige im Hinblick auf die kognitiven
Lernziele eine der Schuljahrgangsstufe angemessene im oberen durchschnittlichen Bereich
liegende Leistungsfähigkeit. Sie - die Eltern - ermöglichten Kontakt zu gleichaltrigen
Kindern. W... erhalte Klavier- und Schlagzeugunterricht und singe im Chor. Er nehme beim
THW an einer Ausbildung und Prüfung zum Jugendhelfer teil und trainiere im Sportverein
Leichtathletik. Von seinem Vater werde er wöchentlich zur Leihbücherei gefahren, damit er
neue Bücher erhalte. W... sei in seinem Wissen und Können altersentsprechend
entwickelt. Seine Sozialkompetenz würden ausreichend gefördert. Das geistige und
seelische Wohl des Kindes sei nicht dadurch gefährdet, dass W... keine (Präsenz-)Schule
besuche, sondern sich frei bilde, lerne und entwickele. Der vom Jugendamt beantragte
Eingriff in die elterliche Sorge stelle sich als unverhältnismäßig dar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.06.2016 Rechtsanwältin Susanne Zöller zum
Verfahrensbeistand für W... B... bestellt. Diese hat mit Schriftsatz vom 12.09.2016 zu der
Beschwerde des Kreisjugendamtes Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen.Im Termin vom 15.09.2016 hat er Senat die Eltern und das Kind W... persönlich sowie den
Verfahrensbeistand und den Vertreter des Jugendamts angehört. Auf das Sitzungsprotokoll
vom 15.09.2016 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze und die Stellungnahmen des Jugendamtes vom Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch, Az.: 1 F 452/12, waren
beigezogen.
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Kreisjugendamts Neustadt
a.d.Aisch - Bad Windsheim ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich unmittelbar
aus §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Danach steht dem Jugendamt in Verfahren,
die die Person des Kindes betreffen, gegen die Entscheidung des Familiengerichts das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Es handelt sich um ein von der (eigenen) formellen und
materiellen Beschwer des § 59 Abs. 1 FamFG unabhängiges Beschwerderecht
(Zöller/Feskorn, 31. Aufl., § 59 FamFG, Rz. 17). Der Umstand, dass das Jugendamt
erstinstanzlich keinen förmlichen Antrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Auch die
weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Beschwerde ist insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Mit dem Familiengericht ist auch der Senat auf Grundlage der im Verfahren getroffenen
Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht für
das Kind W B nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.
1.
Maßstab und Anknüpfungspunkt für staatliche Schutzmaßnahmen ist das Kindeswohl. Es ist
das zentrale Schutzgut des § 1666 BGB und Richtpunkt für die Ausübung des staatlichen
Wächteramts für Eingriffe in die elterliche Sorge (BVerfG FamRZ 2010, 1489).
Die Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB setzt voraus, dass das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht
willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Erforderlich ist dabei eine
gegenwärtige und in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass bereits ein Schadeneingetreten ist oder sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung
des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt
(BVerfG FamRZ 2015, 112; 2014, 1005; BGH FamRZ 2005, 344). Das Gericht hat in diesem
Fall die zur Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Soweit dies eine Trennung
des Kindes von der elterlichen Familie erfordert, darf dies nur unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen, § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Eingriff in
das Sorgerecht der Eltern ist nur insoweit geeignet, als er zur Beseitigung oder Verringerung
der Kindeswohlgefährdung führt und nicht seinerseits eine andere, mindestens genauso
erhebliche Gefährdung des Kindeswohls herbeiführt. Es fehlt daher an der Geeignetheit,
wenn die Sorgerechtsentziehung und die dadurch vorbereitete Trennung des Kindes von
den Eltern mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergehen, die durch
die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden. Die Folgen der
Fremdunterbringung für das Kind dürfen nicht gravierender sein, als die Folgen eines
Verbleibs in der Herkunftsfamilie (BVerfG, Beschluss v. 22.09.2014, 1 BVR 2108/14).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen
Sorge im vorliegenden Fall nicht weiter gerechtfertigt.
a)
Beide Elternteile - die Mutter wie auch der Vater - sind auch weiter nicht gewillt, ihren Sohn
W... B... entsprechen der in Bayern bestehenden Schulpflicht (Art. 36 Abs. 1 BayEUG)
beschulen zu lassen und einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes zu gewährleisten.
