NACHRICHTENSchulpflicht gilt unabhängig vom Glauben der Eltern - Das Schulamt für den Kreis Paderborn verschickt Bußgeldbescheide - Michaela Pitz 22. Dezember 2004 Kreis Paderborn (krpb). Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag überwiegt das elterliche Erziehungsrecht. Auch wenn der Unterrichtsstoff an staatlichen Schulen nicht den Glaubensgrundsätzen und Moralvorstellungen der Eltern entspricht, müssen die Kinder zur Schule. Das Schulamt für den Kreis Paderborn hat jetzt in sieben Fällen Bußgeldbescheide an Elternpaare verschickt, die sich hartnäckig weigern, ihre Kinder zur Grundschule zu schicken. Die Eltern und Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft führen als Begründung an, dass sie sich durch bestimmte Unterrichtsinhalte in ihren Grundrechen auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie in ihren Elterngrundrechten verletzt sehen. Dabei zeigten sie sich insbesondere mit gewissen Inhalten des Religions- und Sexualkunde-Unterrichts nicht einverstanden, die das Wohl ihrer Kinder verletzten, so die Begründung. Außerdem beziehen die Familien Material der Deutschen Fernschule in Wetzlar oder der Philadelphia-Schule in Siegen, um ihre Kinder selbst unterrichten zu können. „Doch die Rechtslage ist glasklar, aus Art. 8 Abs. 2 Verf NRW und aus § 1 Abs. 1 SchPfG NRW ergibt sich die Schulpflicht, die auch durch den Besuch einer Schule erfüllt werden muss. Heimunterricht genügt da nicht„, betont Kreisdirektor Heinz Köhler. Zudem handele es sich bei der Deutschen Fernschule und der Philadelphia-Schule um keine staatlich anerkannten Ersatzschulen. Doch trotz mehrfacher Gespräche und Schreiben seitens der Schulen wollen die Eltern nicht einlenken, ihre Weigerung müsse somit erst einmal als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Und ein solches Verhalten wird zunächst in Form eines Bußgeldes sanktioniert. „Insbesondere leben Sie und Ihre Kinder nicht in einer inselhaften Isolation, sondern in einer Umwelt, die innerhalb und außerhalb der Schule zahlreiche und unterschiedliche Situationen mit sich bringt, in denen Sie Abstriche von Ihrem weltanschaulichen Verständnis hinzunehmen haben„, heißt es in den Bußgeldbescheiden des Kreises. Das sich aus dem Grundgesetz ergebende Recht, sein Kind nach eigenen religiösen Ansichten zu erziehen, ziehe auch spiegelbildlich die sich daraus ergebende Elternverantwortung nach sich, das Kind zu einem Individuum heranzuziehen, dass sich im späteren Leben in die Gemeinschaft integrieren könne. Eine Erziehung werde dem aber nicht gerecht, wenn unter Berufung auf religiöse Dogmen dem Kind bereits die Möglichkeit vorenthalten werde, in die Gemeinschaft hineinzuwachsen, wozu auch ein sozialer Kontakt zu Gleichaltrigen zähle, so der Kreis. Die im Schulpflichtgesetz geregelte Schulpflicht sei Ausdruck und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags aus Artikel 7 des Grundgesetzes, der nicht unterlaufen werden dürfe. Der Gesetzgeber wolle insbesondere in der Grundschule die Pflicht zum Besuch der Schule möglichst ausnahmslos durchführen und Heimunterricht daher nur in zwingenden Ausnahmefällen zulassen. „Jedenfalls während der ersten vier Klassen sollten Kinder sämtlicher Volksschichten, sämtlicher sozialer Klassen und sämtlicher religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse zusammengeführt und gemeinsam unterrichtet werden, um die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle herzustellen„, so die Erläuterungen des Kreises. Zwingende Ausnahmefälle im Sinne des Schulpflichtgesetzes seien beispielsweise eine dauernde oder ansteckende Krankheit oder Lebensumstände, die einen ständigen Ortswechsel erfordern. Das ist zum Beispiel bei Zirkusfamilien der Fall. „Kinder dürfen nicht von der Außenwelt fern gehalten und abgekapselt werden. Das in diesen Fällen von den Eltern reklamierte Erziehungsrecht verwehrt den Kindern, zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft heranzureifen, wie es dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht. Und ein solches Verhalten kann und wird der Staat nicht dulden„, stellt Köhler heraus. Daher werden nun Bußgeldbescheide in Höhe von 250 Euro pro Erziehungsberechtigten verschickt. Damit verbunden sei die Hoffnung, dass sich die Eltern der Argumentation nicht verschließen und ihre Kinder zur Schule schicken. Kreisverwaltung Paderborn - Pressestelle Michaela Pitz Aldegreverstraße 10 - 14 33102 Paderborn Tel.: 05251/308-216 Fax: 05251/308 89 216 1 eMail: pitzM@kreis-paderborn.de |
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