Das AG Hersbruck reiht sich in die Liste bundesdeutscher Gerichte ein, die den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.03 als Keule benutzen, um alle Hausschulfälle zu erschlagen ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen.
Dieser Beschluss ist eine Nichtentscheidung und hat deshalb keinerlei Bindungswirkung für Gerichte und Behörden. Es ist nicht unumstritten, ob die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde überhaupt mit einer Begründung dieser Art ergehen darf. Denn mit der Nichtannahme erklärt das Verfassungsgericht gerade, in der Sache nicht entscheiden zu wollen.
Der Beschluss enthält letztlich die politische Ansicht von drei Verfassungsrichtern, die über die Nichtannahme der vorgelegten Beschwerde zu entscheiden hatten – nicht aber die Rechtsauffassung von acht Richtern, die über eine angenommene Verfassungsbeschwerde zu entscheiden haben – wenn der Beschluss ausführt:
„Die Allgemeinheit hat ein rechtliches Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken....“.
Gerichte, die sich diese Meinung des Beschlusses zu eigen machen, treffen politische Entscheidungen im Sinne eines „Allgemeinen Interesses“, einer „Allgemeinen Meinung“ oder eines „breiten Konsens der Gesellschaft“, die bestenfalls auf statistischen Durchschnittsberechnungen basieren, aber nicht auf geltendem Recht.
Es liegt deshalb ein Missbrauch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vor, wenn man den Nichtannahmebeschluss un dieser Weise meint benutzen zu können, um sich selbst der Prüfung des konkreten Falles am geltenden Recht zu entziehen.
Daran krankte die Hauptverhandlung und die ergangene Entscheidung des AG Hersbruck.