Dies hat die erneute Anhörung der Eltern durch den Senat im Termin vom 15.09.2016
ergeben. Beide Eltern haben erneut deutlich gemacht, dass sie die bestehende Schulpflicht
ablehnen und es vorziehen, ihren Sohn selbst entscheiden zu lassen, ob er eine öffentliche
oder private Schule besuchen und auf welcher Weise er lernen möchte. Sie rechtfertigen
ihre Haltung unter Hinweis auf die von ihnen propagierten Vorzüge des Freilernens sowie
die zwischenzeitliche eigene ablehnende Haltung ihres Kindes gegenüber einem weiteren
Schulbesuch. Sie haben hierzu vorgetragen, dass W... nach den Sommerferien 2015 in der
vierten Klasse mit der geänderten Unterrichtsgestaltung in der Vorbereitung auf das
Gymnasium sowie auch mit seinem Klassenumfeld nicht mehr zu Recht gekommen sei. Er
sei von Mitschülern gehänselt worden und habe daraufhin nach den Herbstferien einen
weiteren Schulbesuch vehement abgelehnt. Beide Eltern lehnen es insoweit erklärtermaßen
ab, ihr Kind gegen seinen Willen in die Schule zu schicken. Sie sind der Auffassung, dass
sich im Rahmen des von ihnen praktizierten Heimunterrichts sowie im Wege praktischer
Wissensvermittlung durch Teilhabe an der elterlichen Lebens- und Arbeitsgestaltung ingleicher Weise die zur Entwicklung des Kindes notwendigen sozialen und kognitiven
Kompetenzen und Bildungsinhalte vermitteln lassen. Diese grundsätzlich ablehnende
Haltung gegenüber der bestehenden Schulpflicht hat - wie die Anhörung des Kindes
ergeben hat - zwischenzeitlich auch W... selbst übernommen und sich ganz offenbar zu
eigen gemacht. So gab er in seiner Anhörung gegenüber dem Senat an, dass er den
Schulbesuch ablehne. Er könne ohne Schule ebenso gut lernen und wolle frei entscheiden,
ob er in die Schule gehe oder nicht. Seine Mutter habe seine Entscheidung, nach den
Herbstferien nicht mehr zur Schule zu wollen, akzeptiert und erklärt, dass dies seine eigene
Entscheidung sei. Auch sein Vater habe ihn nicht mehr zu einem weiteren Schulbesuch
angehalten.
Der Senat vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass durch diese anhaltende ablehnende
Haltung der Eltern, einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes durchzusetzen und zu
gewährleisten, das geistige und seelische Wohl des Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1
BGB gegenwärtig und erheblich beeinträchtigt wird. Die hierzu im Vorverfahren im
Beschluss des Senats vom 16.09.2015, Az.: 9 UF 542/15, angeführten Gründe, auf die
Bezug genommen wird, gelten uneingeschränkt fort.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und mit welchem Erfolg es den Eltern
bisher gelungen ist, einen altersangemessenen Lern- und Bildungsstand ihres Kindes durch
den praktizierten Heimunterricht und die praktische Wissensvermittlung durch Teilhabe an
ihrer privaten und beruflichen Lebensgestaltung zu gewährleisten. Der Senat konnte sich im
Rahmen der Anhörung des Kindes ein eigenes Bild davon machen, dass W... in seinem
Wissenstand
und
seinen
kognitiven
Kompetenzen
jedenfalls
gegenwärtig
nicht
augenscheinlich hinter denen gleichaltrigen Kinder zurücksteht. Jedoch richtet sich der
staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule - worauf der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 9 UF 542/15, hingewiesen hat - über die Vermittlung von
Wissen hinaus auch auf die Aufgabe, den Kindern durch einen gemeinsamen Schulbesuch
die Gelegenheit zu geben, in das Gemeinschaftsleben in der Gesellschaft hineinzuwachsen
(vgl. OLG Hamm, FamRZ 2014, 389; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1857). Das
Bundesverfassungsgericht
hat
hierzu
ausgeführt,
dass
sich
der
staatlichen
Erziehungsauftrag nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die
Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Person und die Heranbildung verantwortlicher
Staatsbürger,
die
gleichberechtigt
und
verantwortungsbewusst
an
demokratischen
Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (BVerfG, Beschluss vom
31.05.2006, 2 BVR 1963/04 - FamRZ 2006, 1094). Soziale Kompetenz, gelebte Toleranz,
Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden
Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft undden in ihr vertretenen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit
dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG, a.a.O.). Der
Senat teilt diese Auffassung. Für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen
Persönlichkeit hält auch der Senat es für notwendig, das Kind durch einen regelmäßigen
Schulbesuch auch anderen Einflüssen außerhalb des Elternhauses auszusetzen und diesen
so die Möglichkeit zu eröffnen, sich in ein Gemeinschaftsleben außerhalb der Familie zu
integrieren, um sich dort die erforderlichen Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen
anzueignen und zu lernen, sich an Regeln zu halten und Pflichten zu akzeptieren (vgl. OLG
Frankfurt, a.a.O.). Die fortbestehende, auf Überzeugung beruhende Weigerung der Mutter
wie auch des Vaters, die bestehende Schulpflicht zu akzeptieren und auch gegen den Willen
ihres Kindes durchzusetzen, beeinträchtigt deshalb das geistige und seelische Wohl des
Kindes unmittelbar und gegenwärtig in erheblicher Weise.
b)
Soweit danach das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der
Kindeswohlgefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, unterliegen diese, wie
ausgeführt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 1666a BGB. Die anzuordnende
Maßnahme muss danach zur Abwehr der bestehenden Gefahr effektiv geeignet und
erforderlich sein (BVerfG FamRZ 2014, 1772; FamRZ 14, 1177).
Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der im Vorverfahren mit
Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom 30.03.2015, Az.: 1 F
452/12, angeordnete Eingriff in das Sorgerecht der Mutter mit der darin ausgesprochenen
Teilsorgerechtsentziehung nicht weiter Bestand haben kann.
Mit dem Jugendamt und dem Familiengericht geht auch der Senat davon aus, dass
angesichts der beharrlichen Weigerung der Mutter, die Beschulung ihres Sohnes auf einer
Regelschule
sicherzustellen,
zur
Abwendung
der
daraus
resultierenden
Kindeswohlgefährdung gegenwärtig allein noch sorgerechtliche Maßnahmen Erfolg
versprechen,
die
–
wie
vom
Jugendamt
beantragt
-
durch
den
Entzug
des
Aufenthaltsbestimmungsrechts insgesamt mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern
und einer Fremdunterbringung verbunden wären. Dieser stärkste Eingriff in die elterliche
Sorge ist nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.
Vorliegenden erscheint eine Trennung des Kindes W... von seinen Eltern zur Durchsetzung
der Schulpflicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles aber nicht mehr
verhältnismäßig.Der Senat ist nach Anhörung der Eltern und des Kindes überzeugt, dass W... aufgrund des
praktizierten Wechselmodels, seiner häuslichen Unterrichtung und der im Übrigen erkennbar
von Zuwendung geprägten elterlichen Betreuung eine enge und tragfähige Bindung zu
beiden Elternteilen entwickelt hat und stark auf seine elterliche Umgebung fixiert ist. In der
Anhörung des Kindes ist deutlich geworden, dass W... sich bei beiden Elternteilen
gleichermaßen sicher und geborgen fühlt. Eine Herausnahme aus diesem stabilen Umfeld
verbunden mit einer dauerhaften Fremd- oder Internatsunterbringung würde für das Kind
eine besondere Härte darstellten und es erheblich belasten. Die bestehenden sicheren
Bindungen zu seinen Eltern würden massiv beeinträchtigt. Die hieraus resultierenden
negativen Auswirkungen auf das Kind wären gravierend und in ihren nachteiligen Folgen für
die weitere Entwicklung des Kindes nicht abzuschätzen. Die Herausnahme würde unter
diesen Umständen zu einer eigenständigen erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls
führen, die den hierdurch erstrebten Zweck, nämlich den Schulbesuch des Kindes
sicherzustellen und die aus der Nichtbeschulung resultierenden Nachteile abzuwenden, im
Ergebnis nicht rechtfertigen kann. Ein sorgerechtlicher Eingriff ist immer dann ungeeignet
und damit unverhältnismäßig, wenn er mit anderweitigen Kindeswohlbeeinträchtigungen
einhergeht, und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen
werden können. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer
Fremdunterbringung ist daher unzulässig, wenn damit im Rahmen der gebotenen
Gesamtbetrachtung keine Verbesserung für das Kind zu erreichen ist (BGH FamRZ 2012,
99). Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
nach dem Eindruck des Senats aus der Kindesanhörung im gegenwärtigen Entwicklung-
und Bildungsstand des Kindes jedenfalls keine offenkundigen Defizite erkennbar waren.
W... wirkt in seiner geistigen Entwicklung durchaus altersgerecht. Wie auch das
Familiengericht hierzu ausgeführt hat, konnte Wenzel während seiner Beschulung im Jahr
2015 gute Noten erzielen. Ein Zurückfallen hinter den Leistungsstand der Klasse war nicht
feststellbar. Es erscheint zudem fraglich, ob mit einer Herausnahme aus dem Elternhaus
und einer dauerhaften Internatsunterbringung zur Erzwingung des Schulbesuchs eine
Veränderung in der hierzu ablehnenden Haltung des Kindes erreicht werden kann, oder W...
sich dem Schulbesuch unter diesen Umständen nicht umso mehr verweigern und
verschließen würde, und sich dies somit verstärkend nachteilig auf das Wohl des Kindes
auswirkt.
Unter Berücksichtigung all dessen ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass eine
zwangsweise Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt - wie vom Jugendamt
mit dem beantragten Sorgerechtseingriff befürwortet - im Verhältnis zu dem damit zu
erreichenden Vorteil seiner Beschulung außer Verhältnis steht.Auch ein geringerer Eingriff in das Sorgerecht der Mutter, der nicht mit einer Herausnahme
des Kindes aus der elterlichen Obhut verbunden wäre, ist nicht mehr gerechtfertigt.
Die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom
30.03.2015, Az.: 1 F 452/12, ausgesprochene Entziehung des Rechts zur Regelung der
schulischen Angelegenheiten, des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die
Durchführung des Schulbesuchs betrifft, und des Rechts Hilfe zur Erziehung zu beantragen,
und die Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis
Sicherung der Beschulung hat sich im Ergebnis als ungeeignet zur Abwendung der
bestehenden Kindswohlgefahr erwiesen.
Die schulverweigernde Haltung der Eltern hat sich hierdurch nicht verändert. W... hat nach
Mitteilung des Kreisjugendamts die Schule seit den Herbstferien 2015 nicht mehr besucht.
Das Kreisjugendamt hat mehrfach darauf verwiesen, dass es sich auf Grundlage der mit
Beschluss vom 30.03.2015 angeordneten Teilsorgerechtsentziehung nicht in der Lage sehe,
den Schulbesuch des Kindes zukünftig sicherzustellen und hat um Entlassung als
Ergänzungspfleger gebeten. Damit hat sich die ausgesprochene sorgerechtliche Maßnahme
als nicht geeignet gezeigt, der aus der schulverweigernden Haltung der Eltern
resultierenden
Gefährdung
des
Kindeswohls
ausreichend
zu
begegnen.
Der
ausgesprochene Sorgerechtseingriff widerspricht damit aber dem Gebot der Geeignetheit
der gewählten Maßnahme. Geeignet und damit erforderlich können nur sorgerechtliche
Maßnahmen sein, die die Kindessituation objektiv verbessern. Ist das - wie sich nunmehr
herausgestellt hat - nicht der Fall, stellt sich der Eingriff als unverhältnismäßig dar und ist
nicht weiter aufrechtzuerhalten.
Auch eine Übertragung der im familiengerichtlichen Beschluss vom 30.03.2015 genannten
Teilsorgerechtsbereiche auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater stellt im vorliegenden
Fall keine geeignete Maßnahme zur Abwendung der bestehenden Gefährdung dar. Der
Senat konnte sich im Rahmen der Anhörung der Eltern erneut davon überzeugen, dass
beide Elternteile die bestehende Schulpflicht für ihr Kind aus Überzeugung ablehnen. Die
Bereitschaft, für den Schulbesuch zu sorgen und diesen auch gegen den Willen des Kindes
durchzusetzen, ist bei beiden Elternteilen gleichermaßen nicht vorhanden. Eine Änderung
der bisherigen schulverweigernden Haltung ist daher auch bei einer Übertragung der
Teilsorgerechtsbereiche auf den Vater nicht zu erwarten. Eine solche Maßnahme wäre zur
Abwendung der Gefahr offensichtlich ungeeignet und kommt von daher nicht in Betracht.
Aufgrund der weltanschaulich begründeten beharrlichen Weigerung der Eltern, den
Schulbesuch ihres Kindes zu gewährleisten und diesen sicherzustellen, stellt sich auch die
Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 BGB durch das Gebot, für dieEinhaltung der Schulpflicht zu sorgen, zur Überzeugung des Senats als nicht zielführend
dar. Das Erfordernis einer effektiven Geeignetheit der Maßnahme steht der Anordnung im
konkreten Fall entgegen.
Aus den angeführten Gründen stellt sich die Beschwerde des Kreisjugendamts gegen den
Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 14.3.2016 als
unbegründet dar. Sie war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, das
Kreisjugendamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim mit den im Beschwerdeverfahren
entstandenen gerichtlichen Kosten zu belasten, weil die eingelegte Beschwerde ohne Erfolg
blieb. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs. 1 FamFG.
IV.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 Nr. 1 FamGKG.
V.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2
NR. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist daher nicht mit einem
Rechtsmittel anfechtbar.
-
Gehr Schwarz-Spliesgart Schwaiger
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht Richterin
am Oberlandesgericht Richter
am Oberlandesgericht
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle
am 18.11.2016.
Schiele, JHSekr ?in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle